Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.290/2004 KI-generiert

Drugstore Sales of Waste Fee Stamps Subject to VAT

Geschäftsnummer 2A.290/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that operates a pharmacy where it sells municipal garbage fee stamps among other items. The company reported the revenue from these sales as exempt from value-added tax (VAT). However, the Federal Tax Administration assessed VAT on the revenues from the sale of these stamps for a specific period, concluding that the sales should not be treated as exempt. Following a complaint, the Federal Tax Appeal Commission upheld this decision. The company subsequently filed an administrative appeal to the Federal Tribunal, arguing against the characterization of its sales activity as subject to VAT, but the tribunal found the appeal to be without merit and upheld the prior ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 10 Abs. 1 MWSTV, Art. 10 Abs. 2 MWSTV, Art. 11 Abs. 2 MWSTG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a Abs. 3 OG; Drugstore Sales of Waste Fee Stamps Subject to VAT: Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Schlagwörter

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Mehrwertsteuer Mehrwertsteuerveranlagung Steuerbare Umsätze Steuerverwaltung Befreiung von Stempelabgaben Couponabgabe gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären:
Art. 10 Abs. 1 MWSTV
2.1 Art. 10 der auf die vorliegende Streitigkeit Anwendung findenden Verordnung vom 22.
Art. 10 Abs. 2 MWSTV
direkter Stellvertreter gilt, wer zwar auf fremde Rechnung handelt, aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auftritt ( Art. 10 Abs. 2 MWSTV ; Art.
Art. 11 Abs. 2 MWSTG
2 MWSTV ; Art. 11 Abs. 2 MWSTG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) in Frage stellen würde.
Art. 36a Abs. 3 OG
Insoweit kann auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 26 MWSTV
Art. 156 OG
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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«…pour le compte du représenté. Ceci résulte clairement du texte de l'art. 11 al. 1 aLTVA (cf. arrêts du Tribunal fédéral 2A.290/2004 du 24 mai 2004 consid. 2, 2A.272/2002 du 13 janvier 2003 consid. 2.2 et 2A.323/2000 du 6 mars 2001, in : Revue de droit…»
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«…cf. arrêts du Tribunal fédéral 2C_442/2009 du 5 février 2010 consid. 2.4.2, 2C_229/2008 du 13 octobre 2008 consid. 4.3, 2A.290/2004 du 24 mai 2004 consid. 2 et 2A.272/2002 du 13 janvier 2003 consid. 2.2; arrêts du Tribunal administratif fédéral A-5876…»
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«…A-1107/2008 et A-1108/2008 2010 consid. 2.4.2, 2C_229/2008 du 13 octobre 2008 consid. 4.3, 2A.290/2004 du 24 mai 2004 consid. 2 et 2A.272/2002 du 13 janvier 2003 consid. 2.2; arrêts du Tribunal administratif fédéral A-5876…»
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«…t du texte de l'art. 11 al. 1 LTVA, respectivement anciennement de l'art. 10 al. 1 OTVA (cf. arrêts du Tribunal fédéral 2A.290/2004 du 24 mai 2004 consid. 2, 2A.272/2002 du 13 janvier 2003 consid. 2.2 et 2A.323/2000 du 6 mars 2001 in : Revue de droit…»
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«…ment du texte de l'art. 10 al. 1 OTVA, respectivement désormais de l'art. 11 al. 1 LTVA (cf. arrêts du Tribunal fédéral 2A.290/2004 du 24 mai 2004 consid. 2, 2A.272/2002 du 13 janvier 2003 consid. 2.2 et 2A.323/2000 du 6 mars 2001, in: Revue de droit…»
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«…t du texte de l'art. 11 al. 1 LTVA, respectivement anciennement de l'art. 10 al. 1 OTVA (cf. arrêts du Tribunal fédéral 2A.290/2004 du 24 mai 2004 consid. 2, 2A.272/2002 du 13 janvier 2003 consid. 2.2 et 2A.323/2000 du 6 mars 2001, in : Revue de droit…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.290/2004 /kil

Urteil vom 24. Mai 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Eidgenössische Steuerrekurskommission,

Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gegenstand

Mehrwertsteuer; direkte/indirekte Stellvertretung (Verkauf von Kehrichtgebührenmarken),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom

19. April 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die X.________ AG in A.________ betreibt eine Drogerie, in welcher auch Lebensmittel sowie Kehrichtgebührenmarken der Gemeinde A.________ angeboten werden. Die Erträge aus dem Verkauf Letzterer deklarierte die X.________ AG in ihren Mehrwertsteuerabrechnungen jeweilen in der Rubrik der von der Steuer ausgenommenen Umsätze. Mit Ergänzungsabrechnung vom 29. März 1999 und Entscheid vom 2. November 1999 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Zeitspanne vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September 1998 Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 4'917.--, weil auch die Erträge aus dem Verkauf der Gebührenmarken der Steuerpflicht unterstünden. Auf Beschwerde hin schützte die Eidgenössische Steuerrekurskommission diesen Entscheid am 19. April 2004.

2. Hiergegen hat die X.________ AG am 18. Mai 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären:

2.1 Art. 10 der auf die vorliegende Streitigkeit Anwendung findenden Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV; AS 1994 1464) grenzt für das Recht der Mehrwertsteuer die direkte von der indirekten Stellvertretung ab: Tritt der Vertreter als blosser Vermittler von Leistungen auf, so dass das Austauschverhältnis direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten entsteht, kommt es nur zwischen diesen beiden zu einem steuerbaren Umsatz ( Art. 10 Abs. 1 MWSTV ). Voraussetzung einer derartigen direkten Stellvertretung ist ein ausdrückliches Handeln des Vertreters im Namen und auf Rechnung des Vertretenen. Dies ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. den nahezu identischen Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Nicht als Vermittler bzw. direkter Stellvertreter gilt, wer zwar auf fremde Rechnung handelt, aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auftritt ( Art. 10 Abs. 2 MWSTV ; Art. 11 Abs. 2 MWSTG ). Diesfalls liegt eine indirekte Vertretung vor mit zwei steuerbaren Umsätzen, nämlich einem ersten zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter sowie einem zweiten zwischen dem Vertreter und dem Dritten (Urteil 2A.273/2002 vom 13. Januar 2003, in: Pra 2003 S. 857 ff., E. 2.1). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin beim Verkauf der Gebührenmarken nicht ausdrücklich im Namen und auf Rechnung der Gemeinde gehandelt habe, weshalb keine steuerfreie reine Vermittlungstätigkeit vorliege. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Feststellung (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) in Frage stellen würde. Damit bleibt es bei der Qualifizierung der streitigen Verkaufstätigkeit als indirekte Stellvertretung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 MWSTV , deren Erlös der Mehrwertsteuer unterliegt.

2.2 Am Gesagten ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin - welche die Gebührenmarken von der nicht steuerpflichtigen Gemeinde bezieht - keine Vorsteuern abzuziehen vermag. Insoweit kann auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ). Unerheblich ist schliesslich, dass die geschuldete Mehrwertsteuer offenbar die mit den streitigen Verkaufsgeschäften in der gleichen Periode erzielte Provision übersteigt: Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt erhoben, das der Steuerpflichtige für die betreffende Lieferung oder Dienstleistung erhält ( Art. 26 MWSTV ). Dies gilt auch für indirekte Stellvertretungen, bei denen gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTV zwei steuerbare Umsätze vorliegen, und zwar unabhängig von den Provisionsvereinbarungen zwischen Vertreter und Vertretenem. Die Beschwerdeführerin muss sich, soweit der Verkauf der Gebührenmarken durch die geschuldete Mehrwertsteuer unrentabel wird, an die Gemeinde halten.

3. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: