Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.233/2004 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit Based on Fraudulent Information

Geschäftsnummer 2A.233/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging the revocation of his residence permit by local authorities. The individual, a Pakistani national, had his appeal against the revocation and a request for family reunification denied by the local government and subsequently confirmed by the administrative court. He then appealed to the Federal Tribunal seeking to maintain his residence permit or alternatively receive a new residence permit. The matter focused on the legality of the revocation, taking into account misrepresentations made during the application process. The individual also attempted to introduce new facts related to his marital status, which were not admissible for consideration under the current legal framework.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 36a OG; Revocation of Settlement Permit Based on Fraudulent Information: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts (4. Kammer) des Kantons Zürich vom 10. März 2004.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Aufenthaltsrecht Familiennachzugsbewilligung ausländische Staatsangehörige Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Scheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
- dass die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG für den Widerruf der streitigen Niederlassungsbewilligung aus den im angefochtenen Urteil bzw.
Art. 36a Abs. 3 OG
im Entscheid des Regierungsrates dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann ( Art. 36a Abs. 3 OG ), klarerweise gegeben sind,
Art. 105 Abs. 2 OG
- dass der Hinweis auf die inzwischen erfolgte Scheidung von der pakistanischen Ehefrau als neue Tatsache aufgrund des aus Art. 105 Abs. 2 OG folgenden Novenverbotes ( BGE 121 II 97 E.
Art. 8 EMRK
- dass angesichts des vom Beschwerdeführer zutage gelegten Verhaltens sowie seiner fortbestehenden Beziehungen zu seinem Heimatland auch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechtes aufgrund des Anspruches auf Achtung des Privatlebens ( Art. 8 EMRK , Art.
Art. 13 Abs. 1 BV
8 EMRK , Art. 13 Abs. 1 BV ) nicht gegeben sind und er damit auch unter diesem Titel nicht die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangen kann,
Art. 36a OG
- dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich damit als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren nach Art. 36a OG bzw.
Art. 156 OG
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.233/2004 /leb

Urteil vom 14. Juni 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Moser.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts (4. Kammer) des Kantons Zürich vom 10. März 2004.

Nach Einsicht:

- in den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 19. November 2003, mit dem der Rekurs des pakistanischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1962) gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie gegen die Ablehnung des Familiennachzugsgesuches für seine Ehefrau B.________ und seine drei Kinder C.________, D.________ und E.________, alle Staatsangehörige von Pakistan, abgewiesen wurde,

- in das diesen Entscheid bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts (4. Kammer) des Kantons Zürich vom 10. März 2004,

- in die von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht am 23. April 2004 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer, beantragt wird,

- in die Stellungnahmen des Verwaltungsgerichts und der Staatskanzlei (für den Regierungsrat) des Kantons Zürich sowie des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, worin je die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (bzw. Abweisung, soweit Eintreten) beantragt wird,

wird in Erwägung gezogen:

- dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nurmehr noch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers A.________ angefochten und das Familiennachzugsgesuch für Ehefrau und Kinder nicht mehr aufrechterhalten wird,

- dass die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG für den Widerruf der streitigen Niederlassungsbewilligung aus den im angefochtenen Urteil bzw. im Entscheid des Regierungsrates dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann ( Art. 36a Abs. 3 OG ), klarerweise gegeben sind,

- dass der Hinweis auf die inzwischen erfolgte Scheidung von der pakistanischen Ehefrau als neue Tatsache aufgrund des aus Art. 105 Abs. 2 OG folgenden Novenverbotes ( BGE 121 II 97 E. 1c, mit Hinweisen) im Verfahren vor Bundesgericht nicht gehört werden kann,

- dass diese Tatsache im Übrigen auch nicht geeignet wäre, die Verhältnismässigkeit des Widerrufes der durch unwahre Angaben erschlichenen Niederlassungsbewilligung in Frage zu stellen, ebenso wenig wie der vor Bundesgericht erklärte Verzicht auf jeglichen Familiennachzug,

- dass angesichts des vom Beschwerdeführer zutage gelegten Verhaltens sowie seiner fortbestehenden Beziehungen zu seinem Heimatland auch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechtes aufgrund des Anspruches auf Achtung des Privatlebens ( Art. 8 EMRK , Art. 13 Abs. 1 BV ) nicht gegeben sind und er damit auch unter diesem Titel nicht die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangen kann,

- dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich damit als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren nach Art. 36a OG bzw. mit summarischer Begründung abzuweisen ist,

- dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: