Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.261/2002 KI-generiert

Cameroonian National's Appeal Against Deportation Detention Dismissed Due to Flight Risk

Geschäftsnummer 2A.261/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual originally from Cameroon who was taken into immigration detention in Switzerland in March 2002 after being informally expelled from the country. Following an application for release from detention, which was denied by the regional court, the individual appealed to the federal court. The case was complicated by the fact that the individual had entered the country illegally, misidentified himself, and there were concerns regarding the risk of absconding due to contradictory statements about his intentions and residency status. The federal court ultimately ruled that the detention was justified and that the individual's asylum application did not negate the existing expulsion order.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 36a OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Cameroonian National's Appeal Against Deportation Detention Dismissed Due to Flight Risk: Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG ). Die Fremdenpolizei wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Schlagwörter

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Asylverfahren Haftentlassung Fluchtgefahr Aufenthaltsbewilligungen Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr rechtmässige Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG )
Art. 36a OG
Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel und Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist anfangs März 2002 illegal in die Schweiz eingereist und in der Folge am 16.
Art. 105 Abs. 2 OG
Bei seiner Anhaltung durch die Bahnpolizei gab er sich als C.________ aus, wobei er zur Täuschung der Behörden, was nicht bestritten und für das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ), eine Kopie von dessen Aufenthaltsbewilligung benutzt hat.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
nachträgliches Asylgesuch) besteht Untertauchensgefahr ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 122 II 49 E.
Art. 36a Abs. 3 OG
Es kann auf seine entsprechenden Ausführungen verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl.
Art. 153a Abs. 1 OG
154 und Art. 153a Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.261/2002 /bie

Urteil vom 29. Mai 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

M.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil,

Postfach 10, 3236 Gampelen,

Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Bern, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7,

3011 Bern.

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG )

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid

des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 25. April 2002)

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der nach eigenen Angaben aus Kamerun stammende M.________ (geb. 9. April 1969) wurde am 16./17. März 2002 (Haftprüfung 18. März 2002) in Ausschaffungshaft genommen. Am 25. April 2002 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland ein von ihm am 18./19. April 2002 eingereichtes Haftentlassungsgesuch ab. Hiergegen gelangte M.________ mit dem Antrag an das Bundesgericht, ihn aus der Haft zu entlassen.

2. Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel und Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist anfangs März 2002 illegal in die Schweiz eingereist und in der Folge am 16. März 2002 formlos weggewiesen worden. Bei seiner Anhaltung durch die Bahnpolizei gab er sich als C.________ aus, wobei er zur Täuschung der Behörden, was nicht bestritten und für das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ), eine Kopie von dessen Aufenthaltsbewilligung benutzt hat. Gestützt hierauf und auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem bisherigen Verbleib und Aufenthaltszweck (Anschluss an "Sans-Papiers-Bewegung", hier beabsichtigte Studien bzw. nachträgliches Asylgesuch) besteht Untertauchensgefahr ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 122 II 49 E. 2a S. 51). Durch das nachträglich, d.h. nach Anordnung der Ausschaffungshaft, eingereichte Asylgesuch fiel der bereits vorliegende Wegweisungsentscheid nicht dahin, und die Ausschaffungshaft konnte fortdauern, da mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. BGE 125 II 377 E. 2b S. 380, mit Hinweisen). Nachdem auch die übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, hat der Haftrichter das Entlassungsgesuch zu Recht abgewiesen. Es kann auf seine entsprechenden Ausführungen verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG ). Die Fremdenpolizei wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: