Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.221/2003 KI-generiert

Romanian Citizen's Appeal Against Stateless Status Denial and Compensation Claim Dismissed

Geschäftsnummer 2A.221/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for recognition as stateless under the 1954 Convention Relating to the Status of Stateless Persons, following the denial of his request by the Federal Office for Refugees in Switzerland. After appealing to the Swiss Federal Department of Justice and Police, the individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, citing a lack of decision from the department and seeking an official recognition of statelessness, along with compensation for five years of restricted freedom of movement. However, the tribunal determined that the complaint was late and lacked merit, as the individual had not pursued options to reclaim his original citizenship from Romania, thus failing to qualify for stateless status under existing regulations. The application for legal aid was also denied due to the case's lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 97 Abs. 2 OG, Art. 3 Abs. 2 RPAV, Art. 6 Abs. 1 RPAV, Art. 152 OG, Art. 153a OG; Romanian Citizen's Appeal Against Stateless Status Denial and Compensation Claim Dismissed: Die Eingabe erweist sich in allen Punkten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Soweit der Beschwerdeführer mit dem behaupteten Nichthandeln des Departements sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung rügt (vgl. Art. 97 Abs. 2 OG ), haben die bundesgerichtlichen Abklärungen ergeben, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement seine Eingabe behandelt und am 30. September 2002 abgewiesen hat. Der entsprechende Entscheid (Rek.

Schlagwörter

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Bürgerrecht Nachweis der Staatenlosigkeit Entschädigung von Flüchtlingen unentgeltliche Rechtspflege Freiheitsentzug Statusklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Soweit der Beschwerdeführer mit dem behaupteten Nichthandeln des Departements sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung bzw.
Art. 97 Abs. 2 OG
Art. 97 Abs. 2 OG ), haben die bundesgerichtlichen Abklärungen ergeben, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement seine Eingabe behandelt und am 30.
Art. 3 Abs. 2 RPAV
unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Soweit der Beschwerdeführer mit dem behaupteten Nichthandeln des Departements sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung bzw.
Art. 6 Abs. 1 RPAV
Art. 152 OG
Art. 153a OG
Art. 159 Abs. 2 OG

Zitierte Rechtsprechung

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2A.147/2002
Refusal to Issue Swiss Travel Document to Reluctant Former National
2A.373/1993
3.1; ferner: Urteile 2A.373/1993 vom 4.
2A.65/1996
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.221/2003 /bmt

Urteil vom 19. Mai 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 30. September 2002.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies am 14. November 2001 ein Gesuch des aus Rumänien stammenden X.________ (geb. 1955) ab, ihn als staatenlos im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) anzuerkennen. Hiergegen gelangte dieser am 17. Dezember 2001 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 beschwert er sich beim Bundesgericht darüber, dass er immer noch keinen Entscheid erhalten habe. Er beantragt, er sei als Staatenloser anzuerkennen, und es seien ihm die entsprechenden Papiere auszustellen; für die "fünfjährige beraubte Bewegungsfreiheit" sei ihm eine Entschädigungssumme von Fr. 85'000.-- zuzusprechen.

2. Die Eingabe erweist sich in allen Punkten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Soweit der Beschwerdeführer mit dem behaupteten Nichthandeln des Departements sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung rügt (vgl. Art. 97 Abs. 2 OG ), haben die bundesgerichtlichen Abklärungen ergeben, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement seine Eingabe behandelt und am 30. September 2002 abgewiesen hat. Der entsprechende Entscheid (Rek.

B2-0121112) konnte ihm indessen nicht eröffnet werden und wurde dem Departement nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist (8. Oktober 2002) am 14. Oktober 2002 als "Nicht abgeholt. Taxpflichtig" retourniert. In der Sache selber, bei der es im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand nur um die Anerkennung als Staatenloser und nichts anderes, insbesondere keine Entschädigungsforderungen (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten; SR 170.32), gehen kann, ist die vorliegende Beschwerde damit verspätet.

Nach der Rechtsprechung gilt eine Sendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt, wenn der Adressat - wie hier - mit deren Zustellung rechnen musste und sie entgegen der Einladung auf der Post nicht abgeholt hat (vgl. 127 III 173 E. 1a ; 122 I 139 E. 1; 116 Ia 90 E. 2a S. 92; 115 Ia 12 E. 3a S. 15). Im Übrigen entspricht der Entscheid des Departements inhaltlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach fallen Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. zu Rumänien in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden:

Urteil 2A.147/2002 vom 27. Juni 2002, E. 3.1; ferner: Urteile 2A.373/1993 vom 4. Juli 1994, E. 2, und 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996, E. 3c, publiziert in VPB 61/1997 Nr. 74). Der Beschwerdeführer könnte heute die rumänische Staatsbürgerschaft wieder erlangen, will dies - ohne erkennbare triftige Gründe - indessen nicht tun und kann somit nicht als staatenlos gelten, weshalb er keinen Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 11. August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV;

SR 143.5) hat. Eine ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung, welcher nach Art. 3 Abs. 2 RPAV ein solcher Pass zusteht, gilt ihrerseits nur als schriftenlos, wenn sie keine gültigen heimatlichen Reisepapiere besitzt und ihr nicht zugemutet werden kann, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepapiers zu bemühen ( Art. 6 Abs. 1 RPAV ). Der Beschwerdeführer könnte seine rumänische Staatsbürgerschaft wieder erwerben und damit ein entsprechendes Reisepapier erhältlich machen; er hat deshalb auch unter diesem Titel keinen Anspruch auf den beantragten Pass (vgl. das Urteil 2A.147/2002 vom 27.

Juni 2002, E. 4.2).

3. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Nachdem seine Eingabe zum Vornherein aussichtslos war, ist diesem Gesuch nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG ). Er hat deshalb die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: