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2A.257/2005 KI-generiert

Company v. Federal Tax Appeals Commission (VAT Security Deposit)

Geschäftsnummer 2A.257/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company appealed two decisions made by the tax authorities regarding value-added tax assessments for the first three quarters of 2003. The tax commission required the company to pay a cost advance for each of the two cases, which the company repeatedly requested to postpone, arguing that a correction of the disputed invoices was expected. Despite being granted multiple extensions, the company failed to pay the required advances by the specified deadlines. Consequently, the tax commission did not consider the complaints. The company subsequently filed an appeal against this decision, seeking to compel the commission to revisit its complaints and extend the payment deadline again. However, the court dismissed the appeal, citing the company's own failure to comply with the procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 104 OG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 156 OG, Art. 159 OG; Company v. Federal Tax Appeals Commission (VAT Security Deposit): The tax commission required the company to pay a cost advance for each of the two cases, which the company repeatedly requested to postpone, arguing that a correction of the disputed invoices was expected. Despite being granted multiple extensions, the company failed to pay the required advances by the specified deadlines. Consequently, the tax commission did not consider the complaints. The company subsequently filed an appeal against this decision, seeking to compel the commission to revisit its complaints and extend the payment deadline again. However, the court dismissed the appeal, citing the company's own failure to comply with the procedural requirements.

Schlagwörter

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Steuervorbescheid Leistung des Kostenvorschusses vereinfachtes Verfahren Mehrwertsteuerrückerstattung Ausdehnung des Verfahrens Sicherung der Steuerforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen:
Art. 104 OG
Art. 104 OG ), sondern stellt vielmehr die gesetzlich vorgesehene Folge für die Säumnis der Beschwerdeführerin dar (vgl.
Art. 63 Abs. 4 VwVG
Cited in the reasoning as the legal basis for the consequence (non-entry into proceedings) of the appellant's default.
Art. 156 OG
Art. 156 OG ); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl.
Art. 159 OG
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 156 OG ); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited in the reasoning as the legal basis for the consequence (non-entry into proceedings) of the appellant's default.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.257/2005 /leb

Urteil vom 2. Mai 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

Aktiengesellschaft X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Eidgenössische Steuerrekurskommission,

avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 11. März 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Aktiengesellschaft X.________ hat gegen die zwei Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Oktober und 10. November 2004 - betreffend Mehrwertsteuern der ersten drei Quartale des Jahres 2003 - Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission erhoben. Diese forderte sie daraufhin unter Androhung der Säumnisfolgen auf, für die beiden eröffneten Verfahren je einen Kostenvorschuss von 1'000 Franken zu leisten (Verfügungen vom 26. November und 17. Dezember 2004). In der Folge beantragte die Steuerpflichtige eine "Sistierung" der Kostenvorschusspflicht, weil eine Korrektur der streitigen Rechnungen seitens der Steuerverwaltung zu erwarten sei. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 bzw. 6. Januar 2005 erklärte ihr der Präsident der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, dass eine Sistierung nicht möglich sei, ihr aber für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 4. Januar 2005 gewährt bzw. an der Frist bis zum 17. Januar 2005 festgehalten werde. Gleichzeitig wurde die Steuerpflichtige erneut darauf aufmerksam gemacht, dass bei nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses auf ihre Beschwerden nicht eingetreten werde. Für die am 4. Januar 2005 ablaufende Frist ersuchte die Steuerpflichtige dennoch ein weiteres Mal um eine "Sistierung" der Vorschusspflicht, worauf ihr mit Schreiben vom 6. Januar 2005 eine zweite, fünftägige Nachfrist gewährt wurde.

Nachdem in keinem der beiden Verfahren der Kostenvorschuss bezahlt worden war, trat die Eidgenössische Steuerrekurskommission mit Entscheiden vom 11. März 2005 androhungsgemäss nicht auf die beiden Beschwerden ein.

2. Am 27. April 2005 hat die Aktiengesellschaft X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Entscheide vom 11. März 2005 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die "dort anhängig gemachten Beschwerden einzutreten, alles unter nochmaligem Ansetzen einer Frist zur Leistung eines Vorschusses". Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen:

3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren den verfügten Kostenvorschuss trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht bezahlt hat. Wenn die Vorinstanz - androhungsgemäss - auf die bei ihr eingereichten Beschwerden nicht eingetreten ist, so verletzt dies nicht Bundesrecht (vgl. Art. 104 OG ), sondern stellt vielmehr die gesetzlich vorgesehene Folge für die Säumnis der Beschwerdeführerin dar (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG ). Dabei ist unerheblich, dass Letztere ursprünglich damit rechnete, ihr Rechtsstreit mit den Mehrwertsteuerbehörden würde gegenstandslos. Den Kostenvorschuss musste sie so oder anders bezahlen, ist doch ein solcher grundsätzlich in jedem Verfahren zu leisten, auch in solchen, die nur zur Wahrung der Beschwerdefrist angehoben und anschliessend gleich eingestellt werden. Nicht ausschlaggebend sein kann schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin heute wider ihr Erwarten dennoch einen materiellen Entscheid der Vorinstanz erlangen möchte. Nach dem Gesagten hat sie es ihrem eigenen säumigen Verhalten zuzuschreiben, dass die Streitsache nicht materiell behandelt werden konnte. Es erscheint nahezu trölerisch, wenn sich die Beschwerdeführerin nunmehr hierüber beschwert, nachdem ihr die Eidgenössische Steuerrekurskommission vorgängig die Rechtslage erläutert und (unüblicherweise) eine mehrfache Verlängerung der Zahlungsfrist gewährt hatte.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 156 OG ); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: