Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.293/2004 KI-generiert

The case involves an individual originally from Tunisia who was granted asylum in Switzerland but returned to his home country, resulting in the revocation of his refugee status

Geschäftsnummer 2A.293/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual originally from Tunisia who was granted asylum in Switzerland but returned to his home country, resulting in the revocation of his refugee status. He reentered Switzerland and applied for asylum again but faced serious behavioral issues in the asylum seeker center, leading to his detention due to acute threats to himself and others. Following a series of threatening incidents against the center's director, he was placed in preventive custody, which was later confirmed by the court. The individual appealed this decision, challenging the circumstances of his detention and the validity of the threats made.

Legislator-Regeste

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Art. 13a ANAG, Art. 13a lit. e ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 153a OG, Art. 153a Abs. 1 OG; The case involves an individual originally from Tunisia who was granted asylum in Switzerland but returned to his home country, resulting in the revocation of his refugee status: Die Vorbereitungshaft wurde vorliegend gestützt auf Art. 13a lit. e ANAG angeordnet. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Haft genommen werden, falls er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylrecht strafrechtliche Drohung Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13a ANAG
Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG ,
Art. 13a lit. e ANAG
Die Vorbereitungshaft wurde vorliegend gestützt auf Art. 13a lit. e ANAG angeordnet.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 36a OG
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen.
Art. 153a OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Es rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ).
Art. 153a Abs. 1 OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Es rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.293/2004 /leb

Urteil vom 24. Mai 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 13. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der aus Tunesien stammende A.________ hatte am 26. Oktober 2001 in der Schweiz Asyl erhalten, kehrte aber im September 2002 in seine Heimat zurück, worauf ihm das Bundesamt für Flüchtlinge am 4. Oktober 2002 die Flüchtlingseigenschaft aberkannte. Am 2. Oktober 2003 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Nachdem es im Zentrum für Asylbewerber in X.________ zu massiven Schwierigkeiten gekommen war, wurde A.________ wegen akuter Fremd- und Selbstgefährdung fürsorgerisch die Freiheit entzogen; er wurde am 19. April 2004 ins Psychiatriezentrum Y.________ eingewiesen, wo er jedoch - gemäss Schreiben des Regierungsstatthalters von Z.________ - auf längere Zeit nicht tragbar war. Am 7. Mai 2004 wurde A.________ in Vorbereitungshaft genommen, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland in der Verhandlung vom 10. Mai 2004 bestätigte (vgl. den schriftlichen Entscheid vom 13. Mai 2004).

2. A.________ gelangte hiergegen am 10. Mai 2004 (Postaufgabe am 19. Mai 2004) an das Bundesgericht. In seiner Eingabe äussert er sich zu den Vorfällen im Zentrum für Asylbewerber und stellt sinngemäss den Antrag, aus der Haft entlassen zu werden. Bei Laieneingaben, welche sich gegen die Genehmigung der Ausschaffungs- bzw. Vorbereitungshaft richten, stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier - ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen.

3. Die Vorbereitungshaft wurde vorliegend gestützt auf Art. 13a lit. e ANAG angeordnet. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Haft genommen werden, falls er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird.

3.1 Gemäss den Feststellungen des Haftrichters im angefochtenen Entscheid drohte der Beschwerdeführer der Leiterin des Zentrums für Asylbewerber mehrmals ernsthaft, sie umzubringen, und versuchte überdies, einen Stuhl nach ihr zu werfen. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich; vorbehalten bleibt einzig, dass der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ). Was der Beschwerdeführer zur Bestreitung der geschilderten Feststellungen vorbringt, vermag diese nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen: Die Behauptung, es wäre ihm aufgrund der Umstände gar nicht möglich gewesen, einen Stuhl zu werfen, geht an der Sache vorbei, soll er doch die entsprechende Handlung nur versucht haben. Es ist denn auch nicht dieser Vorfall, der ins Gewicht fällt, sondern die gegen die Zentrumsleiterin gerichteten Morddrohungen. Dass der Beschwerdeführer dieser mehrmals und ernsthaft drohte, sie umzubringen, wird von zwei Polizisten bestätigt, die Zeugen der Auseinandersetzung waren. Der Beschwerdeführer versucht nunmehr die Glaubwürdigkeit der Polizisten mit der Behauptung zu erschüttern, sie hätten gar kein Französisch verstanden. Es ist indessen ohne weiteres davon auszugehen, dass Polizeibeamte im zweisprachigen Kanton Bern über zumindest minimale Kenntnisse des Französischen verfügen, welche es ihnen ermöglichen, eine direkt geäusserte Todesdrohung zu verstehen, selbst wenn sie in französischer Sprache geäussert wird.

3.2 Ist mithin vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn der Haftrichter festgestellt hat, so liegt eine ernsthafte Drohung im Sinne von Art. 13a lit. e ANAG vor. Nachdem die Zentrumsleiterin Anzeige erstattet hat, wird der Vorfall zudem strafrechtlich untersucht, womit sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Vorbereitungshaft erfüllt sind, zumal der Beschwerdeführer über keine fremdenpolizeiliche Bewilligung verfügt und - angesichts des hängigen Asylgesuchs - ein Entscheid über seine Aufenthaltsberechtigung in Vorbereitung ist.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Es rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: