Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.290/2000 KI-generiert

Foreign National's Asylum-Focused Appeal of Detention Rejected Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 2A.290/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Ukrainian national was ordered to be expelled from Switzerland and placed in detention to enforce this expulsion. The individual contested this detention by submitting a handwritten request to the Federal Court, seeking asylum instead of addressing the legality of the detention. The court found that the request did not meet the necessary criteria for an appeal against the detention ruling and noted that a valid administrative appeal would have been unfounded anyway, as the reasons for detention were deemed appropriate. Consequently, the court did not consider the appeal and decided to forward the asylum request to the appropriate agency for processing.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Foreign National's Asylum-Focused Appeal of Detention Rejected Due to Procedural Defects: The individual contested this detention by submitting a handwritten request to the Federal Court, seeking asylum instead of addressing the legality of the detention. The court found that the request did not meet the necessary criteria for an appeal against the detention ruling and noted that a valid administrative appeal would have been unfounded anyway, as the reasons for detention were deemed appropriate. Consequently, the court did not consider the appeal and decided to forward the asylum request to the appropriate agency for processing.

Schlagwörter

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Vollzug der Wegweisung im Asyl Abschiebung politisches Asyl administrative Versorgung ausländische Staatsangehörige Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
2.-a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
Art. 66 Abs. 1 BGG
The Tribunal decided not to levy any court fees.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy any court fees.

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Volltext

[AZA 0]

2A.290/2000/leb

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

28. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart

und Gerichtsschreiber Feller.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

betreffend

Ausschaffungshaft,

wird festgestellt und

in Erwägung gezogen:

1.-Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, wiesen den ukrainischen Staatsangehörigen A.________ aus der Schweiz weg und ordneten zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gegen ihn die Ausschaffungshaft an. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden:

Haftrichter) stellte am 13. Juni 2000 fest, dass die Anordnung von Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis

11. September 2000, rechtmässig und angemessen sei.

Mit handschriftlicher Eingabe vom 23. Juni 2000 in russischer Sprache, die von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurde (Eingang der Übersetzung beim Bundesgericht am 28. Juni 2000), gelangte A.________ an das Bundesgericht.

Darin nennt er sich nun B.________. Gestützt auf die vorerst nur in russischer Sprache vorliegende Eingabe ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Ausschaffungshaft eröffnet worden.

2.-a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Wiewohl bei Beschwerden gegen die Bestätigung ausländerrechtlicher Haft keine hohen Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift gestellt werden, kann vom inhaftierten Ausländer erwartet werden, dass er das Bundesgericht erkennbar um Aufhebung des Haftrichterentscheids ersucht und mindestens dem Sinn nach ausführt, warum die Haft ungerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer äussert sich weder zur Haftanordnung oder zum Haftrichterentscheid noch überhaupt zur Tatsache, dass er sich in Haft befindet. Vielmehr ersucht er ausschliesslich um Gewährung von politischem Asyl. Seine Eingabe kann daher nicht als den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG genügende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters betrachtet werden, und das Bundesgericht, welches für Fragen der Asylgewährung nicht zuständig ist, tritt darauf im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterun-gen (Einholen von Akten), nicht ein.

Nur ergänzend sei beigefügt, dass eine formgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftrichterentscheid unbegründet wäre: Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht (es wird nun doch wieder um Asyl ersucht, der Beschwerdeführer räumt sodann ein, den Behörden einen falschen Namen angegeben zu haben) erscheint insbesondere die Annahme des Haftrichters, der Haftgrund der Untertauchensgefahr sei gegeben, erst recht zutreffend. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft sind nach der Aktenlage erfüllt.

b) Da es sich bei der Eingabe inhaltlich um ein Asylgesuch handelt, für dessen Entgegennahme und Behandlung ausschliesslich das Bundesamt für Flüchtlinge zuständig ist, ist sie (im Original und in deutscher Übersetzung) an dieses weiterzuleiten.

c) Unter den gegebenen Umständen wird von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen.

d) Die kantonale Fremdenpolizei wird ersucht sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.-Die Eingabe in russischer Sprache vom 23. Juni 2000 wird, zusammen mit der deutschen Übersetzung, dem Bundesamt für Flüchtlinge überwiesen.

3.-Es werden keine Kosten erhoben.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen und dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 28. Juni 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: