Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.239/2002 KI-generiert

Lebanese National Expulsion Upheld Despite Family Ties and Partial Rehabilitation Due to Extensive Criminal Record

Geschäftsnummer 2A.239/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who emigrated from Lebanon to Switzerland in 1990 and initially obtained a residence permit through marriage to a Swiss citizen. After the marriage ended, he remarried another Swiss woman but subsequently faced legal issues due to criminal activities related to drug offenses. His Swiss citizenship was revoked due to deception during the naturalization process. Consequently, the Cantonal Migration Office denied his requests for residency and settlement permits, proposing his expulsion from Switzerland. The individual challenged this decision in the administrative court, which upheld the migration office's ruling, leading him to appeal to the Federal Tribunal for the restoration of his residence rights.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36a OG, Art. 7 Abs. 1 Satz, Art. 8 EMRK, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 10 Abs. 1 ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG; Lebanese National Expulsion Upheld Despite Family Ties and Partial Rehabilitation Due to Extensive Criminal Record: Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit seiner Inhaftierung im August 2000 vom Drogenkonsum losgekommen und habe keine neuen Delikte mehr begangen, ausserdem sei die geschiedene Ehefrau darauf angewiesen, dass sich die Tochter an Wochenenden bei ihm aufhalte, führen unter Würdigung der gesamten Umstände zu keiner anderen Beurteilung. Im Übrigen wird gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Landesverweisung fester Wohnsitz Fremdes Recht umfangreiches Vorstrafenregister strafrechtliche Rehabilitation Polizeibewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 36a OG
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung zu behandeln ist und von der Einholung der kantonalen Akten und Vernehmlassungen bei den Vorinstanzen sowie beim Bundesamt für Ausländerfragen abgesehen wird.
Art. 7 Abs. 1 Satz
Art. 7 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26.
Art. 8 EMRK
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]) und hält insbesondere vor Art. 8 EMRK stand.
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
Zum einen liegt ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vor, was auch der Beschwerdeführer zugibt.
Art. 10 Abs. 1 ANAG
Wie sich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund.
Art. 36a Abs. 3 OG
Im Übrigen wird gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
Art. 159 OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.239/2002 /bie

Urteil vom 23. Mai 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Merz.

B.________, geb. 1968, in R.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Johann Burri, Burgerstrasse 22, 6000 Luzern 7,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 8. April 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der aus dem Libanon stammende B.________ (geb. 1968) reiste im Herbst 1990 in die Schweiz ein und erhielt im Juli 1991 aufgrund einer Heirat mit einer Schweizer Bürgerin die Aufenthaltsbewilligung. Nach Ehescheidung Ende 1993 heiratete B.________ am 30. August 1994 erneut eine Schweizerin, welche am 23. August 1994 eine gemeinsame Tochter geboren hatte. Diese zweite Ehe wurde mit Urteil vom 26. Oktober 1999 geschieden, die Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt.

Im Oktober 1998 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement B.________ das Schweizer Bürgerrecht. Wegen Täuschung der Einbürgerungsbehörden durch B.________ erklärte sie die Einbürgerung jedoch mit Entscheid vom 7. Juni 1999 nichtig. In der Folge überprüfte das Amt für Migration des Kantons Luzern die weitere Regelung des Aufenthaltsverhältnisses von B.________. Mit Verfügung vom 11. Mai 2000 verweigerte es sowohl die Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung als auch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und ordnete die Wegweisung von B.________ an. Die hiegegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

B.________ hat mit rechtzeitiger Eingabe vom 15. Mai 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2002 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung, eventuell die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung zu behandeln ist und von der Einholung der kantonalen Akten und Vernehmlassungen bei den Vorinstanzen sowie beim Bundesamt für Ausländerfragen abgesehen wird.

Die Verweigerung der Erteilung sowohl der Niederlassungsbewilligung als auch der Aufenthaltsbewilligung ist rechtmässig (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]) und hält insbesondere vor Art. 8 EMRK stand. Zum einen liegt ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vor, was auch der Beschwerdeführer zugibt. Zum anderen ergibt die Interessenabwägung (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 13, mit Hinweis), dass die begehrten Bewilligungen zu verweigern sind.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dabei sehr wohl berücksichtigt, dass dieser selber Drogenkonsument war und das Kriminalgericht des Kantons Luzern, welches ihn am 11. Mai 2001 wegen Betäubungsmitteldelikten zu achtzehn Monaten Zuchthaus bedingt vollziehbar verurteilte, von einer in leichtem Grade verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen war; auch hat das Verwaltungsgericht die Bedeutung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter weder verkannt noch ungenügend gewertet (vgl. S. 8 f. des angefochtenen Urteils).

Dem Beschwerdeführer verbleibt die Möglichkeit - wenn auch eingeschränkt -, das Besuchsrecht in der Schweiz wahrzunehmen. Zwar hat das Kriminalgericht bei der verhängten Freiheitsstrafe und der angeordneten Landesverweisung jeweils den bedingten Vollzug gewährt und ist davon ausgegangen, dass die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz besser sind als in seiner Heimat; der konkreten Prognose über das Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken ist im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung tatsächlich Rechnung zu tragen, diese Umstände geben indes - auch vorliegend - nicht den Ausschlag (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110, mit Hinweisen).

Wie sich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass bis Mitte 1999 bereits fünfzehn in Rechtskraft erwachsene Strafverfügungen gegen den Beschwerdeführer ergangen waren und auch die Verfügung der Fremdenpolizei vom 11. Mai 2000 den insoweit vorgewarnten Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikte abhielt.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit seiner Inhaftierung im August 2000 vom Drogenkonsum losgekommen und habe keine neuen Delikte mehr begangen, ausserdem sei die geschiedene Ehefrau darauf angewiesen, dass sich die Tochter an Wochenenden bei ihm aufhalte, führen unter Würdigung der gesamten Umstände zu keiner anderen Beurteilung. Im Übrigen wird gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: