Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.238/2005 KI-generiert

Federal Court Upholds Deportation Detention Based on Flight Risk Despite Asylum Application

Geschäftsnummer 2A.238/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a legal challenge involving an individual detained under expulsion custody following their informal rejection from Switzerland. The individual, who reportedly hails from Libya, had entered Switzerland without proper documentation and was apprehended while attempting to navigate the country. The detention was deemed necessary by the authorities due to concerns about the individual's potential to abscond. The individual contested the legality and appropriateness of the expulsion custody, requesting a review of their case. However, the tribunal found the appeal to be unfounded, emphasizing that the decision regarding the person's legal status and possible asylum is to be determined by the migration office, while the expulsion custody could continue based on the current circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 12 ANAG, Art. 17 ANAV, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; Federal Court Upholds Deportation Detention Based on Flight Risk Despite Asylum Application: Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a OG ; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Schlagwörter

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Prüfung des Asylgesuchs Verhältnismässigkeit der Haft Fluchtgefahr Ausschaffungshaft illegale Einreise Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 108 Abs. 2 OG
Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 36a OG
2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 12 ANAG
März 2005 formlos weggewiesen worden ( Art. 12 ANAG [SR 142.20] i.V.m.
Art. 17 ANAV
Art. 17 ANAV [SR 142.201]), nachdem er am Vorabend am Bahnhof in Biel angehalten worden war.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Es besteht bei ihm gestützt auf dieses Verhalten "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19.
Art. 13c Abs. 6 ANAG
Art. 13c Abs. 6 ANAG ; BGE 125 II 377 E.
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.238/2005 /kil

Urteil vom 22. April 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel/Bienne,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 18. März 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Das Haftgericht III Bern-Mittelland genehmigte am 18. März 2005 die gegen den nach eigenen Angaben aus Libyen stammenden X.________ (geb. 1982) angeordnete Ausschaffungshaft. Dieser beantragt vor Bundesgericht, sein Dossier sei zu überprüfen ("de voire mon dosier").

2. Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer ist am 17. März 2005 formlos weggewiesen worden ( Art. 12 ANAG [SR 142.20] i.V.m. Art. 17 ANAV [SR 142.201]), nachdem er am Vorabend am Bahnhof in Biel angehalten worden war. Er ist ohne Papiere und Visum über einen Schlepper in die Schweiz eingereist und hat sich bereits während dreier Monate illegal in Italien aufgehalten, wo er schwarz arbeitete; zudem hat sich der Beschwerdeführer geweigert, die Identität der Person bekannt zu geben, die über sein Gepäck verfügt. Es besteht bei ihm gestützt auf dieses Verhalten "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51).

2.2 Gegenstand des richterlichen Haftprüfungsverfahrens bildet grundsätzlich nur die vom Haftrichter zu Recht bejahte Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Wegweisungs- oder Asylfrage (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er werde in Libyen verfolgt, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen. Die asylrechtliche Beurteilung seiner Situation obliegt dem Bundesamt für Migration, bei dem das entsprechende Verfahren hängig ist, nachdem er vor dem Haftrichter formell um Asyl ersucht hat. Durch sein nachträgliches Asylgesuch fiel der Wegweisungsentscheid der Fremdenpolizei der Stadt Biel indessen nicht dahin, und die Ausschaffungshaft durfte fortdauern, da mit dessen Beurteilung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. Art. 13c Abs. 6 ANAG ; BGE 125 II 377 E. 2b S. 280, mit Hinweisen). Die Fremdenpolizei und der Haftrichter werden den Stand dieses Verfahrens bei ihren weiteren Entscheiden jeweils zu berücksichtigen und allenfalls die nötigen Konsequenzen zu ziehen haben, sollten sich unvorhergesehene Verzögerungen ergeben. Nach BGE 122 II 148 E. 3 muss mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung in absehbarer Zeit zu rechnen sein, ansonsten sich die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erweist und der Betroffene zu entlassen bzw. allenfalls - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Vorbereitungshaft anzuordnen ist. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a OG ; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Biel und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: