Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.276/2000 KI-generiert

Challenge to Extended Detention Pending Deportation

Geschäftsnummer 2A.276/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed in deportation custody by the local foreign police due to uncertainties regarding their nationality. Initially, a court confirmed the legality of this measure for a specified duration, which was subsequently extended. The individual filed a request for release from custody, which was denied, leading to further appeals that were also dismissed. The individual's mental and health concerns were considered but did not influence the decision to maintain the custody. Ultimately, the court found no grounds to challenge the legality or extend the detention further, highlighting compliance with legal provisions regarding deportation proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 36a OG, Art. 66 al. 1 LTF; Challenge to Extended Detention Pending Deportation: Initially, a court confirmed the legality of this measure for a specified duration, which was subsequently extended. The individual filed a request for release from custody, which was denied, leading to further appeals that were also dismissed. The individual's mental and health concerns were considered but did not influence the decision to maintain the custody. Ultimately, the court found no grounds to challenge the legality or extend the detention further, highlighting compliance with legal provisions regarding deportation proceedings.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft verspätetes Asylgesuch Verhältnismässigkeit der Haft vereinfachtes Verfahren ausländische Staatsangehörige Vollstreckung im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a Abs. 3 OG
Mai 2000 verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 13b Abs. 2 ANAG
Art. 13b Abs. 2 ANAG ), wobei aber umgekehrt nicht damit gerechnet werden muss, dass die Ausschaffung nicht innert der gesetzlichen maximalen Haftdauer von neun Monaten bewerkstelligt werden könnte (vgl.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ).
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Insbesondere arbeiten die Behörden im Rahmen des Möglichen auf den Vollzug hin ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ).
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision determines costs, and the second point of the operative part indicates no costs are levied.
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Art. 66 al. 1 LTF

This provision determines costs, and the second point of the operative part indicates no costs are levied.

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Volltext

[AZA 0]

2A.276/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

28. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller und

Gerichtsschreiber Feller.

In Sachen

S.________, geb. 27. September 1958, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

betreffend

Verlängerung der Ausschaffungshaft/Haftentlassung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.-a) Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, nahmen S.________, dessen Staatsangehörigkeit nicht feststeht, in Ausschaffungshaft. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: Haftrichter) stellte am 23. Dezember 1999 fest, dass die Anordnung von Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung für drei Monate, d.h. bis 21. März 2000, rechtmässig und angemessen sei. Das Bundesgericht trat am 27. Januar 2000 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, welche es als förmliches Asylgesuch betrachtete und an das Bundesamt für Flüchtlinge weiterleitete.

Dieses trat am 25. Februar 2000 auf das Asylgesuch, und die Schweizerische Asylrekurskommission am 10. April 2000 auf die gegen diese Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Entscheid vom 17. März 2000 genehmigte der Haftrichter die Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 21. Juni 2000. Das Bundesgericht wies die am 17./18. April 2000 gegen den Haftverlängerungsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 8. Mai 2000 ab.

b) Am 21. Mai 2000 stellte S.________ ein Haftentlassungsgesuch.

Der Haftrichter genehmigte am 31. Mai 2000 nach mündlicher Verhandlung die von der Fremdenpolizei zwischenzeitlich verfügte Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 31. August 2000 und wies das Haftentlassungsgesuch ab.

Mit handschriftlicher Eingabe vom 13. Juni 2000 in russischer Sprache, die von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurde (Eingang der Übersetzung beim Bundesgericht am 19. Juni 2000), ersuchte S.________ das Bundesgericht um Klärung seines "verfahrenen" Falls. Gestützt auf diese Eingabe ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden.

Der Haftrichter und die Fremdenpolizei beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit ergänzender Eingabe vom 22. Juni 2000 ersucht der Beschwerdeführer um "Herablassung und Begnadigung"; eine weitere kurze Stellungnahme datiert vom 25. Juni 2000.

2.-a) Dem Beschwerdeführer ist bereits mehrmals erläutert worden, dass sämtliche Voraussetzungen zur Anordnung, Aufrechterhaltung und Verlängerung der Ausschaffungshaft, auch bei Berücksichtigung seines Gesundheitszustands, grundsätzlich erfüllt sind. Er kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen in den bisher ergangenen Haftrichterentscheiden, zuletzt im Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Entscheid vom 31. Mai 2000, sowie auf das bundesgerichtliche Urteil vom 8. Mai 2000 verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Weder der neuen Beschwerde noch den Akten lässt sich etwas entnehmen, was eine andere Berurteilung rechtfertigen bzw. gegen eine weitere Haftverlängerung sprechen würde.

Nach wie vor stehen dem Vollzug der Wegweisung auf die bis vor kurzem fehlende Mitarbeit des Beschwerdeführers zurückzuführende Hindernisse entgegen (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG ), wobei aber umgekehrt nicht damit gerechnet werden muss, dass die Ausschaffung nicht innert der gesetzlichen maximalen Haftdauer von neun Monaten bewerkstelligt werden könnte (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ). Insbesondere arbeiten die Behörden im Rahmen des Möglichen auf den Vollzug hin ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ). So sind sie den vom Beschwerdeführer erst spät gemachten Hinweisen unverzüglich und in zweckdienlicher Weise nachgegangen. Die Weiterführung der Haft hält damit auch vor dem Beschleunigungs- und Verhältnismässigkeitsgebot stand.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen.

b) Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgesehen.

c) Die kantonale Fremdenpolizei wird ersucht sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.-Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 28. Juni 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: