Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.297/2004 KI-generiert

Afghan National Deportation Detention Extension Upheld

Geschäftsnummer 2A.297/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a foreign national who was placed in detention to enforce a prior expulsion order. Initially detained on February 16, 2004, the detention was confirmed until May 15, 2004, but was later extended by the court for an additional three months due to special obstacles preventing the execution of his deportation. The individual challenged the extension decision on May 19, 2004, claiming the circumstances around his detention were not justified. The court considered the legal framework and previous rulings on detention and concluded that the extension was appropriate given the ongoing challenges to executing the expulsion order.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 13 Abs. 2 ANAG, Art. 36a OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG; Afghan National Deportation Detention Extension Upheld: Per Fax hat das Haftgericht den angefochtenen Entscheid und einige Unterlagen eingereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) befunden, im Wesentlichen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Erwägungen des Urteils 2A.158/2004 vom 18. März 2004 (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ).

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Ausschaffungshaft afghanische Staatsangehörige Abschiebung Ausdehnung des Verfahrens Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 13 Abs. 2 ANAG
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13 Abs. 2 ANAG ,
Art. 36a OG
Über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) befunden, im Wesentlichen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Erwägungen des Urteils 2A.158/2004 vom 18.
Art. 36a Abs. 3 OG
Über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) befunden, im Wesentlichen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Erwägungen des Urteils 2A.158/2004 vom 18.
Art. 13b Abs. 2 ANAG
Landesverweisung besondere Hindernisse entgegenstehen ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ).
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 125 II 217 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Dazu ist unerlässlich, dass die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen werden ( Art. 13b Abs. 3 ANAG , Beschleunigungsgebot; vgl.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 156 Abs. 1 OG
Entsprechend diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.297/2004 /kil

Urteil vom 24. Mai 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalter I von Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13 Abs. 2 ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 14. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der afghanische Staatsangehörige A.________, geb. ... 1960, wurde am 16. Februar 2004 zwecks Sicherstellung des Vollzugs einer gegen ihn verhängten Landesverweisung in Ausschaffungshaft genommen. Die Ausschaffungshaft wurde am 19. Februar 2004 vom Haftgericht III Bern-Mittelland bis 15. Mai 2004 bestätigt. Die gegen diesen Haftbestätigungsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 18. März 2004 ab (Urteil 2A.158/2004). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2004 verlängerte der Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 15. August 2004 (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 14. Mai 2004).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Mai 2004 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht über diesen Haftrichterentscheid.

Per Fax hat das Haftgericht den angefochtenen Entscheid und einige Unterlagen eingereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) befunden, im Wesentlichen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Erwägungen des Urteils 2A.158/2004 vom 18. März 2004 (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ).

2. Dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind, hat das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil 2A.158/2004 vom 18. März 2004 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt; darauf ist nicht zurückzukommen. Angefochten ist vorliegend der Entscheid über die Haftverlängerung. Die vorerst auf eine Dauer von drei Monaten beschränkte Haft darf mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung bzw. Landesverweisung besondere Hindernisse entgegenstehen ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ). Dabei muss die Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung der Haft weiterhin verhältnismässig sein (vgl. BGE 126 II 439 ; 125 I 377 E. 4 S. 383), und der Vollzug der Wegweisung darf nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen inzwischen als undurchführbar gelten (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 125 II 217 E. 1 S. 219 mit Hinweisen). Dazu ist unerlässlich, dass die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen werden ( Art. 13b Abs. 3 ANAG , Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ).

Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Haftgerichts, die für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) und im Übrigen in den vorliegenden Aktenstücken ihre Stütze finden, ergibt sich, dass einerseits - unter anderem wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers - besondere Hindernisse dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen, ohne dass aber angenommen werden muss, dass die Rückschaffung nicht mehr innert vernünftiger Frist organisiert werden könnte, andererseits dem Beschleunigungsgebot (weiterhin) gebührend Rechnung getragen worden ist (kontinuierliche und sachgerechte Kontaktpflege mit der afghanischen Botschaft). Es genügt, hiefür auf den diesbezüglich umfassend begründeten angefochtenen Entscheid zu verweisen, dessen Erwägungen nichts beizufügen ist. Die Haftverlängerung um drei Monate erweist sich unter den gegeben Umständen insbesondere als verhältnismässig, und der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht in keinerlei Hinsicht.

Zurzeit nicht zu prüfen ist, wie es sich angesichts der bereits früher (1997) ausgestandenen Ausschaffungshaft von drei Monaten mit einer weiteren Haftverlängerung über den 15. August 2004 hinaus verhalten würde. In Berücksichtigung der Ausführungen in E. 2.3.2 des Urteils 2A.158/2004 vom 18. März 2004 erscheint aber eine solche nicht zum Vornherein unzulässig.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalter I von Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: