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2A.295/2000 KI-generiert

The case involves an individual from the Democratic Republic of Congo whose asylum application was denied by the relevant authority, leading to an immediate expulsion order from Switzerland

Geschäftsnummer 2A.295/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from the Democratic Republic of Congo whose asylum application was denied by the relevant authority, leading to an immediate expulsion order from Switzerland. Subsequently, the individual was taken into administrative detention for deportation purposes by the local immigration police. Following a hearing, the detention order was confirmed by a local judge. The individual later filed a complaint to a higher court, arguing against the detention and focusing on the dangers they faced upon returning to their home country, but failed to adequately address the detention itself as required by the legal standards. Consequently, the court decided not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; The case involves an individual from the Democratic Republic of Congo whose asylum application was denied by the relevant authority, leading to an immediate expulsion order from Switzerland: 2.-a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, d.h. eine Begründung, die wenigstens rudimentär auf die Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildenden Fragen eingeht.

Schlagwörter

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Asylgrund Abschiebung Haftprüfung verfahrensrechtliche Fragen ausländischer Entscheid Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
2.-a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Insbesondere ist angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers (Untertauchen sogar schon während des Asylverfahrens, Straffälligkeit) der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt.
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Volltext

[AZA 0]

2A.295/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

7. Juli 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Müller,

Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller.

In Sachen

N.________, geb. 16. März 1967, Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Bern, Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 3,

betreffend

Ausschaffungshaft,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.-Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 29. Januar 1999 auf ein Asylgesuch von N.________, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, nicht ein und wies ihn mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weg. Die Fremdenpolizei des Kantons Bern, welche das Bundesamt mit dem Vollzug der asylrechtlichen Wegweisung betraut hatte, nahm N.________ am 8. Juni 2000 in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter 3 des Haftgerichts III Bern-Mittelland am 8. Juni 2000 die Anordnung der Ausschaffungshaft (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 13. Juni 2000).

Mit Schreiben in französischer Sprache vom 23. Juni (Postaufgabe 26. Juni) 2000 gelangte N.________ an das Bundesgericht.

Gestützt auf die Eingabe ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden. Der Haftrichter und die Fremdenpolizei des Kantons Bern beantragen Abweisung der Beschwerde; beide Behörden haben ihre Akten eingereicht.

2.-a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, d.h. eine Begründung, die wenigstens rudimentär auf die Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildenden Fragen eingeht.

Wiewohl bei Beschwerden gegen die Bestätigung ausländerrechtlicher Haft keine hohen Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift gestellt werden, kann vom inhaftierten Ausländer erwartet werden, dass er das Bundesgericht erkennbar um Aufhebung des Haftrichterentscheids ersucht und mindestens dem Sinn nach ausführt, warum die Haft ungerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Haftanordnung und bemängelt auch nicht, dass er sich in Haft befindet.

Vielmehr qualifiziert er den Haftrichterentscheid vom 8./13. Juni 2000 als "décision de mon asyl en Suisse"; er äussert sich in seiner Eingabe denn auch ausschliesslich zur Lage in seinem Heimatland und legt dar, wie er dort verfolgt worden sei und warum er, solange das heutige Regime an der Macht sei, nicht dorthin zurückkehren könne. Seine Eingabe kann daher nicht als den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG genügende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters betrachtet werden, und das Bundesgericht, welches für Fragen der Asylgewährung nicht zuständig ist und in einem Verfahren betreffend Haftprüfung auf die Frage der asylrechtlichen Wegweisung nicht eingehen kann, tritt darauf im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen von Akten), nicht ein.

Nur ergänzend sei beigefügt, dass eine formgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftrichterentscheid unbegründet wäre. Insbesondere ist angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers (Untertauchen sogar schon während des Asylverfahrens, Straffälligkeit) der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erscheinen nach der Aktenlage erfüllt.

b) Unter den gegebenen Umständen wird von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen.

c) Die kantonale Fremdenpolizei wird ersucht sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.-Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 3, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 7. Juli 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: