Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.225/2002 KI-generiert

Federal Court Upholds Deportation of Drug Trafficker Despite Settlement Permit

Geschäftsnummer 2A.225/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual originally from Yugoslavia and residing in Switzerland was ordered to be expelled by the Swiss authorities due to serious criminal offenses, including significant drug trafficking, which resulted in a five-year prison sentence. The decision to expel him was confirmed by both the cantonal government and the administrative court of the canton of Schwyz. The individual challenged the expulsion in the federal court, seeking to suspend its execution. He argued that he had made efforts to integrate into Swiss society and that his family, including his wife and three children, would face challenges if returned to their home country. However, the court prioritized public safety and the seriousness of the offenses when denying the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 3 ANAV, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 17 Abs. 2 ANAG; Federal Court Upholds Deportation of Drug Trafficker Despite Settlement Permit: 2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Sein korrektes Verhalten und seine Integrationsbemühungen während des Strafvollzugs sind zwar positiv zu würdigen, doch folgt die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug anderen Massstäben und Kriterien als die ausländerrechtliche Ausweisung. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Wie sich aus den verschiedenen, in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund.

Schlagwörter

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Familienwegweisung Betäubungsmittelhandel Aufenthaltsbewilligungen Rückwanderung Strafurteil Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ).
Art. 11 Abs. 3 ANAG
Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art.
Art. 16 Abs. 3 ANAV
3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]):
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) ist davon auszugehen, dass er sich - gesamthaft betrachtet - tatsächlich nicht in die Verhältnisse hier zu Lande zu integrieren vermochte.
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Art. 17 Abs. 2 ANAG ) über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, deren Gültigkeit durch dessen Ausweisung nicht berührt wird.
Art. 10 Abs. 1 ANAG
Wie sich aus den verschiedenen, in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund.
Art. 7 Abs. 1 ANAG

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

PE.2006.0328 (2006-10-12) · vd
Asylum Seeker Denied Residency Due to Criminal Record and Public Security Concerns
«…sidérer dans ces cas (ATF non publié du 21 février 2002 dans la cause A. 2A.563/2002 et du 15 mai 2002 dans la cause X. 2A.225/2002). De son côté, le Tribunal administratif a toujours fait preuve de sévérité dans le domaine des stupéfiants, tant il im…»
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«…considérer dans ces cas (ATF non publié du 21 février 2002 dans la cause A. 2A.563/2002 du 15 mai 2002 dans la cause X, 2A.225/2002). En cas de violation de cette nature de la sécurité et de l'ordre publics, le droit de séjour…»
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«…erichtshofs für Menschenrechte - eine strenge Praxis ( BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527; jüngst etwa bestätigt im Urteil 2A.225/2002 vom 15. Mai 2002, E. 2.1; Urteil des EGMR vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. France, Rz. 54, PCourEDH 1998 76). Wie die…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.225/2002/zga

Urteil vom 15. Mai 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7,

Postfach 256, 6023 Rothenburg,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III,

6430 Schwyz.

Ausweisung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III,

vom 14. März 2002)

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Schwyz wies am 23. März 2001 den aus Jugoslawien stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden X.________ (geb. 1971) aus. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 4. September 2001 bzw. 14. März 2002. X.________ gelangte hiergegen am 7. Mai 2002 mit dem Antrag an das Bundesgericht, von der Ausweisung abzusehen, ihm eine solche allenfalls nur anzudrohen oder deren Vollzug auf unbestimmte Zeit aufzuschieben.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer ist vom Obergericht des Kantons Luzern am 9. November 1999 unter anderem wegen verschiedenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt worden (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ). Das Kriminalgericht Luzern bezeichnete sein Verschulden als schwer; er habe in "überaus grossem Stil" mit Betäubungsmitteln gehandelt und einen "beachtlichen Umsatz" erzielt. Der Beschwerdeführer hat, ohne selber drogenabhängig zu sein, im Rahmen einer jugoslawisch-albanischen Bande agiert und nicht gezögert, aus rein finanziellen Interessen die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Bei Straftaten dieser Art verfolgt das Bundesgericht eine strenge Praxis ( BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527; jüngst bestätigt im Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. France, Rz. 54, PCourEDH 1998 76). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten.

2.2 Die vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten privaten Interessen vermögen dieses nicht zu überwiegen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]):

2.2.1 Der Beschwerdeführer reiste 1989 als Achtzehnjähriger im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er befindet sich somit seit rund 13 Jahren im Land, wovon er aber 3 1/2 Jahre in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug verbracht hat. Seine strafbaren Handlungen beging er von September 1995 bis Oktober 1997; es ist deshalb von einem Aufenthalt von etwas mehr als sechs Jahren auszugehen, der mit der Verurteilung in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht. Auch während diesem gab der Beschwerdeführer wiederholt zu Klagen Anlass: Am 15. Juni 1993 wurde er wegen Diebstahls zu 21 Tagen Gefängnis (bedingt) verurteilt; wegen wiederholten und schweren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz musste ihm in der Zeit von November 1993 bis Januar 1997 zudem der Führerausweis fünfmal für insgesamt 23 Monate entzogen werden. Aufgrund dieser für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) ist davon auszugehen, dass er sich - gesamthaft betrachtet - tatsächlich nicht in die Verhältnisse hier zu Lande zu integrieren vermochte. Sein Beziehungsnetz beschränkt sich denn auch in erster Linie auf Landsleute. Mit seinem Heimatland hat er regelmässig Kontakt gewahrt. Er ist mit den dortigen Gebräuchen und Gegebenheiten nach wie vor vertraut, zumal er erst mit 18 Jahren in die Schweiz gekommen ist. Seine Ehefrau, welche er 1994 in der Heimat geheiratet hat, ist im Rahmen des Familiennachzugs im gleichen Jahr eingereist. Sie spricht praktisch kein Deutsch und kann hier ebenfalls nicht als verwurzelt gelten. Es ist ihr deshalb zuzumuten, gegebenenfalls mit ihrem Gatten in die Heimat zurückzukehren, um ihr Familienleben dort zu pflegen. Die hier geborenen Kinder A.________ (1995), B.________ (1997) und C.________ (geb. 2000) befinden sich ihrerseits noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen eine Rückkehr mit ihren Eltern ebenfalls zugemutet werden kann, sollten sie nicht bei ihrer Mutter verbleiben, die aufgrund der Ehe mit dem Beschwerdeführer inzwischen von Gesetzes wegen (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG ) über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, deren Gültigkeit durch dessen Ausweisung nicht berührt wird.

2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Sein korrektes Verhalten und seine Integrationsbemühungen während des Strafvollzugs sind zwar positiv zu würdigen, doch folgt die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug anderen Massstäben und Kriterien als die ausländerrechtliche Ausweisung. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Wie sich aus den verschiedenen, in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund.

Bei der Prognose, welche im Lichte des gesamten bisherigen ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht lediglich aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Zeitspanne seit der Haftentlassung zu stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem Wohlverhalten in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden ( BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5; jüngst bestätigt im Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.3). Dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat, ist ausländerrechtlich nicht (allein) ausschlaggebend ( BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.); ebenso wenig vermag seine bedingte Entlassung wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese im schweizerischen Strafvollzug doch die Regel ( BGE 124 IV 193 ff.).

Das Verwaltungsgericht durfte insofern deshalb auf weitere Abklärungen verzichten. Würde allzu stark allein auf die seit der Tat verflossene - straflose und für irgendeine berufliche Tätigkeit genutzte - Zeit abgestellt, erschiene die Aufrechterhaltung der Anwesenheitsberechtigung umso wahrscheinlicher, je schwerer die Straftat war und je länger die ausgesprochene Strafe ausfiel, was nicht Sinn und Zweck von Art. 7 Abs. 1 ANAG entspricht (Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.3). Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten ist angesichts der von diesen ausgehenden potentiellen Gefahren für die Gesellschaft nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen (Urteil 2A.563/2001 vom 21.

Februar 2002, E. 2e). Ein solches kann mit Blick auf die kurze Dauer der Bewährung in Freiheit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beim Beschwerdeführer nicht hinreichend ausgeschlossen werden. Zwar haben sich seine persönlichen Verhältnisse - wie er geltend macht - seit der Strafverbüssung gefestigt und hält seine Frau offenbar auch zu ihm, doch haben ihn die Beziehungen zu dieser und seinen Kindern bereits einmal nicht davon abzuhalten vermocht, aus rein finanziellen Interessen im Rahmen eines Drogenrings über längere Zeit massiv straffällig zu werden.

An dieser Einschätzung ändert nichts, dass das Obergericht seine Strafe von 7 auf 5 Jahre Zuchthaus reduziert hat und der Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung bedingt aufgeschoben wurde.

3.

3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Für alles Weitere kann auf die detaillierten und sorgfältigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: