Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.266/2004 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Tax Domicile Case Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 2A.266/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the determination of the tax residence for the year 2002 for two individuals after a previous decision by the Kantonal Tax Commission did not consider their appeal due to their failure to pay a requisite court fee. The individuals appealed to the Administrative Court of the Canton of Bern, which also did not accept their appeal due to a lack of a proper application and justification. Subsequently, they submitted a further complaint referencing the earlier decision, which was taken to the Federal Court, raising issues of jurisdiction and procedural compliance while contesting the previous decisions on the grounds of misunderstanding their tax status after relocating. The federal court evaluated the nature of the complaint and found it did not adequately challenge the basis for dismissal set by the lower court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 73 StHG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 112 OG, Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Refuses Review of Tax Domicile Case Due to Procedural Defects: The individuals appealed to the Administrative Court of the Canton of Bern, which also did not accept their appeal due to a lack of a proper application and justification. Subsequently, they submitted a further complaint referencing the earlier decision, which was taken to the Federal Court, raising issues of jurisdiction and procedural compliance while contesting the previous decisions on the grounds of misunderstanding their tax status after relocating. The federal court evaluated the nature of the complaint and found it did not adequately challenge the basis for dismissal set by the lower court.

Schlagwörter

KI-generiert
Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für das Jahr 2002 Bestimmung des Steuerdomizils Verfahrensrügen Steuervorbescheid Verwaltungsbeschwerde gesetzliche Verfahrensfrist materielle Mängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 73 StHG
Cited in the reasoning to establish the admissibility of the administrative court appeal under the relevant tax law, although the appeal was ultimately dismissed on procedural grounds.
Art. 108 Abs. 2 OG
Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a.
Art. 112 OG
Der Hinweis der Beschwerdeführer in ihrer an das Bundesgericht adressierten "Einsprache", sie seien bereit, ihren "Standpunkt mündlich vor Gericht vorzubringen", ersetzt eine solche Begründung nicht, zumal kein Anlass dafür besteht, eine mündliche Parteiverhandlung anzuordnen ( Art. 112 OG ).
Art. 108 Abs. 3 OG
Da der Beschwerdeeingabe jegliche Begründung fehlt, kann auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach Art. 108 Abs. 3 OG angesetzt werden (vgl.
Art. 32 Abs. 2 VRPG
Ob diese Beschwerdebegründung den Anforderungen des kantonalen Verfahrensrechts (Art. 32 Abs. 2 VRPG) nicht genügte, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann hier offen bleiben.
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen; auf die Einholung der Akten und Vernehmlassungen kann verzichtet werden.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 73 StHG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the administrative court appeal under the relevant tax law, although the appeal was ultimately dismissed on procedural grounds.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.266/2004 /kil

Urteil vom 12. Mai 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Merkli,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

A. und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8,

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Münstergasse 3, 3011 Bern,

Einwohnergemeinde C.________, handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindeverwaltung,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für das Jahr 2002; Nichteintreten,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

5. April 2004.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 9. Februar 2004 trat der Präsident der Steuerrekurskommission des Kantons Bern auf einen Steuerrekurs von A. und B.________ betreffend die Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für das Jahr 2002 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführer den einverlangten Gerichtskostenvorschuss trotz Mahnung nicht bezahlt hatten.

A. und B.________ führten Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 11. März 2004 forderte die Abteilungspräsidentin die Beschwerdeführer auf, die Eingabe, die keinen Antrag und keine Begründung enthalte, innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern. Mit Eingabe (Fax) vom 16. März 2004 stellten die Beschwerdeführer eine detaillierte Einsprache "im Laufe der nächsten Woche" in Aussicht. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde keine verbesserte Eingabe eingereicht, weshalb die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 5. April 2004 auf die Beschwerde nicht eintrat.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2004 erhoben A. und B.________ "Einsprache" gegen das Urteil vom 5. April 2004 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Ein Doppel der Eingabe stellten sie dem Bundesgericht zu. Gestützt hierauf ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eröffnet worden. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 teilte die Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführern mit, das fragliche Urteil könne nur beim Bundesgericht angefochten werden.

Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die "Einsprache" von A. und B.________ richtet sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2004, mit dem das Gericht auf die von ihnen am 8. März 2004 erhobene Beschwerde nicht eintrat. Materiell geht es um die Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes für das Steuerjahr 2002. Es handelt sich um eine im zweiten Titel des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) geregelte Materie. Zulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 73 StHG . Die Eingabe der Beschwerdeführer ist daher als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Das entspricht der im angefochtenen Entscheid erteilten Rechtsmittelbelehrung. Dass die Beschwerdeführer ihre Eingabe als "Einsprache" bezeichnet und an das kantonale Verwaltungsgericht adressiert haben, ändert an dieser Zuständigkeitsordnung nichts.

2. Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss nicht zutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Ist die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, so muss sich die Begründung daher mit dieser Frage befassen. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles ist nicht sachbezogen, sofern die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135/36; bestätigt in BGE 123 V 335 E. 1b).

Im vorliegenden Fall lassen Antrag und Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ("Einsprache") der Beschwerdeführer jeglichen Bezug zur Begründung im angefochtenen Entscheid vermissen. Das Verwaltungsgericht trat auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht ein, weil die Eingabe weder einen Antrag noch eine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 23. Mai 1989 (VRPG) enthalten habe und die Beschwerdeführer ihre Eingabe innert der Beschwerdefrist nicht verbessert hätten. Dieses Nichteintreten hätten die Beschwerdeführer beanstanden müssen. Dazu äussern sie sich in ihrer Eingabe mit keinem Wort. Sie machen lediglich geltend, das Urteil sei für sie unverständlich und unannehmbar, seit ihrem Wegzug in Bern am 27. Dezember 2001 seien sie dort nur noch Wochenaufenthalter und seit 17. Oktober 2002 sei auch der Wochenaufenthalt des Beschwerdeführers in Bern dahingefallen. Eine sachbezogene Begründung ist das nicht, nachdem das Verwaltungsgericht einen Nichteintretensentscheid fällte. Somit fehlt der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine genügende Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG .

Das Verfahren ist zudem schriftlich. Der Hinweis der Beschwerdeführer in ihrer an das Bundesgericht adressierten "Einsprache", sie seien bereit, ihren "Standpunkt mündlich vor Gericht vorzubringen", ersetzt eine solche Begründung nicht, zumal kein Anlass dafür besteht, eine mündliche Parteiverhandlung anzuordnen ( Art. 112 OG ).

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten. Da der Beschwerdeeingabe jegliche Begründung fehlt, kann auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach Art. 108 Abs. 3 OG angesetzt werden (vgl. BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2 in fine; ASA 61 822 E. 3b).

3. Es darf erwähnt werden, dass der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts auch bei Prüfung der Beschwerde nicht kritisiert werden könnte:

Vor dem Verwaltungsgericht machten die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, sie hätten im Verfahren vor der Steuerrekurskommission die Verfahrenskosten von Fr. 100.-- nicht beglichen, weil dies einer Anerkennung des gegnerischen Rechtsstandpunktes (einem "Schuldbekenntnis") gleichkommen würde; sie hätten ihren Standpunkt gegenüber den Ämtern wiederholt schriftlich dargelegt. Ob diese Beschwerdebegründung den Anforderungen des kantonalen Verfahrensrechts (Art. 32 Abs. 2 VRPG) nicht genügte, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann hier offen bleiben. Jedenfalls konnten die Beschwerdeführer mit dieser Begründung die Bezahlung des Kostenvorschusses nicht verweigern. Der Kostenvorschuss ist der Betrag, den grundsätzlich jede rechtsuchende Partei bei Einleitung eines Beschwerde- oder Rekursverfahrens zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten vorzuschiessen hat. Damit wird nicht der Entscheid in der Sache präjudiziert, wie die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, sondern der Kostenvorschuss hat zum Zweck, den mutmasslichen Verfahrensaufwand sicherzustellen. Im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden ist die Kostenvorschusspflicht die Regel. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird auch über die Verwendung des Vorschusses entschieden; dieser verbleibt nur beim Gericht, wenn und soweit die vorschusspflichtige Partei zu Verfahrenskosten verurteilt wird (zum Ganzen, vgl. Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, N 9 ff. zu Art. 105). Ausnahmsweise kann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden, namentlich bei Bedürftigkeit, falls das Begehren nicht aussichtslos erscheint, doch machen die Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine solchen Gründe geltend.

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen; auf die Einholung der Akten und Vernehmlassungen kann verzichtet werden. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Bern, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, der Einwohnergemeinde C.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: