Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.302/2003 KI-generiert

Indian National Marriage of Convenience Residence Permit Denial Upheld

Geschäftsnummer 2A.302/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning the denial of a residence permit for a foreign national from India, who sought to join his Thai wife, a naturalized citizen in Switzerland. The local foreign police refused the permit, alleging that their marriage was a sham, aimed at circumventing immigration law. This decision was upheld by the relevant justice department and later by the administrative court. The couple contested this ruling, arguing for the approval of family reunification. However, various pieces of evidence indicated that the marriage lacked the genuine intention of forming a lasting partnership, including brief acquaintance before marriage, lack of shared social circles, and inconsistencies in their accounts about the marriage.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 7 Abs. 2 ANAG, Art. 7 ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a Abs. 3 OG; Indian National Marriage of Convenience Residence Permit Denial Upheld: Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die Eingabe gestützt auf die publizierte Praxis und die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid aussichtslos war, ist das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ( Art. 152 OG ), ohne dass zu prüfen wäre, ob sie ihre Bedürftigkeit hinreichend belegt haben. Sie werden damit für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Schlagwörter

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Ausländerrechtsehe Aufenthaltsbewilligungen Fremdes Recht Familiennachzug persönliche Verhältnisse Familienwohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 7 Abs. 1 ANAG
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ( Art. 7 Abs.
Art. 7 Abs. 2 ANAG
1 ANAG ; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), und die Berufung auf die Ehe sich nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist ( Art. 7 Abs. 2 ANAG ; BGE 128 II 145 E.
Art. 7 ANAG
Gestützt hierauf konnte in einer Gesamtwürdigung ohne Verletzung von Art. 7 ANAG darauf geschlossen werden, dass es sich bei der Ehe S.________ um eine reine "Zweckgemeinschaft auf dem Papier" und keine "auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft" handelt.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 152 OG
Art. 153a OG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.302/2003 /bie

Urteil vom 26. Juni 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

A. und B.S.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, 7002 Chur,

gegen

Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden, Regierungsgebäude,

Graues Haus, 7000 Chur,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

3. Kammer, vom 13. Mai 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden lehnte es am 21. Oktober 2002 ab, dem aus Indien kommenden A.S.________ (geb. 1979) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner aus Thailand stammenden, hier eingebürgerten Ehefrau (geb. 1955) zu erteilen, da es sich bei ihrer Beziehung um eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe handle. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 18. Februar bzw. 13. Mai 2003. Die Ehegatten S.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Familiennachzug von A.S.________ zu bewilligen.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ( Art. 7 Abs. 1 ANAG ; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), und die Berufung auf die Ehe sich nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist ( Art. 7 Abs. 2 ANAG ; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 4 u. 5). Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur über Indizien nachgewiesen werden ( BGE 122 II 289 E. 2b S. 295). Ein entsprechender Hinweis liegt etwa darin, dass dem Ausländer die Wegweisung droht, da er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte; sodann können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft hierfür sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft aufgenommen oder für die Heirat eine Bezahlung vereinbart haben. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich umgekehrt nicht schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen ( BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen). Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG genügt es aber nicht, dass die Ehe lediglich (auch) eingegangen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat kommt es nicht an, sofern der Wille vorhanden ist, tatsächlich eine Lebensgemeinschaft zu begründen ( BGE 121 II 97 E. 3b in fine S. 102; 98 II 1 E. 1b S. 5).

2.2 Wenn die Vorinstanz angenommen hat, ein solcher habe im vorliegenden Fall gefehlt, ist dies nicht bundesrechtswidrig: Der Beschwerdeführer ist zweimal illegal in die Schweiz eingereist und hat hier vergeblich um Asyl nachgesucht. Bei der Heirat nach nur kurzer Bekanntschaftszeit mit seiner um 24 Jahre älteren Ehefrau musste er mit einer Wegweisung bzw. Ausschaffung rechnen. Dass er sein zweites Asylgesuch mit Blick auf die Ehe zurückgezogen hat, änderte hieran nichts. Unbestrittenermassen war es in erster Linie er, der auf eine rasche Verehelichung gedrängt und zuerst von Heirat gesprochen hat. Während der Beschwerdeführer erklärte, die Ehe sei im Herbst 2001 auf dem Zivilstandsamt des Kreises O.________ geschlossen worden, gab seine Ehefrau zu Protokoll, Ende Frühling 2001 an einem ihr inzwischen entfallenen Ort getraut worden zu sein. In mehreren zentralen Lebensbereichen (Vorleben, Geschwister, Verwandtschaft, Religion usw.) wissen die Ehegatten, welche aufgrund der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten kaum miteinander kommunizieren können, praktisch nichts voneinander; sie verfügen zudem, was nicht bestritten ist, über keinen gemeinsamen Freundes- oder Bekanntenkreis. Bei einer Hauskontrolle in der Einzimmerwohnung der Ehefrau, die sich im Übrigen an verschiedenen Orten in der Schweiz im "Rotlichtmilieu" betätigt haben soll, wurde ein anderer Mann als ihr Gatte angetroffen, wobei dessen Präsenz zu widersprüchlichen Erklärungen Anlass gab. Gestützt hierauf konnte in einer Gesamtwürdigung ohne Verletzung von Art. 7 ANAG darauf geschlossen werden, dass es sich bei der Ehe S.________ um eine reine "Zweckgemeinschaft auf dem Papier" und keine "auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft" handelt.

2.3 Was die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, lässt die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ). Hierzu genügt nicht, dass sich allenfalls Zweifel anmelden könnten, die umstrittenen Feststellungen müssten vielmehr eindeutig und augenfällig falsch sein (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286), was die Beschwerdeführer nicht darzutun vermögen: Das Verwaltungsgericht hat ihre Situation eingehend gewürdigt und die Feststellung der einzelnen Indizien, die auf das Bestehen einer Scheinehe hindeuten, nachvollziehbar dargelegt. Diese werden lediglich pauschal und unter Hinweis darauf bestritten, dass auch "echte" Ehen nicht ideal verliefen und die Eheleute auch bei diesen teilweise wenig Kenntnis voneinander hätten. Die Widersprüche in den einzelnen Aussagen der Betroffenen lassen sich aber nicht allein hierdurch und durch das tiefe Bildungsniveau der Ehefrau erklären; zumindest die Jahreszeit und der Ort der Heirat ist gemeinhin auch jemandem präsent, der aus einfachen Verhältnissen stammt, zumal wenn er sich - wie die Beschwerdeführerin - bereits seit weit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhält. Das Verwaltungsgericht hat sich mit sämtlichen entscheidwesentlichen Aspekten auseinander gesetzt; es war dabei von Verfassungs wegen weder gehalten, auf alle Details der Ausführungen der Beschwerdeführer im Einzelnen einzugehen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Hinweisen), noch deren rechtliche Würdigung zu übernehmen. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die Eingabe gestützt auf die publizierte Praxis und die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid aussichtslos war, ist das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ( Art. 152 OG ), ohne dass zu prüfen wäre, ob sie ihre Bedürftigkeit hinreichend belegt haben. Sie werden damit für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: