Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.29/2007 KI-generiert

Heir's Tax Appeal Dismissed for Improper Party Representation

Geschäftsnummer 2A.29/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning tax liabilities for the year 2001, specifically related to state, municipal, and federal taxes imposed on the estate of a deceased individual. Following the individual's death, the local tax authority initiated a reassessment procedure against the sole heir of the estate, resulting in a substantial tax obligation. The heir challenged the tax assessments through appeals to the local administrative court, which upheld the tax authority's determinations. Subsequently, the heir's representative filed further appeals to the federal court, seeking the annulment of the lower court's decisions, but failed to provide the necessary authorization from the heir, leading to the dismissal of the appeals on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 159 OG; Heir's Tax Appeal Dismissed for Improper Party Representation: Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren dem Willensvollstrecker aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 u. Abs. 6 OG ). Parteientschädigung ist keine auszurichten ( Art. 159 OG ).

Schlagwörter

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Erbe Steuerveranlagungsverfahren Steuersukzession Nachlass des Erblassers Namensänderung Abberufung des Willensvollstreckers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Mithin ist androhungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
Art. 159 OG
Parteientschädigung ist keine auszurichten ( Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.29/2007 /ble

Urteil vom 29. März 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

A.X.________, als Erbe von B.X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch den Willensvollstrecker Y.________,

dieser vertreten durch Willy Ackermann,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Spezialdienste, Postfach, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001 (Nachsteuer),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 15. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die am 26. Januar 2005 verstorbene B.X.________ sel. ist für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2001 je mit einem steuerbaren Einkommen von 40'000 Franken veranlagt worden. Am 23. September 2005 eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich ein Nachsteuerverfahren gegen den Bruder der Verstorbenen, A.X.________, der testamentarisch zum Alleinerben bestimmt worden war. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 verpflichtete das Steueramt den Erben, für die direkte Bundessteuer 2001 eine Nachsteuer in der Höhe von 39'721.55 Franken und für die Staats- und Gemeindesteuern 2001 eine solche von 83'349.60 Franken zu bezahlen. Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangte A.X.________ mit zwei Beschwerden - eine betreffend die direkte Bundessteuer und eine betreffend die Staats- und Gemeindesteuern - an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheiden vom 15. November 2006 schützte dieses die streitigen Nachsteuerveranlagungen.

2. Am 11. Januar 2007 hat Rechtsanwalt Y.________ als Vertreter von B.X.________ sel. bzw. ihres Erben beim Bundesgericht zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht, mit denen er sinngemäss die Aufhebung der beiden Verwaltungsgerichtsentscheide betreffend die Nachsteuern 2001 beantragt.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Rechtsanwalt Y.________ bzw. dem von diesem beauftragten Steuerberater - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - Frist bis zum 26. Januar 2007 angesetzt, um eine Vollmacht des Erben A.X.________ einzureichen. In seinem Antwortschreiben vom 18. Januar 2007 erklärte Rechtsanwalt Y.________, selbständig - als Willensvollstrecker - für den Nachlass Beschwerde führen zu wollen; die vom Steuerberater gewählte Parteibezeichnung (B.X.________ sel., Gesuchstellerin) sei ungenau und entsprechend anzupassen. Eine Vollmacht des Erben legte Rechtsanwalt Y.________ nicht vor.

3. Mit der Nachsteuerverfügung vom 29. Juni 2006 wurden "die Erben der B.X.________ [...], nämlich: A.X.________" ins Recht gefasst, wobei die Verfügung dem Willensvollstrecker Rechtsanwalt Y.________ - bzw. dem von diesem beauftragten Steuerberater - als Vertreter des Erben eröffnet wurde. Gleich verhielt es sich mit dem Einspracheentscheid vom 14. August 2006 und insbesondere auch mit den hier angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheiden. Demnach war der Erbe zunächst Verfügungsadressat und später Partei des Rechtsmittelverfahrens, während der Willensvollstrecker bloss als Vertreter des Erben aufgetreten ist. Bei diesen Gegebenheiten ist unerheblich, dass dem Willensvollstrecker - kraft seines Amtes - an sich auch selber Parteistellung zukommen könnte (grundlegend: BGE 116 II 131 E. 3 S. 133 ff.). Nach dem Gesagten hat er hier als blosser Vertreter des Erben gehandelt und kann nicht plötzlich vor Bundesgericht in eigenem Namen auftreten, zumal dies einem unzulässigen Parteiwechsel gleichkäme. Mithin ist androhungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren dem Willensvollstrecker aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 u. Abs. 6 OG ). Parteientschädigung ist keine auszurichten ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Willensvollstrecker auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: