Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.27/2004 KI-generiert

Turkish National's Residence Permit Refusal Upheld Due to Defunct Marriage.

Geschäftsnummer 2A.27/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual from Turkey, married to a Swiss citizen, applied for an extension of his residence permit or for a permanent residency permit but had his request denied by the Migration Office of Zurich on the grounds that his marriage appeared to be maintained merely to circumvent immigration regulations. Following his appeal, the Zurich government confirmed the decision, and the administrative court also dismissed his complaint. The individual sought to overturn this decision at the Federal Court, arguing for the extension of his residency permit. However, the court evaluated the evidence and concluded that the marriage was only formally maintained and lacked genuine intent for reunification, leading to the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 7 Abs. 2 ANAG, Art. 7 Abs. 1 Satz, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Turkish National's Residence Permit Refusal Upheld Due to Defunct Marriage: Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG ); bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird (auch) der Art seiner Prozessführung Rechnung getragen ( Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 OG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen türkische Staatsangehörige Asylgesetz Gültigkeit der Ehe Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Auflösung des Güterstandes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Seine Eingabe erweist sich gestützt auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 7 Abs. 1 ANAG ; SR 142.20), sofern die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe") oder die Berufung auf die Heirat sich anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl.
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Art. 7 Abs. 2 ANAG ; BGE 128 II 145 E.
Art. 7 Abs. 1 Satz
2.2 Dies war hier bereits vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ; vgl.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK
Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich bei besonders intensiven privaten Beziehungen aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben könne (vgl.
Art. 7 ANAG
Für alles Weitere, insbesondere auch das Verhältnis von Art. 7 ANAG zum neuen Scheidungsrecht (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.27/2004 /kil

Urteil vom 20. Januar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

5. November 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Am 31. Juli 2002 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch des aus der Türkei stammenden, hier mit einer Schweizerin verheirateten X.Y.________ (geb. 1973) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab, da sein Festhalten an der nurmehr formell fortbestehenden Ehe rechtsmissbräuchlich erscheine. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 10. September 2003. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 5. November 2003 ab. X.Y.________ beantragt vor Bundesgericht, dessen Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Seine Eingabe erweist sich gestützt auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG ; SR 142.20), sofern die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe") oder die Berufung auf die Heirat sich anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG ; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt nach der Praxis vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist ( BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).

2.2 Dies war hier bereits vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5):

2.2.1 Der Beschwerdeführer reiste am 30. Mai 1996 als Asylsuchender in die Schweiz ein und heiratete hier am 29. November 1996 eine Schweizer Bürgerin. Bereits im Verlaufe des Jahres 1997 trennten sich die Eheleute Y.________ wieder. Die Gattin arbeitete ab dem 25. April 1997 im Kanton Neuenburg, wo sie in der Folge auch ihren Wohnsitz nahm. Hinsichtlich der ehelichen Beziehungen erklärte sie, dass sich die Familie ihres Mannes in diese dauernd eingemischt habe und sie von einem seiner Cousins mit dem Tode bedroht worden sei, als sie sich vom Beschwerdeführer habe trennen wollen. Es gebe kein gemeinsames Zusammenleben mehr; ihr Mann halte nicht ihretwegen, sondern wegen des mit der Ehe verbundenen Anwesenheitsrechts an dieser fest. Sie habe ihren Gatten während des 1998 eingeleiteten Scheidungsprozesses nur noch vor Gericht getroffen und auch hernach keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt; sie werde bald erneut auf Scheidung klagen.

2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286): Das Verwaltungsgericht hat die Einwände des Beschwerdeführers, dass es sich nur um eine vorübergehende Ehekrise handle und nach wie vor eine reelle Aussicht auf Wiedervereinigung bestehe, eingehend gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen (vgl. E. 4b/cc: widersprüchliches Aussageverhalten des Beschwerdeführers, Rückzug der Scheidungsklage der Gattin wegen des neuen Scheidungsrechts, Schlüssigkeit ihrer Erklärungen usw.). Von Verfassungs wegen war es dabei weder gehalten, auf alle Details der Behauptungen des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Hinweisen), noch dessen rechtliche Würdigung zu übernehmen. Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich bei besonders intensiven privaten Beziehungen aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben könne (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff. mit Hinweisen); solche engen Beziehungen sind hier indessen nicht dargetan und werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht substantiiert behauptet. Für alles Weitere, insbesondere auch das Verhältnis von Art. 7 ANAG zum neuen Scheidungsrecht (vgl. hierzu BGE 128 II 145 E. 2), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG ); bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird (auch) der Art seiner Prozessführung Rechnung getragen ( Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 OG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: