Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.282/2004 KI-generiert

Nigerian National Residence Permit Extension Denial Upheld Due to Sham Marriage

Geschäftsnummer 2A.282/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual from Nigeria who applied for an extension of his residence permit in Switzerland, based on his marriage to a Swiss-Dutch citizen. Initially granted residency upon his marriage, his application was later denied due to the assertion that he was maintaining the marriage solely for immigration purposes, as the couple had effectively separated shortly after marrying. Despite attempts to prove the validity of his relationship, the authorities and the administrative court concluded that the marriage had lost its genuine nature and thus upheld the decision to deny the extension. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal to challenge this decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36a OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 7 ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 152 OG, Art. 153a OG; Nigerian National Residence Permit Extension Denial Upheld Due to Sham Marriage: Da die vorliegende Eingabe gestützt auf die publizierte und über Internet abrufbare Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ( Art. 152 OG ); er hat demnach die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

KI-generiert
tatsächliche Lebensgemeinschaft Aufenthaltsbewilligungen fehlendes eheliches Zusammenleben Recht auf Familiengründung Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Aufrechterhaltung des Vertrages

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 36a OG
als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 105 Abs. 2 OG
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen ( Art. 105 Abs. 2 OG ; vgl.
Art. 7 ANAG
Hierzu dienen Art. 7 ANAG (SR 142.20) bzw.
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 152 OG
Art. 153a OG
Art. 159 Abs. 2 OG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

B.2009.190 (2010-01-28) · sg
Refusal to Extend Residence Permit Upheld Despite Marital Separation Due to Ill Health
«…7. Oktober 2004 2A.569/2004 E. 2 mit Hinweis auf BGE 130 II 113 ff. und Urteile 2A.379/2003 vom 6. April 2004, E. 3.2, 2A.282/2004 vom 24. Mai 2004, E. 2.3, 2A.557/2002 vom 3. Juni 2004, E. 5, 2A.345/2004 vom 22. Juni 2004 E. 2.2). Die staatsvertragl…»
B.2009.190 (2010-01-28) · sg
Appeal Dismissed: Failure to Meet Family Reunification Criteria for Residency Permit
«…7. Oktober 2004 2A.569/2004 E. 2 mit Hinweis auf BGE 130 II 113 ff. und Urteile 2A.379/2003 vom 6. April 2004, E. 3.2, 2A.282/2004 vom 24. Mai 2004, E. 2.3, 2A.557/2002 vom 3. Juni 2004, E. 5, 2A.345/2004 vom 22. Juni 2004 E. 2.2). Die staatsvertragl…»
2A.569/2004 (2004-10-07)
Sudanese National Residence Permit Non-Renewal Upheld After Marital Separation
«…tliche Praxis zu Fällen der vorliegenden Art (vgl. BGE 130 II 113 ff.; Urteile 2A.379/2003 vom 6. April 2004, E. 3.2; 2A.282/2004 vom 24. Mai 2004, E. 2.3; 2A.557/2002 vom 3. Juni 2004, E. 5; 2A.345/2004 vom 22. Juni 2004, E. 2.2) als offensichtlich…»
2A.375/2004 (2004-07-01)
Cameroonian National v. Residence Permit Non-Renewal (Abuse of Law via Formal Marriage)
«…Der Beschwerdeführer kritisiert diese Praxis, bringt aber nichts vor, was deren (erneute) Überprüfung (vgl. das Urteil 2A.282/2004 vom 24. Mai 2004, E. 2.3) rechtfertigen würde. Soweit er geltend macht, seine Frau habe seine "Lebenskraft und Attrakti…»
2A.352/2004 (2004-06-22)
Residence Permit Refusal Upheld Due to Sham Marriage for Immigration Purposes
«…heid zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 128 II 145 ff.; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.; Urteil 2A.282/2004 vom 24. Mai 2004, E. 2) als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im verein…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.282/2004 /kil

Urteil vom 24. Mai 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger, diese substituiert durch

lic. iur. Christian Meier,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Am 28. Februar 2003 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch des aus Nigeria stammenden, hier mit einer schweizerisch-niederländischen Doppelbürgerin (geb. 1957) verheirateten A.________ (geb. 1975) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, da das Festhalten an der nurmehr formell fortbestehenden Ehe rechtsmissbräuchlich erscheine. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 19. November 2003. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 24. März 2004 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Die Eingabe erweist sich gestützt auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 128 II 145 ff.; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.; Urteil 2A.86/2003 vom 16. Mai 2003, E. 3) als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer heiratete am 13. Juni 2001 in Lagos die um rund 18 Jahre ältere, schweizerisch-niederländische Doppelbürgerin B.________, worauf ihm am 15. Februar 2002 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Bereits Ende Juni bzw. Anfang Juli 2002 wurde die Ehegemeinschaft indessen aufgehoben, nachdem der Ehefrau gemäss deren Angaben "ziemlich schnell" deutlich geworden sei, dass der Beschwerdeführer sie nicht um ihrer selbst Willen geheiratet habe. In drei Stellungnahmen vom Dezember 2002, Februar 2003 sowie Juni 2003 erklärte sie unmissverständlich, dass keine Beziehung mehr bestehe und sie eine solche unter keinen Umständen wieder eingehen würde. Die Scheidungsklage habe sie nur deshalb noch nicht eingereicht, weil eine solche vor Ablauf der gesetzlichen Trennungszeit kaum Aussichten auf Erfolg gehabt hätte.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen ( Art. 105 Abs. 2 OG ; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das Verwaltungsgericht hat seine Ausführungen, dass es sich nur um eine vorübergehende Ehekrise handle und er sich mit Telefongesprächen, Geschenken usw. um eine Wiedervereinigung bemühe, eingehend gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen (vgl. E. 3.5.3: Glaubwürdigkeit der Erklärungen des Beschwerdeführers, nachdem er bereits im Asylverfahren nachweislich und eingestandenermassen falsche Angaben gemacht und gefälschte Papiere benutzt hatte; Interessenlage usw.). Im Übrigen gesteht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht selber zu, dass es seit April 2003 praktisch zu keinen Kontakten zwischen den Eheleuten mehr gekommen ist, da seine Gattin solche ablehne. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass angesichts des kurzen ehelichen Zusammenlebens von rund einem halben Jahr, der im Vergleich hierzu relativ langen Trennungszeit von über anderthalb Jahren (mit immer weniger Kontakten zwischen den Eheleuten) und des klarerweise erloschenen Ehewillens der Gattin die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer beruft sich aus rein fremdenpolizeilichen Gründen noch auf eine inhaltsleere Beziehung, an deren Wiederaufleben er aufgrund der Umstände selber nicht mehr ernstlich glauben kann.

2.3 Zwar kritisiert er die bundesgerichtliche Rechtsprechung als zu streng, er bringt indessen nichts vor, was deren (erneute) Überprüfung rechtfertigen würde. Er verkennt, dass es - abgesehen von der Eintretensfrage ( BGE 118 Ib 145 ff.) - nicht allein auf den formellen Bestand der Ehe, sondern ihren (Rest-)Inhalt ankommt; dieser darf deren Anrufung ausländerrechtlich nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, was der Fall ist, wenn sich der Betroffene - wie hier - darauf einrichtet, eine nur noch auf dem Papier bestehende Ehe trotz faktischer Trennung und offensichtlich fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung bloss wegen des damit verbundenen Anwesenheitsrechts aufrechtzuerhalten. Hierzu dienen Art. 7 ANAG (SR 142.20) bzw. Art. 3 Abs. 1, 2 lit. a und 5 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) nicht (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil 2A.246/2003 vom 19. Dezember 2003, bestätigt im Urteil 2A.379/2003 vom 6. April 2004, E. 3.2). Die gesetzliche bzw. staatsvertragliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ). Mit dem Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Da die vorliegende Eingabe gestützt auf die publizierte und über Internet abrufbare Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ( Art. 152 OG ); er hat demnach die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: