Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.234/2003 KI-generiert

Driver Age-Based Medical Examination Requirement Upheld

Geschäftsnummer 2A.234/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an older driver who was mandated to undergo a periodic medical examination by the local vehicle control authority due to age-related regulations. The driver challenged this requirement, arguing that it constituted discrimination under constitutional law. However, the administrative and subsequent appeals court affirmed that the medical examination requirement was justified based on the proven decline in physical and cognitive abilities associated with aging. The driver completed the examination successfully, which raised questions about the continued relevance of the challenge. Ultimately, the case hinged on the legality of age-related medical checks for drivers over seventy, with the courts maintaining that these checks were both reasonable and non-discriminatory.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 36a OG, Art. 103 lit. a OG, Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 6 Abs. 1 VZV; Driver Age-Based Medical Examination Requirement Upheld: 2.2.2 Nach Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG (SR 741.01) dürfen Führerausweise nicht erteilt werden, wenn der Bewerber durch körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Sie sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ). Wenn die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vorsieht, dass sich Ausweisinhaber über siebzig Jahren alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen haben, beruht dies auf einem sachlichen Grund, da Sehkraft und Reaktionsvermögen mit zunehmendem Alter erfahrungsgemäss abnehmen.

Schlagwörter

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Ärztliche Untersuchung Sicherheit im Straßenverkehr medizinische Fahrunfähigkeit verfassungsmässige Anforderung Diskriminierung aufgrund des Alters Motorfahrzeugbenutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 2 BV
Februar 2003 ab, da die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung für über siebzigjährige Motorfahrzeugführer auf einem sachlichen Grund beruhe und nicht gegen das bundesverfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot ( Art. 8 Abs. 2 BV ) verstosse.
Art. 36a OG
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 103 lit. a OG
aktuelles und praktisches Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 103 lit. a OG ; BGE 128 II 34 E.
Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG
2.2.2 Nach Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG (SR 741.01) dürfen Führerausweise nicht erteilt werden, wenn der Bewerber durch körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen.
Art. 16 Abs. 1 SVG
Sie sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ).
Art. 6 Abs. 1 VZV
4 SVG und Art. 6 Abs. 1 VZV ) und ab einem bestimmten Alter, bei dessen Festsetzung eine gewisse Schematisierung unvermeidlich ist, Zweifel an der körperlichen oder psychischen Eignung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit begründet erscheinen.
Art. 7 Abs. 3 VZV
August 2002 auf, sich der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen (Art. 7 Abs.
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere kann auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.234/2003 /leb

Urteil vom 28. Mai 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Aufforderung zur periodischen ärztlichen Untersuchung für Motorfahrzeugführer,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 17. Februar 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt forderte B.________ (geb. 1922) am 13. August 2002 auf, sich der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen (Art. 7 Abs. 3 lit. b der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; VZV; SR 741.51). Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Polizei- und Militärdepartement am 13. September 2002 nicht ein. Den Rekurs gegen dessen Entscheid wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 17. Februar 2003 ab, da die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung für über siebzigjährige Motorfahrzeugführer auf einem sachlichen Grund beruhe und nicht gegen das bundesverfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot ( Art. 8 Abs. 2 BV ) verstosse. B.________ beantragt vor Bundesgericht, die kantonalen Entscheide aufzuheben.

2. Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt berührt wird und ein schutzwürdiges, d.h. aktuelles und praktisches Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 103 lit. a OG ; BGE 128 II 34 E. 1b mit Hinweisen). Fällt das Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es bereits bei Einreichung der Beschwerde, ist auf diese nicht einzutreten ( BGE 118 Ia 488 E. 1a; 111 Ib 56 E. 2a S. 58/59). Der Beschwerdeführer ist am 13. August 2002 aufgefordert worden, sich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, was er während des hängigen Verfahrens getan hat, weshalb ihm am 5. Dezember 2002 eröffnet werden konnte, dass die Abklärungen seine medizinische Eignung als Motorfahrzeugführer bestätigt hätten. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob er noch über ein aktuelles praktisches Interesse an seiner Eingabe verfügt bzw. ob von diesem allenfalls ausnahmsweise abzusehen ist, da er in zwei Jahren wiederum zur Kontrolle aufgeboten werden könnte (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36). Die Problematik braucht indessen nicht vertieft zu werden, da sich die Beschwerde so oder anders als unbegründet erweist. Zum Vornherein nicht einzutreten ist auf den Antrag, den Entscheid des Polizei- und Militärdepartements aufzuheben, da dieser durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden ist (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33; 104 Ib 412 E. 1c S. 416).

2.2

2.2.1 Das Appellationsgericht hat die Frage offen gelassen, ob es sich bei der Einladung zur Kontrolluntersuchung für Ausweisinhaber von mehr als 70 Jahren entgegen der Ansicht des Polizei- und Militärdepartements um eine anfechtbare Verfügung handelt, wofür gute Gründe sprächen. Soweit der Beschwerdeführer dies beanstandet und geltend macht, es sei damit versucht worden, ihn um die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit des Schreibens der Motorfahrzeugkontrolle zu bringen, übersieht er, dass ihm aus dem entsprechenden Vorgehen kein Nachteil entstanden ist; sowohl das Polizei- und Militärdepartement als auch das Verwaltungsgericht haben seine Rüge geprüft und eine Verletzung des Diskriminierungsverbots verneint. Dies zu Recht:

2.2.2 Nach Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG (SR 741.01) dürfen Führerausweise nicht erteilt werden, wenn der Bewerber durch körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Sie sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ). Wenn die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vorsieht, dass sich Ausweisinhaber über siebzig Jahren alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen haben, beruht dies auf einem sachlichen Grund, da Sehkraft und Reaktionsvermögen mit zunehmendem Alter erfahrungsgemäss abnehmen.

Im Laufe der Zeit können sich die intellektuellen, körperlichen oder mentalen Kräfte sowie die Fähigkeit, sich neuen Bedingungen wie der Entwicklung und der Technik anzupassen, altersbedingt derart verändern (vgl. BGE 124 I 297 E. 4c S. 301), dass schwerwiegende Konsequenzen im Strassenverkehr nicht auszuschliessen sind. Wenn der Verordnungsgeber deshalb davon ausgegangen ist, es rechtfertige sich ab dem 70. Altersjahr eine regelmässige vertrauensärztliche Kontrolle, ist dies sachgerecht. Es liegt hierin keine unzulässige Diskriminierung betagter Personen ( Art. 8 Abs. 2 BV ), da alle Fahrzeugführer jederzeit den für den Strassenverkehr nötigen medizinischen Anforderungen zu genügen haben ( Art. 14 Abs. 2 lit. b u.

Abs. 4 SVG und Art. 6 Abs. 1 VZV ) und ab einem bestimmten Alter, bei dessen Festsetzung eine gewisse Schematisierung unvermeidlich ist, Zweifel an der körperlichen oder psychischen Eignung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit begründet erscheinen. Eine unzulässige Diskriminierung läge nur vor, wenn Personen in vergleichbarer Situation allein deshalb rechtsungleich behandelt würden, weil sie einer historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzten oder sonst als minderwertig behandelten Gruppe angehören (vgl. BGE 126 II 377 E. 6a S. 392 f. mit Hinweisen).

Hiervon kann bei den über siebzigjährigen Motorfahrzeugführern keine Rede sein; der gleichen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterliegen etwa auch Fahrlehrer (alle fünf Jahre bis zum 50. Altersjahr; dann alle drei Jahre) oder andere Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen oder Krankheiten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VZV ). Wenn die älteren Fahrzeugführer von solchen Kontrollen zahlenmässig stärker betroffen sind als andere Altersgruppen, beruht dies nicht direkt auf ihrem Alter, sondern auf der ab einem bestimmten Zeitpunkt erfahrungsgemäss damit verbundenen Abnahme der körperlichen oder psychischen Eignung zum Strassenverkehr bzw. den hiervon sowohl für die Allgemeinheit als auch die Betroffenen ausgehenden Gefahren.

Die entsprechende Kontrolle ist verhältnismässig, da der Ausweis nur entzogen wird, wenn die Eignung im Einzelfall tatsächlich fehlt. Sie ist weder direkt noch indirekt diskriminierend. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement und dem Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: