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2A.243/2005 KI-generiert

The case involves a company challenging a decision made by the Swiss Federal Council regarding the sale of a 20.4% stake in Swiss International Air Lines AG to Lufthansa

Geschäftsnummer 2A.243/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company challenging a decision made by the Swiss Federal Council regarding the sale of a 20.4% stake in Swiss International Air Lines AG to Lufthansa. The company had submitted a purchase offer on March 20, 2005, but claimed that only an acknowledgment of receipt was issued the following day, and no further action was taken. The company's appeal to the Federal Court was based on concerns over the legality of the sale process and whether the Federal Council's decision could be contested through administrative law channels. The court ultimately ruled that the appeal was inadmissible due to jurisdictional issues.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 OG, Art. 36a OG, Art. 156 OG, Art. 153 Abs. 1 OG, Art. 153a Abs. 1 OG; The case involves a company challenging a decision made by the Swiss Federal Council regarding the sale of a 20.4% stake in Swiss International Air Lines AG to Lufthansa: Wie die Beschwerdeführerin selber festhält, ist die staatsrechtliche Beschwerde schon darum unzulässig, weil sie nur gegen von kantonalen Behörden ausgehende Verfügungen erhoben werden kann ( Art. 84 Abs. 1 OG ). Sodann ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates einzig in den in Art. 98 lit. a und abis OG oder allenfalls in Spezialerlassen genannten Fällen zulässig. Weder besteht Raum noch sind Gründe ersichtlich, vorliegend in Abweichung vom Gesetz ein Rechtsmittel an das Bundesgericht zuzulassen.

Schlagwörter

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vereinfachtes Verfahren Sonderverkauf Handelsstreitigkeit Hoheitsakt Aktienverkauf Luftfahrtrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 Abs. 1 OG
Wie die Beschwerdeführerin selber festhält, ist die staatsrechtliche Beschwerde schon darum unzulässig, weil sie nur gegen von kantonalen Behörden ausgehende Verfügungen erhoben werden kann ( Art. 84 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um superprovisorische Verfügung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen.
Art. 156 OG
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 OG ); bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ( Art.
Art. 153 Abs. 1 OG
156 OG ); bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ( Art. 153 Abs. 1 OG ) ist, nebst der Art der Prozessführung, insbesondere dem hohen Streitwert Rechnung zu tragen ( Art.
Art. 153a Abs. 1 OG
1 OG ) ist, nebst der Art der Prozessführung, insbesondere dem hohen Streitwert Rechnung zu tragen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.243/2005 /leb

Urteil vom 25. April 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________, AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Herrn Z.________,

gegen

Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern.

Gegenstand

Übernahme Aktienpaket Swiss,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesrats der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. März 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 20. April 2005 gelangte die X.________ AG, Y.________, an das Bundesgericht. Die Beschwerde richtet sich gegen den vom Bundesrat am 22. März 2005 getätigten Verkauf der 20,4 %-Beteiligung an der Swiss International Air Lines AG an die Lufthansa. Es wird bemängelt, dass für die Kaufs-Offerte der Beschwerdeführerin vom 20. März 2005 am 21. März 2005 bloss eine Eingangsbestätigung ausgestellt, darauf aber nicht eingetreten wurde.

Der Verkauf der Swiss-Aktien wurde vom Bundesrat vorgenommen. Ob der dem Verkauf zugrundeliegende Beschluss als formeller Hoheitsakt (Verfügung) betrachtet werden muss, kann offen bleiben. Selbst wenn dem so wäre, könnte dagegen unter keinem Titel Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden:

Wie die Beschwerdeführerin selber festhält, ist die staatsrechtliche Beschwerde schon darum unzulässig, weil sie nur gegen von kantonalen Behörden ausgehende Verfügungen erhoben werden kann ( Art. 84 Abs. 1 OG ). Sodann ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates einzig in den in Art. 98 lit. a und abis OG oder allenfalls in Spezialerlassen genannten Fällen zulässig. Weder besteht Raum noch sind Gründe ersichtlich, vorliegend in Abweichung vom Gesetz ein Rechtsmittel an das Bundesgericht zuzulassen.

Auf die offensichtlich unzulässige Eingabe vom 20. April 2005 ist nicht einzutreten. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um superprovisorische Verfügung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 OG ); bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ( Art. 153 Abs. 1 OG ) ist, nebst der Art der Prozessführung, insbesondere dem hohen Streitwert Rechnung zu tragen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: