Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.291/2000 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Expulsion of Foreign National Convicted of Cocaine Trafficking Despite Family Ties

Geschäftsnummer 2A.291/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who emigrated from the Dominican Republic to Switzerland as a teenager to join her mother, a Swiss citizen. After living in Switzerland for several years, she was arrested for smuggling cocaine and subsequently sentenced to prison. Following her release, she faced deportation for a period of ten years as ordered by the cantonal government due to her criminal conviction. She appealed the decision, seeking to revise the terms of her deportation, but the administrative court upheld the deportation order. The individual's appeal was later rejected by the Swiss Federal Tribunal, which found the deportation to be proportionate and within legal bounds.

Legislator-Regeste

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Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 3 ANAV, Art. 104 lit. a OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 8 EMRK, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Upholds Expulsion of Foreign National Convicted of Cocaine Trafficking Despite Family Ties: 2.-a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint ( Art. 11 Abs. 3 ANAG ).

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung Kokainhandel Fremdes Recht Strafmassangemessenheit Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Entlassung aus dem Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 11 Abs. 3 ANAG
Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint ( Art. 11 Abs. 3 ANAG ).
Art. 16 Abs. 3 ANAV
3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h.
Art. 104 lit. a OG
verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei geprüft wird ( Art. 104 lit. a OG ).
Art. 36a Abs. 3 OG
Es kann insgesamt auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 8 EMRK
Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf Art. 8 EMRK berufen kann, ist insbesondere diese Konventionsnorm nicht verletzt.
Art. 36a OG
3.-a) Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug von Akten), abzuweisen.
Art. 156 OG
b) Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Voraussetzung für dessen Gutheissung wäre insbesondere, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

2A.291/2000/hzg

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

29. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller

und Gerichtsschreiber Feller.

In Sachen

A.________, geb. 1976, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, Elisabethenstrasse 16, Postfach, Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

betreffend

Ausweisung aus der Schweiz,

wird festgestellt und

in Erwägung gezogen:

1.-A.________, geboren 1976, wuchs in ihrem Heimatland, der Dominikanischen Republik, bei ihren Grosseltern auf. Am 30. Oktober 1992, im Alter von gut 16 Jahren, reiste sie zu ihrer Mutter, die durch Heirat Schweizer Bürgerin ist, in die Schweiz ein, wo auch ihre vier Schwestern leben.

Am 15. April 1993 wurde ihr im Kanton Zürich die Niederlassungsbewilligung zwecks "Verbleib bei der Mutter" erteilt.

Am 16. Mai 1998 wurde A.________ auf dem Flughafen Kloten verhaftet, als sie, von ihrer Heimat her kommend, 2 Kilogramm Kokain in die Schweiz einführte. In erster Instanz wurde sie deswegen mit drei Jahren Zuchthaus bestraft. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte die Strafe in zweiter Instanz auf 30 Monate Zuchthaus. Nachdem sie vorher für einige Monate in Halbfreiheit versetzt worden war, wurde A.________ auf den 15. Januar 2000 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 68 Tagen Untersuchungshaft).

Am 3. November 1999 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich A.________ für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Tag der Ausreise, aus der Schweiz aus.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den regierungsrätlichen Ausweisungsbeschluss erhobene Beschwerde am 19. April 2000 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Juni 2000 beantragt A.________, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, eventuell die angeordnete Ausweisung in eine Ausweisungsandrohung umzuwandeln, subeventuell die Ausweisung auf zwei Jahre zu befristen.

2.-a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint ( Art. 11 Abs. 3 ANAG ).

Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142. 201]).

Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei geprüft wird ( Art. 104 lit. a OG ). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen ( BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen).

b) Das Verwaltungsgericht hat in E. 2 seines Entscheids die für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h.

der Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu berücksichtigenden Kriterien zutreffend dargelegt. Es hat richtigerweise grosses Gewicht auf die Straftat gelegt und das Verschulden in Berücksichtigung des Strafmasses und der Ausführungen in den Strafurteilen erster und zweiter Instanz als schwer qualifiziert; es trifft insbesondere zu, dass für die Beschwerdeführerin sprechende mildernde Umstände bereits beim trotzdem erheblich gebliebenen Strafmass berücksichtigt wurden (E. 2b). Bei seiner Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht die privaten Interessen der Beschwerdeführerin umfassend gewürdigt, wobei es zu Recht vorab auf die Verhältnisse vor der Verhaftung und weniger auf das Verhalten im Strafvollzug und im Zeitraum nach der bedingten Entlassung abstellte (E. 2c). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass bei fremdenpolizeirechtlichen Entscheidungen (Verweigerung oder Entzug von Bewilligungen, Ausweisung) Resozialisierungsüberlegungen, anders als beim Entscheid über eine Landesverweisung oder deren bedingten Aufschub, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f., mit Hinweisen). Einleuchtend sind sodann die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatland, wo sie aufwuchs und auch als erwachsene Person mehrmonatige Ferien verbrachte, und über das Verhältnis zu ihren Familienangehörigen (E. 2d). Was die Beschwerdeführerin aus der Strafmassgrenze von zwei Jahren ableiten will, die in ihrem Fall ohnehin klar überschritten ist und im Übrigen Ausländer betrifft, die mit einem Schweizer Bürger verheiratet sind und durch die Ehe ungleich engere Beziehungen zur Schweiz haben als sie, ist nicht ersichtlich. Welche Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung ausser Acht gelassen haben könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Es kann insgesamt auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Die - auf zehn Jahre befristete - Ausweisung ist verhältnismässig und verletzt Bundesrecht nicht. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf Art. 8 EMRK berufen kann, ist insbesondere diese Konventionsnorm nicht verletzt.

3.-a) Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug von Akten), abzuweisen.

b) Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Sie hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Voraussetzung für dessen Gutheissung wäre insbesondere, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin zwar die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Nachdem es in seinem Entscheid die Verhältnismässigkeit der Ausweisung sorgfältig und zutreffend begründet hatte, konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, dass einer gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde Erfolg beschieden sein könnte. Das Gesuch ist somit abzuweisen, und der Beschwerdeführerin ist eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 153 in Verbindung mit Art. 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 29. Juni 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: