Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.284/2006 KI-generiert

Algerian National Deportation Detention Upheld

Geschäftsnummer 2A.284/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland illegally and had his asylum application rejected by the migration authorities. Following the rejection, he was ordered to leave the country but failed to do so. As a result, the authorities placed him in detention for expulsion. The individual challenged this detention in court, arguing against its legality and claiming a lack of legal representation. However, the court found that the grounds for detention were met and determined that the individual's arguments did not justify releasing him from custody, ultimately dismissing his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG, Art. 156 OG; Algerian National Deportation Detention Upheld: 2.1 Insbesondere ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) erfüllt (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und 3.3.3 S. 382 f. und 386 f. mit Hinweisen). Auch haben die Behörden die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen umgehend an die Hand genommen (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ). Die vom Beschwerdeführer am Ende der Haftrichterverhandlung erwähnte Zuckerkrankheit steht weder der Haft noch der Ausschaffung entgegen. Der Beschwerdeführer sei zudem nochmals darauf hingewiesen, dass er zur Verringerung der Haftdauer beitragen könnte, wenn er sich die nach seinen Angaben bei seiner Grossmutter in der Heimat hinterlegten Ausweispapiere alsbald zukommen lassen würde.

Schlagwörter

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Vollzug der Wegweisung im Asyl Haftprüfung vereinfachtes Verfahren Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Entlassung aus dem Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 36a OG
Sie kann daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung und unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erledigt werden.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
2.1 Insbesondere ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) erfüllt (vgl.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG; BGE 128 II 193 E.
Art. 156 OG
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 OG ).
Art. 152 OG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.284/2006 /vje

Urteil vom 26. Mai 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

X.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, an der Aa 2, Postfach 157, 6301 Zug,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug,

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 5. Mai 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 13. Januar 2006 wies das Bundesamt für Migration das Asylgesuch des im Dezember des Vorjahres illegal in die Schweiz eingereisten X.________, der eigenen Angaben zufolge aus Algerien stammt und 1987 geboren ist, ab. Gleichzeitig forderte es ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfalle auf, das Land bis zum 10. März 2006 zu verlassen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 genehmigte der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zug die vom Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug zwei Tage zuvor gegen X.________ angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 3. August 2006. Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 18. Mai 2006 (Poststempel 22. Mai 2006) beantragt X.________ sinngemäss, ihn aus der Haft zu entlassen. Das Verwaltungsgericht übermittelte dem Bundesgericht am 23. Mai 2006 per Telefax seine Verfügung, das Protokoll der Haftrichterverhandlung sowie die Stellungnahme des Kantonalen Amtes für Ausländerfragen vom 4. Mai 2006.

2. Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftrichterentscheid entgegenzunehmende Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung und unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erledigt werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte.

2.1 Insbesondere ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) erfüllt (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und 3.3.3 S. 382 f. und 386 f. mit Hinweisen). Auch haben die Behörden die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen umgehend an die Hand genommen (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ). Die vom Beschwerdeführer am Ende der Haftrichterverhandlung erwähnte Zuckerkrankheit steht weder der Haft noch der Ausschaffung entgegen. Der Beschwerdeführer sei zudem nochmals darauf hingewiesen, dass er zur Verringerung der Haftdauer beitragen könnte, wenn er sich die nach seinen Angaben bei seiner Grossmutter in der Heimat hinterlegten Ausweispapiere alsbald zukommen lassen würde.

Die Frage der Gewährung des Asyls und der Rechtmässigkeit der Wegweisung bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG; BGE 128 II 193 E. 2 S. 196 ff.).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich das Fehlen anwaltlicher Unterstützung anführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass vorliegend bei der erstmaligen richterlichen Haftprüfung eine Verbeiständung von Verfassungs wegen nicht notwendig war, da sein Fall keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur aufweist. Somit musste das Haftgericht dem Beschwerdeführer weder von Amtes wegen noch auf einen etwaigen Antrag hin einen (unentgeltlichen) Rechtsanwalt beigeben. Im Falle einer Haftverlängerung über den 3. August 2006 hinaus werden die kantonalen Stellen ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers allerdings im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen haben, wonach eine unentgeltliche Verbeiständung dann grundsätzlich nicht verweigert werden darf (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/cc S. 52 f., 275 E. 3 S. 276 ff.; Urteil 2A.148/1997 vom 6. Mai 1997, E. 4).

3.

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 OG ). Es rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ). Soweit der Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Verbeiständung begehrt haben sollte, ist dieses Gesuch abzuweisen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen, womit sich diese als aussichtslos erweist (vgl. Art. 152 OG ).

3.2 Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug hat sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: