Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.259/2002 KI-generiert

Family Reunification Refused for Adult Daughter Left Abroad

Geschäftsnummer 2A.259/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a mother, originally from Kosovo, who moved to Switzerland in the 1990s with her youngest daughter while leaving her older daughter behind. The older daughter illegally entered Switzerland in 1999 and applied for asylum, which was later denied. The mother subsequently sought a residence permit for her older daughter through family reunification, but this was rejected by the cantonal authorities, emphasizing that the mother had not prioritized reuniting with her daughter. The mother appealed this denial, and the case was brought before the Swiss Federal Tribunal, challenging the previous decisions made by the cantonal administration and courts regarding the residency request.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 8 EMRK, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 159 OG; Family Reunification Refused for Adult Daughter Left Abroad: Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung zu behandeln ist und von der Einholung der Vernehmlassungen bei den Vorinstanzen sowie beim Bundesamt für Ausländerfragen abgesehen wird. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.

Schlagwörter

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Familiennachzug Asylverfahren vereinfachtes Verfahren Aufenthaltsbewilligungen illegale Einreise internationale Adoption

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung zu behandeln ist und von der Einholung der Vernehmlassungen bei den Vorinstanzen sowie beim Bundesamt für Ausländerfragen abgesehen wird.
Art. 8 EMRK
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) und Art. 8 EMRK vereinbar.
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2 ANAG ist es, den Eltern zu ermöglichen, ihre Kinder selbst zu erziehen und zu betreuen.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) weitgehend selbständig und bedurfte keiner intensiven Pflege und Betreuung mehr.
Art. 36a Abs. 3 OG
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 159 OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.259/2002 /dxc

Urteil vom 14. Juni 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Merz.

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Werner Bodenmann, Postfach 22, 9004 St. Gallen,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,

Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Aufenthaltsbewilligung für Tochter

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. April 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die aus Jugoslawien (Kosovo) stammende X.________ (geb. 1962) reiste Anfang 1990 im Rahmen des Familiennachzugs mit ihrer im Jahr zuvor geborenen ehelichen Tochter zu ihrem Ehemann, der als Saisonnier gearbeitet hatte und seit kurzem über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügte, in die Schweiz ein. Sie liess ihre weitere Tochter Y.________, die 1982 nach einer vorehelichen Beziehung mit einem anderen Mann geboren worden war, bei ihren Eltern in der Heimat zurück.

Y.________ gelangte am 23. Juni 1999 illegal in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, welches am 15. November 2000 abgewiesen wurde. Am 6. Juli 1999 beantragte X.________ für ihre Tochter Y.________ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das kantonale Ausländeramt St. Gallen trat darauf wegen der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nicht ein. Nachdem X.________ am 28. Dezember 1999 die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, wiederholte sie am 12. Januar 2000 ihr Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für ihre Tochter Y.________. Das Ausländeramt lehnte das Begehren am 7. April 2000 mit der Begründung ab, das familiäre Zusammenleben stehe nicht im Vordergrund, vielmehr sollten der Aufenthalt und eine Arbeitsstelle kurz vor Erreichen der Mündigkeit verschafft werden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen am 21. November 2001 und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 18. April 2002 ab.

X.________ hat am 27. Mai 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2002 eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, der Tochter Y.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung zu behandeln ist und von der Einholung der Vernehmlassungen bei den Vorinstanzen sowie beim Bundesamt für Ausländerfragen abgesehen wird. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.

2.1 Die Verweigerung der begehrten Aufenthaltsbewilligung ist mit Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) und Art. 8 EMRK vereinbar. Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2 ANAG ist es, den Eltern zu ermöglichen, ihre Kinder selbst zu erziehen und zu betreuen. Die Vorinstanzen haben zutreffend festgehalten, dass hier letztlich nicht die Familienzusammenführung beabsichtigt ist, sondern bloss dem Zweck der genannten Bestimmungen zuwider eine Aufenthaltsbewilligung für die Tochter erstrebt wird (vgl. BGE 126 II 329 E. 3b S. 332 f.).

Auch wenn davon ausgegangen wird, die Grosseltern der Tochter, bei welchen diese aufwuchs, seien im Zusammenhang mit dem Krieg im Kosovo verstorben bzw. verschwunden, sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin hat selber eingeräumt, ihr sei nie wirklich an der Herstellung der Familiengemeinschaft mit ihrer Tochter Y.________ gelegen gewesen. Obwohl sie (inzwischen) drei weitere Kinder in der Schweiz aufzieht, hatte sie aufgrund ihrer eigenen Entscheidung die Tochter die ganzen Jahre über in der Heimat zurückgelassen. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz sogar noch erklärt (act. 9/6 S. 15), ihre Tochter sei auf der Flucht zufällig in die Schweiz gelangt. Bereits als das erste Bewilligungsgesuch gestellt wurde, hatte die Tochter das 17. Lebensjahr vollendet und war gemäss den nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) weitgehend selbständig und bedurfte keiner intensiven Pflege und Betreuung mehr. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führt deshalb zu keinem anderen Ergebnis, wenn auch auf den Zeitpunkt des ersten, nur rund sechs Monate früher gestellten Bewilligungsgesuchs abgestellt wird. Da die Tochter illegal einreiste, kann ebenso wenig entscheidend sein, dass sie seither bei der Beschwerdeführerin lebt. Wie sodann schon das Ausländeramt richtig bemerkt hat (Verfügung vom 7. April 2000, S. 3 Ziff. 3), ist die politische Situation im Heimatland für die Gewährung des Familiennachzugs nicht massgeblich; insofern wäre die Tochter auf andere Rechtsinstitute zu verweisen (vgl. Urteile 2A.257/2000 vom 2. Oktober 2000, E. 2c, und 2A.119/1995 vom 24. August 1995, E. 5b). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

2.2 Ob es bei dieser Konstellation für einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung noch darauf angekommen wäre, dass die Tochter eine vorrangige Beziehung zur Beschwerdeführerin aufweist und stichhaltige Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse vorliegen (vgl. BGE 126 II 329 E. 3a S. 332), kann nach dem Gesagten offen gelassen werden (zur Problematik der sog. Eineltern-Familien vgl. Urteil 2A.169/2001 vom 28. August 2001, E. 3 a/bb).

Ob Y.________ im Rahmen der Kontingentierungsvorschriften eine Bewilligung erteilt werden kann, ist im vorliegenden Verfahren, in welchem es nur um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs geht, nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Entscheids.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren

nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: