Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.297/2003 KI-generiert

Civil Servant Denied Legal Aid for Challenge to Previously Signed Settlement Agreement

Geschäftsnummer 2A.297/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the dismissal of his request for free legal representation by the Federal Personnel Appeals Commission, which occurred after he entered into a settlement agreement. The individual had previously appealed a decision involving the validity of this settlement, which he believed stemmed from a misunderstanding due to his alleged inability to think clearly at the time of the agreement, as he was experiencing health issues. He asserted that he required legal assistance to adequately present his case. However, the appellate court determined that the request for free representation was unnecessary, as the individual had provided a sufficiently clear account of his arguments, and no complex legal questions were involved. Ultimately, the individual's second request for free legal representation at the Federal Court level was also denied, on the grounds that his case lacked sufficient merit.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 65 VwVG, Art. 16 ZGB, Art. 65 Abs. 2 VwVG, Art. 33 OG, Art. 153a OG; Civil Servant Denied Legal Aid for Challenge to Previously Signed Settlement Agreement: The individual had previously appealed a decision involving the validity of this settlement, which he believed stemmed from a misunderstanding due to his alleged inability to think clearly at the time of the agreement, as he was experiencing health issues. He asserted that he required legal assistance to adequately present his case. However, the appellate court determined that the request for free representation was unnecessary, as the individual had provided a sufficiently clear account of his arguments, and no complex legal questions were involved. Ultimately, the individual's second request for free legal representation at the Federal Court level was also denied, on the grounds that his case lacked sufficient merit.

Schlagwörter

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Vergleich unentgeltliche Rechtspflege Zivilurteil vereinfachtes Verfahren Schadenregulierung Beamter sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2A.106/2003
Employee Appeal of Settlement Closure Inadmissible
BGE 122 I 267
Residence Permit Denial and Right to Legal Aid in Family Separation Case
BGE 114 Ib 75
Wenn sie nachträglich davon ausgehen, dass sie sich dabei hinsichtlich eines ursprünglich umstrittenen Punkts getäuscht haben, oder es sich einfach anders überlegen, wird der Vergleich nicht bereits unverbindlich und wegen Irrtums anfechtbar ( BGE 114 Ib 75 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 VwVG

Cited as the legal basis for granting legal aid and representation, which the Tribunal considered in its decision against the appellant.

Art. 16 ZGB

Cited in the reasoning concerning the appellant's capacity to act, although not directly in the final orders, it supports the overall finding that legal aid was correctly refused under Art. 65 VwVG.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.297/2003 /kil

Urteil vom 1. Juli 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat), ETH-Zentrum, Häldeliweg 17, 8092 Zürich,

Eidgenössische Personalrekurskommission,

avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gegenstand

Vergleich; unentgeltliche Verbeiständung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 28. Mai 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 28. März 2003 trat das Bundesgericht auf eine von X.________ eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Anfechtung eines von seiner Rechtsanwältin und ihm selber am 11. Februar 2003 vor der Eidgenössischen Personalrekurskommission abgeschlossenen Vergleichs nicht ein und überwies die Sache zur gesetzlichen Folgegebung an die Vorinstanz (2A.106/2003). Am 28. Mai 2003 wies deren Präsident das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Verbeiständung ab, da dessen Eingabe hinreichend klar sei und sich keine komplizierten Sach- oder Rechtsfragen stellten, welche eine Verbeiständung geböten. Hiergegen hat X.________ beim Bundesgericht am 16./17. Juni 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit zahlreichen Anträgen eingereicht.

2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden, weshalb es sich erübrigt, die Eintretensvoraussetzungen im Einzelnen zu prüfen:

2.1 Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen hat oder nicht. Auf alle Ausführungen, die hiermit nichts zu tun haben (angebliche Befangenheit der Mitglieder der Personalrekurskommission, ungenügende Vertretung durch die eigene Anwältin bei Vergleichsabschluss, ursprünglich falsche Anwendung des Anspruchs auf Krankentaggelder usw.), ist deshalb zum Vornherein nicht weiter einzugehen.

2.2

2.2.1 Nach Art. 65 VwVG (SR 172.021) kann die Beschwerdeinstanz oder, wenn als Beschwerdeinstanz - wie hier - eine Kollegialbehörde entscheidet, ihr Vorsitzender eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheint, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen (Abs. 1), und ihr einen Anwalt beigeben, soweit sie nicht im Stande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Abs. 2). Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Erfolgsaussichten erheblich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die den Prozess auf eigene Kosten führen müsste, vernünftigerweise davon Abstand nehmen würde. Eine Partei soll nicht allein deshalb einen aussichtslosen Prozess führen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 122 I 267 E. 2b S. 271 mit Hinweisen).

2.2.2 Wenn die Rekurskommission angenommen hat, im vorliegenden Fall erweise sich eine Verbeiständung als unnötig, ist dies nicht zu beanstanden: Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. März 2003 mit den entsprechenden Beilagen, welche das Bundesgericht am 28. März 2003 der Personalrekurskommission überwiesen hat, wird hinreichend klar, worum es dem Beschwerdeführer geht. Das vorinstanzliche Verfahren dreht sich zurzeit nur darum, ob der Vergleich gültig zustande gekommen ist, nicht auch um die ursprünglich umstrittene Auslegung der Regelung bezüglich der Lohnfortzahlungspflicht als solche. Für diese beschränkte Fragestellung bedarf der Beschwerdeführer keiner anwaltlichen Vertretung, nachdem er die entsprechenden Einwände bereits hinreichend begründet erhoben und seine Eingabe keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hat.

2.2.3 Im Rahmen eines Prozessvergleichs verzichten die Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits oder Beseitigung einer Ungewissheit auf eine abschliessende Beurteilung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage. Wenn sie nachträglich davon ausgehen, dass sie sich dabei hinsichtlich eines ursprünglich umstrittenen Punkts getäuscht haben, oder es sich einfach anders überlegen, wird der Vergleich nicht bereits unverbindlich und wegen Irrtums anfechtbar ( BGE 114 Ib 75 E. 2b). Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht einen eigentlichen Irrtum geltend, sondern will generell auf den von ihm akzeptierten Vergleich zurückkommen, da er bei dessen Abschluss "urteilsunfähig" gewesen sei. Eine entsprechende Anfechtungsmöglichkeit fällt zum Vornherein jedoch nur ausnahmsweise und bei einer totalen Urteilsunfähigkeit in Betracht. Im vorliegenden Fall kann von einer solchen kaum die Rede sein. Der Beschwerdeführer litt am 11. Februar 2003 zwar an einer Magen-Darm-Grippe, zudem mag er durch seine berufliche Situation psychisch angeschlagen gewesen sein, es bestehen aber keinerlei Hinweise darauf, dass er dadurch hinsichtlich der strittigen Fragen nicht vernunftgemäss hätte handeln können (vgl. Art. 16 ZGB ). Wie sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergibt, war er durch seine Rechtsvertreterin auf die Verhandlung, an die er durch seinen Vater begleitet wurde, vorbereitet worden; an der Sitzung sel ber hat er trotz des behaupteten Unwohlseins und seines Zögerns, einer Vergleichslösung zuzustimmen, weder eine Verschiebung beantragt, noch eine solche beantragen lassen, sondern in Kenntnis sämtlicher Umstände nach längeren, eingehenden Diskussionen der einvernehmlichen Lösung vorbehaltlos zugestimmt. Im Rahmen der Vergleichsgespräche wurde er durch seine Rechtsvertreterin beraten, deren Handeln er sich anrechnen lassen muss, auch wenn er damit heute nicht (mehr) einverstanden sein sollte. Es durfte ihm unter diesen Umständen die unentgeltliche Verbeiständung im Anfechtungsverfahren ohne Verletzung von Art. 65 Abs. 2 VwVG verweigert werden.

3. Der Beschwerdeführer beantragt auch für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Dem Gesuch ist nicht zu entsprechen, da nach dem Gesagten auch die vorliegende Eingabe zum Vornherein aussichtslos war. Das Gesuch um Ergänzung der Beschwerde durch den unentgeltlich beizuordnenden Rechtsanwalt wird damit gegenstandslos; im Übrigen wäre eine solche Nachbesserung auch gar nicht mehr möglich (vgl. Art. 33 OG ). Der unterliegende Beschwerdeführer wird dementsprechend kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat) und der Eidgenössischen Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: