Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.274/2004 KI-generiert

Taxation of Ponzi Scheme Gains Upheld Against Revision Attempt

Geschäftsnummer 2A.274/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request concerning a previous court decision that upheld a tax assessment for the direct federal tax of a couple, which included contested income from 1996 derived from investments with a portfolio management firm. The complainants argued that the firm operated a fraudulent scheme and that the supposed gains were illusory, claiming no tax liability on these amounts. Their revision application was based on a newly published legal article and a recent administrative decision from a different canton, both of which they argued presented new evidence. However, the court found that neither constituted new facts or evidence as defined by applicable legal standards, leading to the dismissal of their revision request and imposition of court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 147 DBG, Art. 136 lit. d OG, Art. 137 lit. b OG, Art. 141 Abs. 1 lit. a OG, Art. 143 Abs. 1 OG, Art. 159 Abs. 2 OG; Taxation of Ponzi Scheme Gains Upheld Against Revision Attempt: Gemäss Art. 147 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) richtet sich die Revision bundesgerichtlicher Urteile diese Steuer betreffend nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110). Zu prüfen sind die geltend gemachten Revisionsgründe ausschliesslich im Lichte der Artikel 136 ff. OG. Soweit die Gesuchsteller sich auf die Revision nach Art. 147 DBG berufen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 2001 (2A.114/2001) Besteuerung des Kapitalgewinns Revision eines Entscheids Kapitaleinkünfte anrechenbares Einkommen Steuerbehörde Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 147 DBG
Soweit die Gesuchsteller sich auf die Revision nach Art. 147 DBG berufen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
Art. 136 lit. d OG
Diese Entscheide können einzig - in engen Grenzen - mit Revision angefochten werden, insbesondere wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 136 lit.
Art. 137 lit. b OG
d OG ) oder wenn die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte ( Art. 137 lit. b OG ).
Art. 141 Abs. 1 lit. a OG
Die Gesuchsteller sehen sowohl in der Publikation von Reich als auch im erwähnten Einspracheentscheid "neue erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel, welche (sie) weder im früheren Verfahren noch innerhalb der Revisionsfrist von Art. 141 Abs. 1 lit. a OG haben beibringen können".
Art. 143 Abs. 1 OG
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und ohne Aktenbeizug und Schriftenwechsel zu erledigen ( Art. 143 Abs. 1 OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG
Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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«…des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich. Gegenstand Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Juni 2004 (2A.274/2004). Sachverhalt: Mit Urteil vom 10. Juli 2001 (2A.114/2001) wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.274/2004 /leb

Urteil vom 1. Juni 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller, vertreten durch OEK Oehler Kurt

Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,

Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 2001 (2A.114/2001),

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 31. Januar 2001 wies die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich die Beschwerde der Eheleute X.________ ab und bestätigte die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1997/98 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 99'900.--. Streitig war die Aufrechnung von Erträgen des Jahres 1996 in der Höhe von Fr. 10'446.-- aus Kapitalanlagen, welche die Steuerpflichtigen bei der Y.________ Portfolio Management getätigt hatten. Diese hatten geltend gemacht, Y.________ sei betrügerisch vorgegangen und habe keine Börsengewinne erzielt (Schneeballsystem). Aus fiktiven Gewinne entstehe kein steuerbarer Vermögensertrag. Mit Urteil 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001 bestätigte das Bundesgericht den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission.

Mit Revisionsgesuch vom 11. Mai 2004 beantragen X.________, das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2001 sei aufzuheben. Die weiteren Anträge betreffen die Frage, wie im Falle der Neubeurteilung die Veranlagung vorzunehmen sei, sowie die Verfahrens- und Parteikosten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 147 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) richtet sich die Revision bundesgerichtlicher Urteile diese Steuer betreffend nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110). Zu prüfen sind die geltend gemachten Revisionsgründe ausschliesslich im Lichte der Artikel 136 ff. OG. Soweit die Gesuchsteller sich auf die Revision nach Art. 147 DBG berufen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

2. Urteile des Bundesgerichts sind letztinstanzlich. Sie werden mit der Ausfällung rechtskräftig, und es steht dagegen kein ordentliches Rechtsmittel offen. Diese Entscheide können einzig - in engen Grenzen - mit Revision angefochten werden, insbesondere wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 136 lit. d OG ) oder wenn die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte ( Art. 137 lit. b OG ). In beiden Fällen ist erforderlich, dass die Tatsachen, die das Bundesgericht übersehen hat oder die dem Gesuchsteller nachträglich bekannt wurden, im Zeitpunkt, da im Hauptverfahren tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren, bereits bestanden haben ( BGE 110 V 138 E. 2; 121 IV 317 E. 2; 118 II 199 E. 5 S. 205; Poudret/Sandoz, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Berne 1992, Art. 136 n. 5.2, Art. 137 n. 2.2).

Die Gesuchsteller stützen ihr Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils auf eine im Jahre 2004 publizierte juristische Abhandlung von Markus Reich (Die ungerechtfertigte Bereicherung und andere rechtsgrundlose Vermögensübergänge im Einkommenssteuerrecht, in: IFF Forum für Steuerrecht 2004 S. 3 ff.) sowie auf einen Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 29. Februar 2004 i.S. Z.________. Die Gesuchsteller sehen sowohl in der Publikation von Reich als auch im erwähnten Einspracheentscheid "neue erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel, welche (sie) weder im früheren Verfahren noch innerhalb der Revisionsfrist von Art. 141 Abs. 1 lit. a OG haben beibringen können". Die Berufung auf den Revisionsgrund der "neuen Tatsachen" geht indes schon deshalb fehl, weil im Zeitpunkt des zu revidierenden bundesgerichtlichen Urteils die Publikation von Reich und der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts Nidwalden noch nicht bestanden haben.

3. Weder die Publikation von Reich noch der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes sind im Übrigen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 136 und 137 OG .

Tatsachen sind diejenigen Elemente, die den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ausmachen; Beweismittel müssen der Erwahrung solcher Tatsachen dienen. Wissenschaftliche Abhandlungen wie Lehrbücher, Zeitschriftenaufsätze u. dgl. sind keine solchen Tatsachen oder Beweismittel, sondern ein Hilfsmittel für den Richter, um sich das nötige Fachwissen zu verschaffen (vgl. W. Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, S. 507). Soweit die erwähnte Publikation von Reich zum Fall konkret Bezug nimmt, handelt es sich um eine Beurteilung des Sachverhalts, wie er bereits dem Bundesgericht vorgelegen hat, unter ökonomischen oder juristischen Gesichtspunkten durch den Autor dieses Aufsatzes. Eine solche Beurteilung ist keine Tatsache und kein Beweismittel im Sinne von Art. 136 und 137 OG . Überlegungen, wie sie in der Publikation angestellt werden, sind bei der Entscheidfindung sicherlich zu beachten und können die Rechtsprechung beeinflussen. In diesem Sinne wird in den neuen Fällen der Besteuerungen von Gutschriften von Anlagebetrügern in einem Schneeballsystem, die dem Bundesgericht unterbreitet worden sind, die in der Literatur geübte Kritik an der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung allenfalls berücksichtigt werden müssen. Die Kritik kann aber nicht dazu führen, dass bereits rechtskräftige Urteile in Revision zu ziehen sind.

Entsprechendes gilt für den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 29. Februar 2004. Der Fall betrifft die verstorbene Mutter des Gesuchstellers, die ebenfalls bei Y.________ Geld angelegt hatte. Im Einspracheentscheid wurde revisionsweise auf die Besteuerung der ihr aufgerechneten Gutschriften aus dem Schneeballsystem verzichtet. Das kantonale Steueramt begründete seinen Entscheid mit der "seitherige(n) Entwicklung der Rechtsauffassungen sowie (der) Kritik an der bisherigen Rechtsprechung". Es stellte sich damit in einer Rechtsfrage bewusst in Widerspruch zur bisherigen Praxis. Eine solche Praxisänderung zumal durch eine untere Instanz in einer Rechtsfrage ist ebenfalls keine neue Tatsache und kein Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG ( BGE 102 Ib 45 E. 1b S. 48; 98 Ia 568 E. 5b S. 573; nicht publ. Urteil 2P.216/1997 vom 1. Dezember 1997, E. 3c).

4. Auf die weiteren Ausführungen im Revisionsgesuch kann nicht eingetreten werden. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind strenge Anforderungen zu stellen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege. 2. Aufl. 1983, S. 198 f.; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M., 1996, Rz. 1660). Eine solche Begründung enthält das Revisionsgesuch nicht. Das betrifft namentlich die Frage, ob an Steuerpflichtige tatsächlich ausbezahlte Gewinne nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ( Art. 62 ff. OR ) zurückzuerstatten sind. Es geht aus den diesbezüglichen Ausführungen nicht hervor, welcher Revisionsgrund betroffen sein soll und inwiefern Anlass besteht ihn anzurufen. Insbesondere machen die Gesuchsteller nicht geltend, sie hätten ihnen ausbezahlte Gewinnansprüche zurückerstatten müssen oder ihre Gewinnansprüche seien mit ihren Forderungen auf Rückzahlung der Einlagen ganz oder teilweise verrechnet worden. Derartiges ist auch den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Die - im Übrigen unbelegte - Behauptung, dies sei mittlerweile in anderen vergleichbaren Fällen geschehen, stellt hinsichtlich des hier interessierenden, rechtskräftig beurteilten Steueranspruchs keine neue Tatsache dar. Als einzige neue Tatsache nennen die Gesuchsteller die erwähnte Publikation von Reich sowie den Einspracheentscheid des Steueramtes Nidwalden.

5. Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und ohne Aktenbeizug und Schriftenwechsel zu erledigen ( Art. 143 Abs. 1 OG ). Die Kosten des Revisionsverfahrens sind den Gesuchstellern aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: