Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.231/2003 KI-generiert

Asylum Seeker Detention Upheld for Violation of Territorial Restriction and Assault

Geschäftsnummer 2A.231/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who illegally entered Switzerland from Georgia and submitted an asylum application. After various incidents, including drug use and a violent altercation with another asylum seeker, he was placed under measures restricting his movement. Despite these restrictions, he violated them by traveling outside the designated area, leading to his detention for preparatory custody under immigration laws. Following a judicial review that confirmed the legality of the custodial measure for a limited duration, the individual filed a complaint against this decision. However, the authorities found that the conditions for his detention were met, particularly regarding his noncompliance with movement restrictions and pending criminal charges related to violent behavior. The individual requested legal representation and a hearing but was informed that these rights would be considered in future proceedings regarding his detention. Ultimately, his appeals were dismissed, and the court ruled the initial custody order valid under applicable laws.

Legislator-Regeste

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Art. 13a ANAG, Art. 13e ANAG, Art. 13c Abs. 2 ANAG, Art. 13c Abs. 4 ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 13a lit. b ANAG; Asylum Seeker Detention Upheld for Violation of Territorial Restriction and Assault: Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über seine Aufenthaltsberechtigung gemäss Art. 13a ANAG für höchstens drei Monate in Haft nehmen, wenn einer der in Art. 13a lit. a - e genannten Haftgründe vorliegt.

Schlagwörter

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Asylverfahren Haftgrund Eingrenzung Abschiebung Vollstreckungsverfahren Verstösse gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13a ANAG
Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG ,
Art. 13e ANAG
April 2003 gestützt auf Art. 13e ANAG die Auflage, das Gebiet des Bezirks Laufen nicht zu verlassen (Eingrenzung), und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage die Anordnung der Vorbereitungs- bzw.
Art. 13c Abs. 2 ANAG
Der Ausländer, der in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft genommen worden ist, kann einen Monat nach der richterlichen Haftprüfung ( Art. 13c Abs.
Art. 13c Abs. 4 ANAG
2 ANAG ) ein Haftentlassungsgesuch einreichen, worüber die richterliche Behörde (Haftrichter) innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat ( Art. 13c Abs. 4 ANAG ).
Art. 108 Abs. 2 OG
Da das Schreiben vor Ablauf von 30 Tagen seit der richterlichen Haftprüfung eingereicht wurde und den Begründungsanforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG im Wesentlichen zu genügen vermag, ist es vom Bundesgericht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
Art. 13a lit. b ANAG
3.2 Der Haftrichter hat das Vorliegen des Haftgrundes von Art. 13a lit. b ANAG bejaht.
Art. 13e ihm
Danach kann der Ausländer in Vorbereitungshaft genommen werden, wenn er ein nach Art. 13e ihm zugewiesenes Gebiet verlässt oder ihm verbotenes Gebiet betritt.
Art. 13a lit. e ANAG
Der Haftrichter hat die Frage offen gelassen, ob nicht auch der Haftgrund von Art. 13a lit. e ANAG erfüllt sei, wonach der Ausländer in Haft genommen werden kann, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.231/2003 /kil

Urteil vom 22. Mai 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter

für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom

25. April 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der aus Georgien stammende X.________, geboren 1980, reiste am 28. August 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er wurde für die Durchführung des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. Am 25. Oktober und 22. November 2002 wurde X.________ von der Kantonspolizei Basel-Stadt angehalten, als er Drogen konsumierte. Sodann wurde er zweimal wegen Ladendiebstahls angehalten (am 15. Oktober 2002 durch die Kantonspolizei Jura und am 12. März 2003 durch die Kantonspolizei Basel-Stadt). Am 12. Februar 2003 schliesslich wurde X.________ von der Kantonspolizei Basel-Landschaft verhaftet wegen des Verdachts auf einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie des Verdachts auf Hausfriedensbruch. Er war mit einem anderen Asylbewerber im Durchgangszentrum Laufen in einen heftigen Streit geraten, wobei er diesem ein Glas auf dem Kopf zerschlug und Schnittwunden im Gesicht zufügte.

1.2 Das Amt für Migration Basel-Landschaft machte X.________ am 8. April 2003 gestützt auf Art. 13e ANAG die Auflage, das Gebiet des Bezirks Laufen nicht zu verlassen (Eingrenzung), und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage die Anordnung der Vorbereitungs- bzw. Ausschaffungshaft an. Am 23. April 2003 wurde X.________ von der Kantonspolizei Solothurn im Regionalzug Olten-Solothurn angehalten, da er keine Fahrkarte auf sich trug und sich ausserhalb des ihm mit der Eingrenzungsverfügung zugewiesenen Gebiets befand.

Das Amt für Migration Basel-Landschaft, welchem er zugeführt worden war, ordnete am 24. April 2003 gegen X.________ Vorbereitungshaft an. Nach mündlicher Verhandlung stellte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Haftrichter) mit Urteil vom 25. April 2003 fest, dass die Anordnung der Haft für längstens drei Monate, d.h. bis zum 24. Juli 2003, rechtmässig und angemessen sei.

1.3 X.________ gelangte mit einem Schreiben in französischer Sprache vom 6. Mai 2003 an das Amt für Migration Basel-Landschaft, worin er erklärte, mit der Haft, deren Anordnung er nicht verstehe, nicht einverstanden zu sein. Er verlangte einen Anwalt und eine Gerichtsverhandlung. Das Amt für Migration leitete die Eingabe als allfälliges Haftentlassungsgesuch an den Haftrichter weiter. Dieser verfügte am 15. Mai 2003, dass auf das Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten und die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet werde.

2. Der Ausländer, der in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft genommen worden ist, kann einen Monat nach der richterlichen Haftprüfung ( Art. 13c Abs. 2 ANAG ) ein Haftentlassungsgesuch einreichen, worüber die richterliche Behörde (Haftrichter) innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat ( Art. 13c Abs. 4 ANAG ). Vorliegend erfolgte die richterliche Prüfung der Vorbereitungshaft am 25. April 2003. Ein Haftentlassungsgesuch konnte frühestens am 25. Mai 2003 gestellt werden, und die Eingabe vom 6. Mai 2003 war somit vom Haftrichter nicht als Haftentlassungsgesuch zu behandeln. Da das Schreiben vor Ablauf von 30 Tagen seit der richterlichen Haftprüfung eingereicht wurde und den Begründungsanforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG im Wesentlichen zu genügen vermag, ist es vom Bundesgericht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.

3. Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über seine Aufenthaltsberechtigung gemäss Art. 13a ANAG für höchstens drei Monate in Haft nehmen, wenn einer der in Art. 13a lit. a - e genannten Haftgründe vorliegt.

3.1 Der Beschwerdeführer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat, ist Asylbewerber, wobei über sein Asylgesuch noch nicht, auch nicht erstinstanzlich, entschieden worden ist. Als Wegweisungsverfahren, dessen Durchführung durch die Vorbereitungshaft sichergestellt werden kann, wenn die (übrigen) Voraussetzungen erfüllt sind, gilt grundsätzlich auch das Asylverfahren ( BGE 127 II 168 E. 2a S. 170).

3.2 Der Haftrichter hat das Vorliegen des Haftgrundes von Art. 13a lit. b ANAG bejaht. Danach kann der Ausländer in Vorbereitungshaft genommen werden, wenn er ein nach Art. 13e ihm zugewiesenes Gebiet verlässt oder ihm verbotenes Gebiet betritt. Der Beschwerdeführer ist am 8. April 2003 angesichts des von ihm an den Tag gelegten Verhaltens auf das Gebiet des Bezirks Laufen eingegrenzt worden. Am 23. April 2003 wurde er zwischen Olten und Solothurn in einem Zug aufgegriffen, also weit und für ihn ohne weiteres erkennbar ausserhalb des ihm im Sinne von Art. 13e ANAG zugewiesenen Gebiets. Der geltend gemachte Haftgrund ist eindeutig erfüllt.

Der Haftrichter hat die Frage offen gelassen, ob nicht auch der Haftgrund von Art. 13a lit. e ANAG erfüllt sei, wonach der Ausländer in Haft genommen werden kann, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wird strafrechtlich verfolgt, weil er bei einer tätlichen Auseinandersetzung einer Person mit einem Glas Schnittwunden im Gesicht zugefügt hat. Dieser zweite erwähnte Haftgrund könnte damit durchaus gegeben sein. Zumindest ein Haftgrund liegt aber jedenfalls vor.

3.3 Gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG wird die Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Sprechen triftige Gründe klar für die Undurchführbarkeit, darf Vorbereitungshaft nicht angeordnet und genehmigt werden (s. dazu BGE 127 II 168 E. 2b S. 170 ff.).

Im Zusammenhang mit Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ist auch Art. 13c Abs. 6 ANAG Beachtung zu schenken, wonach die zuständige Behörde über die Aufenthaltsberechtigung des inhaftierten Ausländers ohne Verzug zu entscheiden hat; nur so lässt sich die Haft unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK ("schwebendes Ausweisungsverfahren") als Massnahme rechtfertigen, die der Sicherstellung eines Wegweisungsvollzugs bzw. der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient. Die mit der Vorbereitung des Entscheids über das Asylgesuch befassten Behörden haben jedenfalls die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Entscheid über die Aufenthaltsberechtigung vor Ablauf der Haftdauer von maximal drei Monaten gemäss Art. 13a ANAG gefällt werden kann.

Im vorliegenden Fall konnte der Haftrichter davon ausgehen, dass das Asylverfahren relativ kurzfristig abgeschlossen werden kann und dass keine Gründe erkennbar sind, die die Möglichkeit des Vollzugs einer allenfalls verfügten Wegweisung als unwahrscheinlich erscheinen liessen. Damit erscheint die Vorbereitungshaft auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Allerdings werden das Amt für Migration und (bei Prüfung eines allfälligen Haftentlassungsgesuchs) der Haftrichter den Stand des Asylverfahrens und die diesbezügliche Vorgehensweise der Asylbehörden zu berücksichtigen und allenfalls die nötigen Konsequenzen zu ziehen haben, sollten sich unvorhergesehene Verzögerungen ergeben.

3.4 Sämtliche Voraussetzungen zur Anordnung von Vorbereitungshaft sind erfüllt. Der angefochtene, die Haftanordnung bestätigende Haftrichterentscheid ist bundesrechtskonform. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Verfahrensschritte (Beizug der kantonalen Akten), abzuweisen.

3.5 Der Beschwerdeführer ersucht um eine Gerichtsverhandlung und um Beigabe eines Rechtsanwalts.

Anspruch auf eine Gerichtsverhandlung hätte er, nach Ablauf der Sperrfrist von Art. 13c Abs. 4 ANAG , in einem Haftentlassungsverfahren vor dem kantonalen Haftrichter. Das Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht ist demgegenüber grundsätzlich schriftlich, und es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung (vgl. Art. 36a Abs. 1 [wie auch Art. 36b] OG).

Ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um Beigabe eines Anwalts wäre in einem allfälligen kantonalen Haftentlassungsverfahren zu prüfen; Anspruch auf Beigabe eines Anwalts im ersten Haftprüfungsverfahren hatte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 276 f.). Im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren fällt die Beigabe eines Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausser Betracht (vgl. Art. 152 OG ).

3.6 Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG ).

3.7 Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge (für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: