Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.281/2004 KI-generiert

Belarusian Asylum Seeker v. Swiss Asylum Appeals Commission (Inadmissibility of Appeal)

Geschäftsnummer 2A.281/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual from Belarus challenged a decision made by the Swiss Asylum Appeal Commission that denied their application for asylum and ordered their expulsion from the country. The individual submitted their complaint to the Swiss Federal Tribunal following the Commission's ruling issued on April 23, 2004. However, the Tribunal found that under the provisions of Swiss asylum law, the Commission's decisions regarding asylum refusals and expulsion orders are final and not subject to appeal. Consequently, the Tribunal determined it could not entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 36a Abs. 1 OG, Art. 153a OG; Belarusian Asylum Seeker v. Swiss Asylum Appeals Commission (Inadmissibility of Appeal): Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Flüchtlinge und der Schweizerischen Asylrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Abschiebung Asylgesetz Anfechtung von Zwischenentscheiden Restriktive Maßnahmen gegen Belarus Anspruch auf Einbürgerung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
dass auf seine Eingabe deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist und das Gesuch, bei der Urteilsverkündung anwesend sein zu können, mangels eines Anspruchs auf öffentliche Beratung hinfällig wird (vgl.
Art. 36a Abs. 1 OG
Art. 36a Abs. 1 OG ) bzw.
Art. 153a OG
dass der Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.281/2004 /kil

Urteil vom 21. Mai 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Flüchtlinge, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Schweizerische Asylrekurskommission, Webergutstrasse 5, 3052 Zollikofen.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

der Schweizerischen Asylrekurskommission vom

23. April 2004.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass der aus Weissrussland stammende A.________ (geb. 1963) am 17. Mai 2004 gegen ein Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 23. April 2004, worin seine Beschwerde gegen die Asylverweigerung und die damit verbundene Wegweisung abgewiesen wurde, an das Bundesgericht gelangt ist,

dass nach Art. 105 Abs. 1 lit. a und lit. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Asylrekurskommission über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamts für Flüchtlinge betreffend die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung endgültig entscheidet und hiergegen kein Rechtsmittel an das Bundesgericht besteht (vgl. auch Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2, 4 und 5 OG; BGE 119 Ib 412 E. 1b S. 413; 111 Ib 73 E. 2a S. 74 f.; Urteil 2A.76/2001 vom 13. Februar 2001, E. 2),

dass auf seine Eingabe deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist und das Gesuch, bei der Urteilsverkündung anwesend sein zu können, mangels eines Anspruchs auf öffentliche Beratung hinfällig wird (vgl. Art. 36a Abs. 1 OG ) bzw. die Öffentlichkeit der Urteilsverkündung mit der Auflage des Dispositivs hinreichend gewahrt ist,

dass der Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Flüchtlinge und der Schweizerischen Asylrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: