Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.301/2003 KI-generiert

Algerian National Detention Pending Deportation Confirmed

Geschäftsnummer 2A.301/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual from Algeria who was placed in detention for deportation after refusing to board a flight back to Algeria and violating previous restrictions on his movement. The regional court approved his detention until September 2003 based on concerns of potential flight and previous criminal behavior. The individual challenged this decision, arguing against the legality of his detention and claiming a risk of persecution upon return to his home country. However, the court maintained that the detention was justified as it aimed to ensure the enforcement of the deportation order and addressed the individual’s past actions that indicated a risk of evasion.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 13b ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13a lit. b ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG; Algerian National Detention Pending Deportation Confirmed: August 2002 auferlegten Eingrenzung auf den Kanton Basel-Landschaft in der Stadt Basel, wobei er sich der polizeilichen Kontrolle durch Flucht zu entziehen versuchte. Gestützt auf dieses und sein weiteres Verhalten (Missachtung einer Ausgrenzung, Ladendiebstahl, wiederholte Erklärung nach abgeschlossenem Asylverfahren, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen) besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; vgl. BGE 129 I 139 E. 4.2 S. 146 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51); im Übrigen erfüllt er auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG , wonach in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer ein ihm zugewiesenes Gebiet verlässt.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschaffungshaft Abschiebung Asylgesetz fluchtbezogene Verfolgung Freizügigkeitseinschränkung Hoheitsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 108 Abs. 2 OG
Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.).
Art. 36a OG
- als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Gestützt auf dieses und sein weiteres Verhalten (Missachtung einer Ausgrenzung, Ladendiebstahl, wiederholte Erklärung nach abgeschlossenem Asylverfahren, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen) besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; vgl.
Art. 13a lit. b ANAG
b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG , wonach in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer ein ihm zugewiesenes Gebiet verlässt.
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 153a Abs. 1 OG
154 und Art. 153a Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.301/2003/leb

Urteil vom 25. Juni 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 6. Juni 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft genehmigte am 6. Juni 2003 die gegen den aus Algerien stammenden A.________ (geb. 1979) tags zuvor angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 5. September 2003. Ein von A.________ am 18. Juni 2003 eingereichtes Gesuch um Haftentlassung leitete er am 23. Juni 2003 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht als Beschwerde gegen den Haftentscheid weiter.

2. Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.). - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Am 22. Mai 2003 weigerte er sich, den für ihn gebuchten Flug nach Algerien anzutreten. Bei seiner erneuten Anhaltung am 5. Juni 2003 befand er sich in Missachtung der ihm am 8.

August 2002 auferlegten Eingrenzung auf den Kanton Basel-Landschaft in der Stadt Basel, wobei er sich der polizeilichen Kontrolle durch Flucht zu entziehen versuchte. Gestützt auf dieses und sein weiteres Verhalten (Missachtung einer Ausgrenzung, Ladendiebstahl, wiederholte Erklärung nach abgeschlossenem Asylverfahren, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen) besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; vgl. BGE 129 I 139 E. 4.2 S. 146 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51); im Übrigen erfüllt er auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG , wonach in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer ein ihm zugewiesenes Gebiet verlässt.

Gegenstand des richterlichen Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Heimat Verfolgung, ist auf seine Ausführungen deshalb nicht weiter einzugehen; diese Frage ist von den Asylbehörden (letztinstanzlich am 9. Juli 2002 durch die Schweizerische Asylrekurskommission) rechtskräftig beurteilt worden.

Da auch alle anderen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich in absehbarer Zeit keine begleitete Ausschaffung organisieren liesse bzw. das Amt für Migration sich nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühen würde ( BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 124 II 49 ff.) -, ist die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt worden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei "unschuldig", verkennt er, dass die Ausschaffungshaft kein strafrechtlich relevantes Verhalten sanktioniert, sondern eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs der durch sein Verhalten gefährdeten Ausschaffung darstellt.

Seiner Selbstmorddrohung ("j'ai peur de me suicider") kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/ Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.118 ff.). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG ). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: