Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.236/2005 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention for Deportation Due to Flight Risk and Defiance of Authority

Geschäftsnummer 2A.236/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual from Benin who was placed in deportation custody following a final decision to reject his asylum application. Attempts were made to secure his departure from Switzerland, but he posed a flight risk due to past behavior, including previous unauthorized absences and identity fraud. In April 2005, he expressed a desire to marry his Swiss girlfriend, who operates a massage parlor, and requested his release from custody for this purpose. Despite his marriage intentions, the court maintained the legitimacy of the deportation custody based on existing legal grounds and noted that he could pursue his marriage plans after leaving the country. The court concluded that the custodial measures were necessary to ensure the enforcement of his deportation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 13b ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13a lit. e ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG; Federal Supreme Court Upholds Detention for Deportation Due to Flight Risk and Defiance of Authority: 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a und Art. 154 OG ; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

Schlagwörter

KI-generiert
ausländerrechtliche Festhaltung Vollzug der Wegweisung im Asyl Abschiebung Fluchtgefahr ausländischer Entscheid Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 108 Abs. 2 OG
Die Eingaben erweisen sich - soweit sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen sind und sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 108 Abs.
Art. 36a OG
2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und können ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
2.1.1 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19.
Art. 13a lit. e ANAG
b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (ernsthafte Bedrohung oder Gefährdung Dritter an Leib und Leben; vgl.
Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG
oder von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (Nichteintretensentscheid im Asylverfahren gestützt auf Art.
Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG
d ANAG (Nichteintretensentscheid im Asylverfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG ; vgl.
Art. 12 ANAG
April 2005 formlos weggewiesen ( Art. 12 ANAG i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

2C_756/2009 (2009-12-15)
Federal Supreme Court Upholds Detention for Expulsion Despite Procedural Flaws
«…_575/ 2008 vom 1. September 2008 E. 5.5; 2C_180/2007 vom 12. Juni 2007 E. 2.4; 2C_132/2007 vom 24. April 2007 E. 2.2.2; 2A.236/2005 vom 21. April 2005 E. 2.3; 2A.38/2005 vom 4. Februar 2005 E. 2.3 und 2A.649/2004 vom 16. November 2004 E. 2.2 mit Hinwe…»
2C_399/2008 (2008-06-05)
Detention of Asylum Seeker Pending Deportation Despite Judicial Review Delay
«…keit dieses Gesuchs für sich allein lässt insbesondere die Verhältnismässigkeit der Haft nicht dahinfallen (vgl. Urteil 2A.236/2005 vom 21. April 2005 E. 2.3); was die Absichten des Beschwerdeführers betrifft, seine über eine Niederlassungsbewilligung…»
2C_132/2007 (2007-04-24)
Federal Court Upholds Initial Expulsion Detention but Annuls Extension Without Review
«…aftgericht von Bundesrechts wegen die Haftgenehmigung verweigern dürfen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.4 S. 63 f.; Urteil 2A.236/2005 vom 21. April 2005, E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, die Vorbereitung der Heira…»
2A.407/2005 (2005-07-06)
Asylum Seeker Detention Upheld Due to Non-Cooperation and Evasion Risk
«…lig unzulässig noch die zu deren Sicherstellung angeordnete Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen (Urteil 2A.236/2005 vom 21. April 2005, E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 130 II 56 E. 4.3.4 S. 63 f.). 2.3 Da auch alle übrigen Haft…»
2A.365/2005 (2005-06-15)
Federal Supreme Court Upholds Deportation Detention for Non-Cooperative Undocumented Convict
«…rechts wegen die Haftgenehmigung allenfalls verweigern müssen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.4 S. 63 f.; sowie das Urteil 2A.236/2005 vom 21. April 2005, E. 2.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf ähnlich gelagerte Fälle). 3.3 Nach Art. 13d Abs. 1 A…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.236/2005 /leb

Urteil vom 21. April 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 13. April 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Das Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte am 8./13. April 2004 die gegen den aus Benin stammenden X.________ (geb. 1982) angeordnete Ausschaffungshaft. Am 15. und 17. April 2005 gelangte dieser mit zwei Eingaben an die Haftrichterin, welche sie am 19. April 2005 unter Beilage der Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete. X.________ beantragt sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen, um seine Freundin, die schwanger sein soll, heiraten zu können.

2. Die Eingaben erweisen sich - soweit sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen sind und sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und können ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1

2.1.1 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]) kann ein erstinstanzlich weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Eine solche "Untertauchensgefahr" liegt nach der Rechtsprechung regelmässig vor, wenn der Betroffene bereits einmal untergetaucht bzw. hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren ( BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51).

2.1.2 Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren am 8. Juli 2003 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Nichteintretensentscheide des Bundesamts für Flüchtlinge und der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 15. Mai bzw. 8. Juli 2003). Er hat zugestanden, bisher eine falsche Identität verwendet zu haben (Y.________, geb. 1982; Einvernahme vom 5. April 2005: "j'ai inventé ce nom, j'ai fait comme tout le monde"). Unter dieser ist er im Drogenmilieu und im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl straffällig geworden; ab dem 26. August 2004 galt er an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort zudem als verschwunden. Er hat schliesslich nach Abschluss des Asylverfahrens wiederholt erklärt, nicht bereit zu sein, nach Benin zurückzukehren. Gestützt hierauf besteht keine Gewähr dafür, dass er sich den Behörden ohne Haft für den Vollzug seiner Wegweisung zur Verfügung halten wird. Da der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob überdies auch jener von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (ernsthafte Bedrohung oder Gefährdung Dritter an Leib und Leben; vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375) oder von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (Nichteintretensentscheid im Asylverfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG ; vgl. das Urteil 2A.635/2004 vom 15. November 2004, E. 2.2 und 2.3) gegeben wäre.

2.2 Für den Fall, dass der Beschwerdeführer, wie er am 5. April 2005 erklärt hat, die Schweiz Ende 2004 verlassen und sich in der Folge in Frankreich aufgehalten haben sollte, bevor er im Januar 2005 erneut ohne Visum illegal in die Schweiz einreiste, wurde er am 6. April 2005 formlos weggewiesen ( Art. 12 ANAG i.V.m. Art. 17 ANAV [SR 142.201]; Ziff. 1 der Haftverfügung); zumindest zur Sicherung dieses Entscheids ist die Ausschaffungshaft nach wie vor zulässig ( BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; Urteil 2A.697/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem bei ihm eine Kopie seines am 22. April 2004 abgelaufenen Passes sichergestellt werden konnte, kann mit einem baldigen Vollzug der Wegweisung gerechnet werden (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür dass sich die Behörden nicht mit dem erforderlichen Nachdruck hierum bemühen würden, bestehen nicht ( Art. 13b Abs. 3 ANAG [Beschleunigungsgebot]; BGE 124 II 49 ff.).

2.3 Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, sich hier mit seiner Schweizer Freundin, die im Kanton Waadt offenbar einen Massagesalon betreibt, verheiraten zu wollen, doch ist ihm zumutbar, dies nach seiner Ausreise unter Einhaltung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu tun und den Ausgang des Bewilligungsverfahrens hernach gegebenenfalls im Ausland abzuwarten. Trotz seiner Heiratsabsichten besteht gegen ihn ein Wegweisungsentscheid, dessen Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 13b ANAG mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann; die geplante Ehe lässt die Wegweisung nicht als offensichtlich und augenfällig unzulässig erscheinen; nur in diesem Fall hätte das Haftgericht von Bundesrechts wegen die Haftgenehmigung verweigern müssen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.4 S. 63 f.; sowie die Urteile 2A.38/2005 vom 4. Februar 2005, E. 2.3; 2A.646/2004 vom 18. November 2004, E. 3.2; 2A.649/2004 vom 16. November 2004, E. 2.2; 2A.264/2004 vom 11. Mai 2004, E. 2.1, 2A.61/2003 vom 21. Februar 2003, E. 2.2; 2A.613/1999 vom 6. Januar 2000, E. 3a mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Im Hinblick darauf, dass er bereits am 11. November 2003 noch unter seiner falschen Identität versucht hat, eine Ausschaffung wegen einer angeblich mit einer in Genf niedergelassenen jugoslawischen Staatsangehörigen unmittelbar bevorstehenden Heirat zu verhindern, und nicht feststeht, dass ihm nach der Heirat mit seiner Schweizer Freundin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden wird, erscheint die Haft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung auch nicht unverhältnismässig. Sollte ein konkretes Heiratsdatum noch während der Haft feststehen, kann der Migrationsdienst dem - gegebenenfalls im Rahmen des Haftvollzugs - Rechnung tragen. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Haftverfügung des Migrationsdienstes vom 6. April 2005 verwiesen.

3.

3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a und Art. 154 OG ; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

3.2 Der Migrationsdienst wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: