Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.240/2006 KI-generiert

Moroccan National V. Switzerland: Family Life and Residence Permit Denial for Absent Father

Geschäftsnummer 2A.240/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Moroccan national who married a Swiss citizen and was granted a residence permit, which later was not renewed after a separation due to issues within the marriage, including reports of domestic violence. After the couple had a child who was granted Swiss citizenship, the Moroccan national requested an extension of his residency permit based on his visitation rights to the child. The migration office denied this request, arguing that he had not maintained a meaningful relationship with his son and that his past behavior was problematic. Appeals to the regional government and court were unsuccessful, leading the individual to pursue administrative legal action in the federal court to seek the renewal of his stay in Switzerland. Ultimately, the court ruled against the individual, citing the lack of a strong connection to the child and his poor conduct as reasons for maintaining the expulsion order.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 7 ANAG, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 152 OG; Moroccan National V. Switzerland: Family Life and Residence Permit Denial for Absent Father: After the couple had a child who was granted Swiss citizenship, the Moroccan national requested an extension of his residency permit based on his visitation rights to the child. The migration office denied this request, arguing that he had not maintained a meaningful relationship with his son and that his past behavior was problematic. Appeals to the regional government and court were unsuccessful, leading the individual to pursue administrative legal action in the federal court to seek the renewal of his stay in Switzerland. Ultimately, the court ruled against the individual, citing the lack of a strong connection to the child and his poor conduct as reasons for maintaining the expulsion order.

Schlagwörter

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Familienbewilligung Kindesunterhalt Ausdehnung des Besuchsrechts Recht auf Leben Einzelkind Kurzaufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
Art. 7 ANAG
Der Beschwerdeführer leitet aus Art. 7 ANAG (betreffend die getrennte Ehe mit der Schweizer Bürgerin Y.________) zu Recht keine Ansprüche mehr ab, weshalb auf diese in den Verfahren vor dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht geprüfte Frage hier nicht nochmals eingegangen zu werden braucht.
Art. 8 EMRK
Streitig ist allein, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Besuchsrechtes gegenüber seinem im Jahre 2004 geborenen Sohn, welcher der Obhut der Mutter zugewiesen wurde und der als Schweizer Bürger hier ein festes Anwesenheitsrecht hat, aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
Art. 13 Abs. 1 BV
Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV (vgl.
Art. 105 Abs. 2 OG
3.3 Das Kantonsgericht - an dessen Feststellung des Sachverhalts das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs.
Art. 152 OG
Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da er aufgrund des sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützenden und einlässlich begründeten Entscheides der Vorinstanz nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen konnte ( Art. 152 OG ).
Art. 64 LTF
Cited implicitly as the article governing requests for free legal aid, which the Tribunal rejected.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Cited implicitly as the article governing requests for free legal aid, which the Tribunal rejected.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

2C_938/2020 (2021-02-01)
Moroccan National's Residence Permit Extension Denied Due to Lack of Integration and Criminal History
«…längern. Das Bundesgericht bestätigte die Nichtverlängerung der Bewilligung am 20. Juli 2006 (Urteil des Bundesgerichts 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006). Vom 8. November 2006 bis zum 2. Juli 2008 befand sich A.________ in Ausschaffungs- bzw. Durchsetzun…»
F-1661/2018 (2020-10-17)
Deportation upheld despite marriage due to lack of integration and criminal record
«…lienleben berufen könne. Die ge- gen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Ur- teil des BGer 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006). Vom 8. November 2006 bis zum 2. Juli 2008 befand sich der Beschwerdeführer in Ausschaffungs- bzw. D…»
PE.2013.0377 (2015-04-23) · vd
Murder Convict Deportation Upheld Despite Social Ties
«…uisse d'un comportement irréprochable (ATF 120 Ib 1 consid. 3c p. 5, 22 consid. 4a p. 25; sur cette notion, voir arrêts 2A.240/2006 du 20 juillet 2006 consid. 3.2 et 2A.423/2005 du 25 octobre 2005 consid. 4.3 et les arrêts cités). Un comportement est…»
PE.2014.0272 (2014-10-15) · vd
Appeal Against Permit Revocation and Deportation for Serious Criminal Offender
«…uisse d'un comportement irréprochable (ATF 120 Ib 1 consid. 3c p. 5, 22 consid. 4a p. 25; sur cette notion, voir arrêts 2A.240/2006 du 20 juillet 2006 consid. 3.2 et 2A.423/2005 du 25 octobre 2005 consid. 4.3, et les arrêts cités). Un comportement est…»
PE.2013.0466 (2014-07-09) · vd
Removal of Long-Term Resident Upheld Due to Serious Domestic Violence Convictions
«…uisse d'un comportement irréprochable (ATF 120 Ib 1 consid. 3c p. 5, 22 consid. 4a p. 25; sur cette notion, voir arrêts 2A.240/2006 du 20 juillet 2006 consid. 3.2 et 2A.423/2005 du 25 octobre 2005 consid. 4.3 et les arrêts cités). Un comportement est…»
2C_325/2012 (2012-12-21)
Serbian National Residence Permit Non-Renewal Upheld Despite Visitation Rights
«…eit in der gleichen Familie gelebt und er an ihrem täglichen Leben teilgehabt hätte (vgl. das bundesgerichtliche Urteil 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006 E. 3.4). Gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts funktionierte die Ausübung des Besuchsrech…»
PE.2012.0296 (2012-10-25) · vd
Appeal Dismissed: Residence Permit Refusal Upheld Due to Abandoned Marriage Proceedings and Criminal Record
«…euve en Suisse d'un comportement irréprochable (sur cette notion, voir TF 2A.423/2005 du 25 octobre 2005 consid. 4.3 et 2A.240/2006 du 20 juillet 2006 consid. 3.2 et la jurisprudence citée). Le droit au respect de la vie privée et familiale garanti p…»
PE.2012.0087 (2012-05-23) · vd
Deportee Denied Residency Based on Family Grounds Due to Prior Deportation Order
«…euve en Suisse d'un comportement irréprochable (sur cette notion, voir TF 2A.423/2005 du 25 octobre 2005 consid. 4.3 et 2A.240/2006 du 20 juillet 2006 consid. 3.2 et la jurisprudence citée). La protection découlant de l'art. 8 CEDH n'est toutefois pa…»
PE.2010.0598 (2011-02-17) · vd
Unauthorized Immigrant Denied Residence Permit Despite Family Ties to Citizen Child
«…n Suisse d'un comportement irréprochable (ATF 120 Ib 1 consid. 3c p. 5, 22 consid. 4a p. 25; sur cette notion, voir ATF 2A.240/2006 du 20 juillet 2006 consid. 3.2 et 2A.423/2005 du 25 octobre 2005 consid. 4.3 et les arrêts cités). Un comportement est…»
C-1981/2010 (2010-11-04)
Refusal of Exception to Foreign Residency Limits Based on Familial Ties
«…pu se développer durant leur vie commune, ce qui n'est pas le cas en l'espèce (cf. en ce sens arrêt du Tribunal fédéral 2A.240/2006 du 20 juillet 2006 consid. 3.4). Le droit au respect de la vie privée et familiale garanti par l'art. 8 CEDH n'est cep…»
PE.2010.0181 (2010-06-24) · vd
Refusal of Residence Permit Upheld Due to Criminal Record and Non-Compliance
«…uisse d'un comportement irréprochable (ATF 120 Ib 1 consid. 3c p. 5, 22 consid. 4a p. 25; sur cette notion, voir arrêts 2A.240/2006 du 20 juillet 2006 consid. 3.2 et 2A.423/2005 du 25 octobre 2005 consid. 4.3 et les arrêts cités). Un comportement est…»
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Moroccan National v. Switzerland (Residence Permit After Divorce)
«…Entscheid vom 16. August 2005 eingereichte Beschwerde ab. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil am 20. Juli 2006 (2A.240/2006). B. Vom 29. September 2006 an befand sich X.________ während zehn Wochen in einer psychiatrischen Klinik. Ab dem 8. No…»
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Algerian National's Residence Permit Renewal Denied Due to Criminal Record and Dependency Risk
«…sse d'un comportement irréprochable ( ATF 120 Ib 1 consid. 3c p. 5, 22 consid. 4a p. 25; sur cette notion, voir arrêts 2A.240/2006 du 20 juillet 2006 consid. 3.2 et 2A.423/2005 du 25 octobre 2005 consid. 4.3 et les arrêts cités). Un comportement est…»
PE.2009.0558 (2010-01-18) · vd
Asylum Seeker Removal Order vs. Family Residence Permit Appeal
«…en Suisse d'un comportement irréprochable (sur cette notion, voir arrêts 2A.423/2005 du 25 octobre 2005 consid. 4.3 et 2A.240/2006 du 20 juillet 2006 consid. 3.2 et la jurisprudence citée). La protection découlant de l'art. 8 CEDH n'est toutefois pa…»
C-3788/2008 (2009-11-16)
Deportation of Bangladeshi Citizen Upheld Despite Child with Swiss National
«…cher Recht- sprechung für die Beurteilung des klaglosen Verhaltens von Bedeu- tung sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006 E. 3.4). 5.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verb…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.240/2006/fun

Urteil vom 20. Juli 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Roland Ilg,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfas-sungs- und Verwaltungsrecht, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Februar 2006.

Sachverhalt:

A. Der marokkanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1966) heiratete am 12. September 2002 die ursprünglich ebenfalls aus Marokko stammende Schweizer Bürgerin Y.________. Er erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, welche ihm letztmals bis zum 11. September 2004 verlängert wurde. Mit Urteil vom 29. April 2004 des Bezirksgerichtspräsidenten von Arlesheim wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt, nachdem dem Ehemann schon im Dezember 2003 das Betreten der ehelichen Wohnung (vorläufig) untersagt worden war (Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 16. Dezember 2003).

Am 30. Juni 2004 kam der gemeinsame Sohn des Ehepaares, Z.________, zur Welt. Z.________ besitzt wie seine Mutter das Schweizer Bürgerrecht. Mit Verfügung vom 28. April 2005 des Bezirksgerichts Arlesheim wurde er unter die Obhut der Mutter gestellt; der Vater X.________ erhielt ein gerichtsübliches Besuchsrecht zugesprochen.

B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft X.________ das rechtliche Gehör gewährt hatte, verweigerte es ihm mit Verfügung vom 24. Februar 2005 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn an, die Schweiz bis zum 15. April 2005 zu verlassen. Zur Begründung führt das Amt im Wesentlichen aus, X.________ berufe sich für die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine gescheiterte Ehe. Zu seinem Sohn pflege er zur Zeit keinen Kontakt und zahle auch keine Alimente. Aber selbst wenn er sein Kind wieder regelmässig besuchen würde, könnte dies nichts an seiner Situation ändern, weil er sich in der Schweiz seiner Frau gegenüber nicht klaglos verhalten habe und im Übrigen sein Besuchsrecht durchaus auch vom Ausland her ausüben könne.

Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos, und mit Urteil vom 8. Februar 2006 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft die gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 16. August 2005 gerichtete Beschwerde ebenfalls ab. Sein begründetes Urteil versandte das Gericht am 3. April 2006.

C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, "in Abänderung des angefochtenen Urteils dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung auch weiterhin zuzusprechen". Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 hat der Abteilungspräsident das gleichzeitig mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen ( BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

2. Der Beschwerdeführer leitet aus Art. 7 ANAG (betreffend die getrennte Ehe mit der Schweizer Bürgerin Y.________) zu Recht keine Ansprüche mehr ab, weshalb auf diese in den Verfahren vor dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht geprüfte Frage hier nicht nochmals eingegangen zu werden braucht.

Streitig ist allein, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Besuchsrechtes gegenüber seinem im Jahre 2004 geborenen Sohn, welcher der Obhut der Mutter zugewiesen wurde und der als Schweizer Bürger hier ein festes Anwesenheitsrecht hat, aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

3.

3.1 Art. 8 EMRK - sowie seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394) - gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, dann kann es die erwähnten Garantien verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird ( BGE 129 II 193 E. 5.3.1).

3.2 Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, leben. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weiter gehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", "comportamento irreprensibile", vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.). Wesentlich ist dabei, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen.

3.3 Das Kantonsgericht - an dessen Feststellung des Sachverhalts das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden ist - erwog, der Beschwerdeführer habe erst seit ungefähr neun Monaten, also nachdem er mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung konfrontiert worden sei, regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn. Ein Interesse des Beschwerdeführers an einer Intensivierung der bislang lockeren Beziehung sei nicht zu erkennen. Nach anfänglich regelmässiger Überweisung der Unterhaltsbeiträge würden die für die letzten fünf Monate geschuldeten Beträge noch ausstehen. Schliesslich könne das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als tadellos bezeichnet werden.

3.4 Die Vorinstanz hat gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 3.2) einen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung aus Art. 8 EMRK zu Recht verneint: Von einer in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn kann angesichts der vom Kantonsgericht getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein. Sodann ist auch die Bedingung des klaglosen bisherigen Verhaltens beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, indem er mehrfach Drohungen gegen seine Ehefrau ausgesprochen hat und ihm in einem solchen Zusammenhang schon gerichtlich untersagt werden musste, die eheliche Wohnung zu betreten (vgl. vorne "A."). Obwohl die Ehefrau zwei Strafanzeigen wegen Körperverletzung, Tätlichkeit, Drohung und häuslicher Gewalt gegen ihren Ehemann jeweils wieder zurückgezogen hat (vgl. S. 14 des angefochtenen Entscheides), spielen diese Vorkommnisse für die Beurteilung des klaglosen Verhaltens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl eine Rolle.

Schliesslich bleibt hervorzuheben, dass das Interesse geschiedener bzw. getrennter ausländischer Väter an der Erleichterung des Kontaktes mit den der hier verbleibenden Ehefrau zugeteilten Kindern vor allem dann ins Gewicht fällt, wenn sie zuvor mit diesen Kindern längere Zeit in Familiengemeinschaft gelebt haben und die bestehende Beziehung aufrechterhalten möchten, nicht aber dann, wenn es sich - wie hier - um ein nach der Trennung von der Ehefrau geborenes Kleinkind handelt. Der Sohn wird durch die Ausreisepflicht des Vaters nicht im gleichen Masse betroffen, wie wenn er mit ihm zusammen in der gleichen Familie gelebt hätte (vgl. auch Urteil 2A. 423/2005, E. 5.4). Die Vater-Sohn Beziehung kann vorliegend zumutbarerweise vom Ausland aus (durch schriftlichen und telefonischen Kontakt) sowie im Rahmen von Kurzaufenthalten des Vaters in der Schweiz gepflegt werden.

3.5 Nach dem Gesagten erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers nicht bundesrechtswidrig. Die verfügten fremdenpolizeilichen Sanktionen halten auch vor Art. 8 EMRK stand.

4. Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da er aufgrund des sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützenden und einlässlich begründeten Entscheides der Vorinstanz nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen konnte ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: