Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.243/2001 KI-generiert

Asylum Seeker's Unauthentic Turkish Driving License Refusal

Geschäftsnummer 2A.243/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national, having applied for asylum in Switzerland, submitted a request for a Swiss driver's license based on his Turkish driver's license issued in 1993. However, the local transport authority revoked his right to use the foreign license and denied his request for a Swiss license, citing doubts about the authenticity of the Turkish document. This decision was upheld by the appeal commission, which found significant discrepancies in the Turkish license's features and compared it unfavorably to a verified genuine document. The individual then appealed to the Federal Court, arguing that the authorities failed to adequately investigate the authenticity of his driver's license and that they did not follow proper procedures in their assessment. The case involves issues of document verification and administrative procedures concerning foreign licenses within the Swiss context.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 20 Abs. 1 VRPG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 Abs. 1 OG; Asylum Seeker's Unauthentic Turkish Driving License Refusal: Gemäss Art. 18 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Andererseits ist gemäss Art. 20 Abs. 1 VRPG derjenige, der ein Begehren stellt und daraus eigene Rechte ableitet, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Schlagwörter

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Asyl türkischer Staatsangehöriger Nachweis der Staatenlosigkeit Fahren ohne Berechtigung Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ausländischer Entscheid Glaubhaftigkeit der Asylgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
Damit aber ist Art. 105 Abs. 2 OG massgeblich.
Art. 20 Abs. 1 VRPG
Andererseits ist gemäss Art. 20 Abs. 1 VRPG derjenige, der ein Begehren stellt und daraus eigene Rechte ableitet, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
Art. 33 Abs. 1 OG
Art. 33 Abs. 1 OG ) eingereicht werden können, sofern sie nicht zumindest schon innert der Beschwerdefrist konkret bezeichnet worden sind.
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der kantonalen Akten), abzuweisen.
Art. 156 Abs. 1 OG
e) Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

2A.243/2001/leb

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

29. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller

und Gerichtsschreiber Feller.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. en droit Denise Graf, case postale 7, Chaumont,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmengegenüber Fahrzeugführern

betreffend

Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein

in der Schweiz Gebrauch zu machen; Verweigerung des

schweizerischen Führerausweises ohne Prüfung,

wird festgestellt und

in Erwägung gezogen:

1.-Der türkische Staatsangehörige A.________ kam als Asylbewerber in die Schweiz. Er verfügt über einen 1993 in der Türkei ausgestellten Führerausweis. Am 26. September 2000 stellte er ein Gesuch um prüfungsfreie Erteilung eines schweizerischen Führerausweises. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern aberkannte A.________ am 15. November 2000 das Recht, von seinem ausländischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen, und lehnte die prüfungsfreie Erteilung eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie B ab. Die Behörde stützte sich auf die Beurteilung des Kriminal-Technischen Dienstes der Kantonspolizei Bern, welcher die Echtheit des zum Umtausch vorgelegten türkischen Ausweises nicht bestätigen konnte.

A.________ erhob gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (nachfolgend Rekurskommission), welche die Beschwerde am 14. Februar 2001 abwies.

A.________ hat am 22. Mai (Datum der Rechtsschrift

17. Mai) 2001 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt insbesondere die Anträge, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, der Untersuchungspflicht nachzukommen und in der Türkei Abklärungen über die Echtheit des eingereichten Führerscheins durchzuführen.

2.-a) Die Rekurskommission hat die Rechtsgrundlagen, die für die prüfungsfreie Erteilung des schweizerischen Führerausweises gestützt auf einen ausländischen Ausweis bzw. für die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises massgeblich sind, zutreffend dargestellt. Insbesondere liegt auf der Hand, dass ein unechter ausländischer Ausweis nicht anerkannt und gestützt darauf auch kein schweizerischer Führerausweis erworben werden kann. Streitig ist einzig, ob die kantonalen Behörden zu Recht angenommen haben, der türkische Führerausweis des Beschwerdeführers sei unecht.

b) Ob der vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausweis echt sei, ist Sachverhaltsfrage. Damit aber ist Art. 105 Abs. 2 OG massgeblich. Danach ist das Bundesgericht durch die von einer richterlichen Vorinstanz, wie sie die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern darstellt, getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, sofern diese den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat. Dies schliesst das Vorbringen von neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismitteln weitgehend aus ( BGE 114 Ib 27 E. 8b S. 33; FritzGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , Bern 1983, S. 286/287). Insbesondere können nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat ( BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.; 107 Ib 167 E. 1b S. 169).

Das Bundesgericht prüft den von einer richterlichen Behörde getroffenen Entscheid deshalb grundsätzlich lediglich aufgrund der Sachlage, wie sie sich dieser präsentierte. Was der Beschwerdeführer dort nicht ausdrücklich vortrug oder was sich nicht offensichtlich aus den damals bekannten Akten ergab, darf es bei seinem Entscheid an sich nicht berücksichtigen.

Neue Sachvorbringen hat eine Partei vielmehr, unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Voraussetzungen, in einem Wiedererwägungs- oder allenfalls Revisionsverfahren bei den kantonalen Behörden geltend zu machen (grundlegend zum Novenverbot im Zusammenhang mit Art. 105 Abs. 2: BGE 125 II 217 E. 3a S. 221).

c) Der Beschwerdeführer wirft der Rekurskommission vor, sie habe die Bedeutung der Untersuchungspflicht der Behörde und der Mitwirkungspflicht der Partei bzw. das Verhältnis zwischen diesen beiden Prinzipien verkannt und durch Verletzung der Offizialmaxime den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Sie hätte Erkundigungen einerseits beim Bundesamt für Flüchtlinge, andererseits bei den für die Ausstellung von Führerausweisen zuständigen türkischen Behörden einholen müssen.

Gemäss Art. 18 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Andererseits ist gemäss Art. 20 Abs. 1 VRPG derjenige, der ein Begehren stellt und daraus eigene Rechte ableitet, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Ob der Beschwerdeführer seinerseits den Behörden, zuletzt der Rekurskommission, konkret umfassendere Informationen hätte geben können, steht nicht fest, da er gerade als Asylbewerber möglicherweise nicht alle notwendigen Informationen bei türkischen Behörden beschaffen konnte. Wie es sich damit verhält, ist aber für die Frage, ob die Behörden ihrer Abklärungspflicht nachgekommen sind, letztlich nicht massgeblich und mag daher dahingestellt bleiben. Die Rekurskommission hat, in Berücksichtigung des Berichts des Kriminal-Technischen Dienstes der Kantonspolizei Bern, dargelegt, dass der türkische Führerausweis des Beschwerdeführers stark denaturiert sei; der Kunststoffüberzug sei zum Teil lose, das Lichtbild im vorgesehenen ausgestanzten Rahmen sei verschoben. Die Rekurskommission hat darüber hinaus durch eigene Wahrnehmung festgestellt, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers auf seinem Gesuch vom 26. September 2000 keine Ähnlichkeiten mit der Unterschrift auf dem türkischen Ausweis habe. Sodann ergaben sich für sie im Vergleich zwischen dem von 1993 datierenden Ausweis des Beschwerdeführers und einem der Rekurskommission zur Verfügung stehenden echten, ebenfalls im Jahr 1993 ausgestellten türkischen Führerausweis erhebliche Unterschiede.

Wenn die Rekurskommission bei dieser Ausgangslage in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen hat, beim Bundesamt für Flüchtlinge Auskünfte über die Identität des Beschwerdeführers einzuholen, ist dies nicht zu beanstanden, war doch der Umstand, dass dessen Angaben über seine Personalien zutreffen könnten, angesichts der beschriebenen Mängel des Ausweises nicht geeignet, dieses Papier als echt erscheinen zu lassen. Insofern ist dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verweigert worden. Was die Rückfrage bei türkischen Behörden betrifft, so hat die Rekurskommission dieses Beweisbegehren mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass der Beschwerdeführer Asylbewerber war und im Falle von Asylbewerbern gemäss konstanter Praxis keine Nachforschungen bei Behörden in deren Heimatland angestellt würden. Diese Argumentation ist stichhaltig, und schon aus diesem Grunde hat die Rekurskommission mit dem Verzicht auf eine Kontaktaufnahme mit türkischen Behörden dem Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen das rechtliche Gehör nicht verweigert.

Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich offenbar als Flüchtling anerkannt worden ist, kann nach den vorstehenden Erwägungen zur Bedeutung von Art. 105 Abs. 2 OG (E. 2b) für die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Berücksichtigung finden. Selbst wenn aber auf dieses Novum abgestellt würde, müsste es angesichts der beschriebenen handfesten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unechten Ausweises noch als vertretbar erachtet werden, dass die Rekurskommission im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf entsprechende Abklärungen verzichtete, selbst wenn sie diesbezüglich völlig freie Hand gehabt hätte, was unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Angehörigen des Beschwerdeführers in der Türkei aber ohnehin nicht mit aller Klarheit feststeht.

d) Die tatsächliche Feststellung der Rekurskommission, dass der türkische Ausweis nicht echt sei, hält jedenfalls der im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG beschränkten Prüfung stand. Es ist unter den gegebenen Umständen auszuschliessen, dass weitere Unterlagen des Beschwerdeführers, für deren Einreichung er um Fristerstreckung ersucht, geeignet sein könnten, zu einem anderen Ergebnis zu führen, wobei ohnehin fraglich erscheint, ob für den Verfahrensausgang massgebliche Beweismittel erst nach Ablauf der grundsätzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (vgl. Art. 33 Abs. 1 OG ) eingereicht werden können, sofern sie nicht zumindest schon innert der Beschwerdefrist konkret bezeichnet worden sind.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der kantonalen Akten), abzuweisen.

e) Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Er hat unter Hinweis auf seine finanzielle Lage ausdrücklich nur um Befreiung von der Pflicht, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ersucht, nicht auch um definitive Kostenbefreiung. Ein derartiges Gesuch wäre ohnehin wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden ( Art. 153 und 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 29. Mai 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: