Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.224/2005 KI-generiert

Board Member VAT Reassessment Liability Appeal Dismissed Due to Missed Installment Payments

Geschäftsnummer 2A.224/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was held liable for unpaid value-added taxes incurred by a company in liquidation. Following a decision by the tax authority to require the company to pay a substantial amount, the individual was then requested to pay a deposit to proceed with an administrative appeal. Despite being notified of the conditions and deadlines for payment, he failed to make the required payments on time, leading the tax appeals commission to rule that it would not examine his appeal due to noncompliance with the payment conditions. The individual subsequently attempted to contest this ruling, arguing that the commission was aware of his financial difficulties and should have imposed lower installment payments. However, this appeal was dismissed on the grounds of insufficient compliance with procedural obligations, and no evidence was provided to substantiate his financial claims.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 24 VwVG, Art. 156 OG, Art. 159 OG; Board Member VAT Reassessment Liability Appeal Dismissed Due to Missed Installment Payments: Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art.156 OG ); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.159 OG ).

Schlagwörter

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Nachbelastung der Mehrwertsteuer Steuerpflicht Steuervorbescheid Ratenzahlungen Fristversäumnis Steuersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen:
Art. 24 VwVG
Art. 24 VwVG ) geltend zu machen.
Art. 156 OG
Art. 159 OG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.224/2005 /leb

Urteil vom 20. April 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Christian Michel,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (Nichteintreten),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom

2. März 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Mit Entscheid vom 16. April 1999 verpflichtete die Eidgenössische Steuerverwaltung die Y.________ AG in Liquidation zur Nachzahlung von Mehrwertsteuern in der Höhe von 324'466 Franken. Gleichentags nahm sie für die Summe von 270'436 Franken X.________ als solidarisch haftenden Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft in Anspruch. Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangte X.________ an die Eidgenössische Steuerrekurskommission, welche ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von 5'000 Franken aufforderte. X.________ reichte daraufhin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein, welches er jedoch - selbst nach ausdrücklichem Hinweis seitens der Rekurskommission auf die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen - nur ungenügend belegte. In der Folge wies der Präsident der Eidgenössischen Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Prozessarmut ab, wobei er aber die ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses (5 Monatsraten à Fr. 1'000.--) gestattete (Zwischenentscheid vom 4. August 2004).

1.2 Eine hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht ab, weil X.________ seiner prozessualen Obliegenheit, durch Offenlegung der finanziellen Verhältnisse an der Beweiserhebung mitzuwirken, nur unzureichend nachgekommen sei; er habe deshalb die Beweislosigkeit selbst zu verantworten und deren Folgen ohne weiteres zu tragen (Urteil 2A.488/2004 vom 7. September 2004).

1.3 Mit Schreiben vom 14. September 2004 bestimmte der Präsident der Eidgenössischen Steuerrekurskommission die Termine, bis zu denen X.________ die einzelnen Raten des Kostenvorschusses spätestens bezahlt haben musste (30. September 2004, 29. Oktober 2004, 30. November 2004, 3. Januar 2005 und 31. Januar 2005); gleichzeitig wies er ausdrücklich darauf hin, dass auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht eingetreten werde, wenn auch nur eine einzige Rate nicht fristgerecht oder nicht in voller Höhe beglichen werde. In der Folge bezahlte X.________ dennoch bis Ende Februar 2005 insgesamt nur 3'000 Franken ein, wobei er lediglich eine einzige Rate des Kostenvorschusses fristgerecht leistete. Allerdings hatte er am 29. November 2004 ein erstes Mal (anschliessend auch zweimal im Dezember) eine Herabsetzung der monatlichen Raten auf 500 Franken verlangt. Mit Entscheid vom 2. März 2005 trat die Eidgenössische Steuerrekurskommission androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.

2. Am 15. April 2005 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben und diese zu verpflichten, die monatlichen Raten des Kostenvorschusses auf 500 Franken herabzusetzen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Eidgenössische Steuerrekurskommission habe von seinen finanziellen Schwierigkeiten Kenntnis gehabt und wäre deshalb gehalten gewesen, von Amtes wegen kleinere Raten vorzusehen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen:

3. Die erste Rate des geschuldeten Kostenvorschusses bezahlte der Beschwerdeführer rechtzeitig. Die bis zum 29. Oktober 2004 laufende Frist, welche ihm für die Bezahlung der zweiten Rate angesetzt worden war, liess er jedoch unbenutzt verstreichen; seine zweite Zahlung erfolgte erst am 24. Dezember 2004. Zuvor war er am 29. November 2004 mit einem (ersten) Schreiben an die Vorinstanz gelangt, wobei er allerdings bloss in allgemeiner Form auf seine finanziellen Schwierigkeiten hinwies und eine Reduktion der monatlichen Raten auf 500 Franken verlangte, ohne bezüglich der versäumten Frist irgendwelche Wiederherstellungsgründe (vgl. Art. 24 VwVG ) geltend zu machen. Mithin hat der Beschwerdeführer die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses verpasst, weshalb die Vorinstanz zu Recht - wie sowohl im Zwischenentscheid vom 4. August 2004 als auch im Schreiben vom 14. September 2004 ausdrücklich angedroht - auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist.

Was der Beschwerdeführer hiergegen vorträgt, geht an der Sache vorbei: Der Zwischenentscheid vom 4. August 2004 bildete Gegenstand eines ersten bundesgerichtlichen Verfahrens, ohne dass dannzumal Einwendungen gegen die bereits mit dem fraglichen Entscheid bestimmte Höhe der Raten erhoben worden wären. Damit besteht heute für eine Kritik an der Ratenhöhe zum Vornherein kein Raum mehr. Im Übrigen stellt die streitige Zahlungserleichterung ein im Ermessen der Gerichtsbehörde liegendes Entgegenkommen dar, auf das die Rechtsuchenden grundsätzlich keinen Anspruch haben. Unerheblich ist schliesslich, dass das Schreiben der Vorinstanz vom 14. September 2004 nicht mehr auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Kostenvorschusspflicht hinwies. Der Beschwerdeführer war bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2004 verbindlich zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von 5'000 Franken verpflichtet worden. Nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ging es deshalb im Schreiben vom 14. September 2004 nur noch darum, die Modalitäten der gewährten Zahlungserleichterung zu regeln. Ein Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen der Vorschusspflicht als solcher war bei diesen Gegebenheiten überflüssig.

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art.156 OG ); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: