Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.22/2000 KI-generiert

Swiss Company Real Estate Acquisition Permit Dispute

Geschäftsnummer 2A.22/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company sought approval for the purchase of several properties in Zürich from a bankruptcy estate but was denied after the local authority discovered issues with the financing, specifically the termination of a loan that was supposed to secure the purchase. The city's economic department challenged the initial approval, arguing that without demonstrated ongoing financial backing, the company could not complete the purchase as required by the Swiss law regulating property acquisitions by foreign entities. The appeal to a higher court reiterated the necessity for reliable financing evidence, which the company failed to provide, resulting in the loss of its claim to acquire the properties.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 2 Abs. 1 BewG, Art. 4 Abs. 1 lit. a BewG, Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG, Art. 17 Abs. 1 BewG, Art. 1 BewG; Swiss Company Real Estate Acquisition Permit Dispute: 3.- a) Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken grundsätzlich einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Art. 2 Abs. 1 BewG ). Als Grundstückerwerb gilt neben der Erlangung des Eigentums ( Art. 4 Abs. 1 lit. a BewG ) auch der Erwerb anderer Rechte, welche eine dem Grundeigentümer ähnliche Stellung verschaffen (vgl.

Schlagwörter

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Erwerb von Grundstücken Bodenrecht ausländische Gesellschaft Miteigentum Pflicht zur Einholung Käufer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

52.2019.142 (2024-03-22) · ti
Corporation Subjected to Foreign Real Estate Acquisition Restrictions Due to Shareholder's Lack of Domicile and Fraudulent Documentation
«…egistro fondiario rispettivamente del trasferimento dei diritti (cfr. STF 2A.465/2002 del 20 novembre 2002 consid. 1.2, 2A.22/2000 del 22 maggio 2000 consid. 3a; DTF 107 Ib 12 consid. 2, 106 Ib 11 consid. 3a; RtiD I-2021 n. 24 consid. 2.4; sentenza d…»
2C_20/2021 (2021-11-19)
Acquisition of Agricultural Land Holding Company Shares: BGBB Permit Requirements and Price Assessment
«…07 Ib 12 E. 2; 106 Ib 11 E. 3a; 101 Ib 383 E. 2; Urteil 2C_947/2018 vom 10. August 2020 E. 3.5.3; vgl. aber Urteil 2A.22/2000 vom 22. Mai 2000 E. 3a, wonach auch spätere Entwicklungen zu berücksichtigen sind). Diese Rechtsprechung wurde noch unt…»
52.2019.494 (2020-08-11) · ti
Administrative Court Upholds Denial of Foreign Property Acquisition Exemption Despite Subsequent Beneficial Owner Residency
«…egistro fondiario rispettivamente del trasferimento dei diritti (cfr. STF 2A.465/2002 del 20 novembre 2002 consid. 1.2, 2A.22/2000 del 22 maggio 2000 consid. 3a; DTF 107 Ib 12 consid. 2, 106 Ib 11 consid. 3a; sentenza del 23 maggio 2019 n. B 2018/202…»
WBE.2019.333 (2020-07-08) · ag
Residency Permit for Property Purchase: Intent vs. Actual Use
«…s (vgl. BGE 107 Ib 12, Erw. 2; 106 Ib 11, Erw. 3a; 101 Ib 386, Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2000 [2A.22/2000], Erw. 3a; Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2012 [VGE 100.2011.430], Erw. 3.3,…»
B.2018.202 (2019-05-23) · sg
Foreign National Real Estate Permit Retroactive Denial Appeal Dismissal
«…eitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft zu beurteilen, mithin im Zeitpunkt der Anmeldung des Grundbucheintrags (vgl. BGer 2A.22/2000 vom 22. Mai 2000 E. 3a mit Hinweisen auf BGE 106 Ib 11 E. 3a und 107 Ib 12 E. 2). Die Prüfung erfolgt grundsätzlich von…»
B.2018.202 (2019-05-23) · sg
Foreign Property Acquisition Permit Retroactivity Challenge Dismissed
«…eitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft zu beurteilen, mithin im Zeitpunkt der Anmeldung des Grundbucheintrags (vgl. BGer 2A.22/2000 vom 22. Mai 2000 E. 3a mit Hinweisen auf BGE 106 Ib 11 E. 3a und 107 Ib 12 E. 2). Die Prüfung erfolgt grundsätzlich von…»
B.2015.152 (2017-05-30) · sg
Foreign National Residence Requirement for Property Acquisition Dismissal
«…g des Grundbucheintrags bzw. der Übertragung der entsprechenden Rechte (BGer 2A. 465/2002 vom 20. November 2002 E. 1.2; 2A.22/2000 vom 22. Mai 2000 E. 3a). Da vorliegend gemäss Ziffer 1 des Kaufvertrags vom 12. März 2014 die Grundbuchanmeldung erst i…»
B.2015.152 (2017-05-30) · sg
Foreign National Real Estate Acquisition Permit Requirement Upheld
«…g des Grundbucheintrags bzw. der Übertragung der entsprechenden Rechte (BGer 2A. 465/2002 vom 20. November 2002 E. 1.2; 2A.22/2000 vom 22. Mai 2000 E. 3a). Da vorliegend gemäss Ziffer 1 des Kaufvertrags vom 12. März 2014 die Grundbuchanmeldung erst i…»
V 13 13 (2013-05-14) · lu
Real Estate Acquisition Permit Dispute and Freeze on Corporate Records
«…cher Weise wirtschaftlich auf ein Grundstück zu greifen und faktisch die Verfügungsmacht darüber zu erlangen (BG-Urteil 2A.22/2000 vom 22.5.2000, E. 3a). Als andere Rechte, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer eines Grundstückes…»
V 10 257 (2011-02-22) · lu
Swiss Entity Foreign Control Property Acquisition Permit
«…haft bzw. der Rechte, welche dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung an einer Liegenschaft verschaffen (BG-Urteil 2A.22/2000 vom 22.5.2000, E. 3a mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdeführerin vortragen lässt, mit der Einräumung des Kaufrechts am…»
4A_448/2008 (2008-12-16)
Invalid Assignment of Claims Due to Abuse of Representation Power
«…er Beschwerdegegnerin den Erwerb der fraglichen Grundstücke. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 2A.22/2000 vom 22. Mai 2000). A.e Die Beschwerdegegnerin erhob am 9. April 2002 Strafanzeige gegen H.________und C.D.________, den…»
6B_459/2007 (2008-01-18)
Federal Supreme Court Upholds Conviction for Corporate Financial Malfeasance and Forgery
«…ichen schweizerischen Finanzierung fehle. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2A.22/2000 vom 22. Mai 2000). 8.2.3 Nach der Darlehenskündigung durch den Beschwerdegegner, jedoch noch vor dem Entscheid der Reku…»
6B_523/2007 (2008-01-18)
Bankruptcy Funds Restitution Claim Assignment Dispute
«…en schweizerischen Finanzierung vorliege. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2A.22/2000 vom 22. Mai 2000). 2.3 Nach der Darlehenskündigung durch den Beschwerdegegner, jedoch noch vor dem Entscheid der Rekurs…»
52.2019.142 · ti
RI 1 v. State regarding LAFE Classification of Swiss Company Controlled by Italian National Lacking Domicile
«…egistro fondiario rispettivamente del trasferimento dei diritti (cfr. STF 2A.465/2002 del 20 novembre 2002 consid. 1.2, 2A.22/2000 del 22 maggio 2000 consid. 3a; DTF 107 Ib 12 consid. 2, 106 Ib 11 consid. 3a; RtiD I-2021 n. 24 consid. 2.4; sentenza d…»
52.2019.494 · ti
LLC Acquisition by Foreign-Controlled Entity Denied LAFE Exemption
«…egistro fondiario rispettivamente del trasferimento dei diritti (cfr. STF 2A.465/2002 del 20 novembre 2002 consid. 1.2, 2A.22/2000 del 22 maggio 2000 consid. 3a; DTF 107 Ib 12 consid. 2, 106 Ib 11 consid. 3a; sentenza del 23 maggio 2019 n. B 2018/202…»

Volltext

[AZA 0]

2A.22/2000/mks

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

22. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,

Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiberin Blaser.

In Sachen

W.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Aschwanden, Bodmerstrasse 5, Zürich,

gegen

Bezirksrat Zürich, Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich,

betreffend

Grundstückerwerb durch Personen im Ausland,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) Der Bezirksrat Zürich stellte am 1. Juli 1999 fest, dass die in Zürich ansässige und in schweizerischer Hand befindliche W.________ AG für den Erwerb der Grundstücke Kat.-Nr. 1..., 2... sowie 3..., Zürich-Hottingen, aus der Konkursmasse der H.________ AG keine Bewilligung im Sinne des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211. 412.41) benötige (vgl. auch öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 8. April 1999). Der Grundstückkaufpreis von insgesamt Fr. 2'170'000.-- werde über einen schweizerischen Darlehensgeber, C.________, mit rein inländischen Mitteln finanziert, überdies bestünde keine langfristige Auslandverschuldung.

Hiergegen reichte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich am 2. August 1999 Beschwerde ein, da mit der am 12. Juli 1999 ausgesprochenen, sofortigen Darlehenskündigung die schweizerische Finanzierung des Grunderwerbs nicht mehr nachgewiesen sei. Die Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich hiess die Beschwerde am 24. November 1999 gut und verweigerte der W.________ AG den Erwerb der fraglichen Grundstücke, zumal insbesondere auch mit dem bereits in die Wege geleiteten Wiederverkauf der Liegenschaften an die V.________ AG bzw. an deren Aktionäre, T. und A. G.________, der Finanzierungsnachweis nicht erbracht sei.

b) Hiergegen hat die W.________ AG am 17. Januar 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht im Wesentlichen mit den Anträgen, Ziffer 1 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und festzustellen, dass der Erwerb der fraglichen Grundstücke nicht bewilligungspflichtig sei.

Die Volkswirtschaftsdirektion sowie die Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung vom 28. Februar 2000 wies der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch der W.________ AG um aufschiebende Wirkung ab.

2.- Mit der Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich hat vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so dass deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich ist, soweit der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Neue Tatsachenvorbringen der Parteien sind daher nur insofern zulässig, als sie die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und in der Nichtberücksichtigung namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt (vgl. BGE 124 II 409 E. 3a S. 421, mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vorgelegte, erst im Nachgang zum kantonalen Verfahren abgegebene Erklärung von T. und A.

G.________ vom 17. Januar 2000, wonach diese auch bereit seien, die hinsichtlich der fraglichen Liegenschaften vereinbarte Erwerbspreissumme von Fr. 2'200'000.-- unter Anrechnung auf den Kaufpreis zur Ablösung allfälliger Ansprüche von C.________ einzusetzen, hat folglich unberücksichtigt zu bleiben.

3.- a) Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken grundsätzlich einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Art. 2 Abs. 1 BewG ). Als Grundstückerwerb gilt neben der Erlangung des Eigentums ( Art. 4 Abs. 1 lit. a BewG ) auch der Erwerb anderer Rechte, welche eine dem Grundeigentümer ähnliche Stellung verschaffen (vgl.

Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG ). Hierzu gehört insbesondere die Finanzierung des Kaufes eines Grundstückes, wenn die Abreden, die Höhe der Kredite oder die Vermögensverhältnisse des Schuldners den Käufer in eine besondere Abhängigkeit vom Gläubiger bringen ( Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewV; SR 211. 412.411] ). Als Grundstückerwerb wird jede Möglichkeit erfasst, die es einer Person erlaubt, in jedwelcher Weise wirtschaftlich auf ein Grundstück zu greifen und faktisch die Verfügungsmacht darüber zu erlangen. Soweit sich die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen lässt, haben Erwerber bis spätestens nach Abschluss des Rechtsgeschäftes oder, mangels dessen, nach dem Erwerb um die Bewilligung oder um die Feststellung, dass sie keiner Bewilligung bedürfen, nachzusuchen ( Art. 17 Abs. 1 BewG ).

Ob der Erwerb eines Grundstücks bewilligungspflichtig ist bzw. bewilligt werden kann, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft bzw. der Rechte, welche dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung an einer Liegenschaft verschaffen, zu beurteilen, mithin im Zeitpunkt der Anmeldung des Grundbucheintrags bzw. der Übertragung der entsprechenden Rechte (vgl. BGE 106 Ib 11 E. 3a S. 13 f.; 107 Ib 12 E. 2 S. 16). Der mit der Bewilligungspflicht angestrebte Zweck, die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern ( Art. 1 BewG ), verdeutlicht indessen, dass der gesetzlichen Regelung die Annahme zugrunde liegt, dass die zu beurteilende rechtliche und wirtschaftliche Beherrschungssituation eine dauerhafte ist. Im Laufe des kantonalen Bewilligungsverfahrens eintretenden, entscheidrelevanten Entwicklungen ist daher, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, jedenfalls Rechnung zu tragen, umso mehr, als unter Umständen auch spätere Veränderungen ein erneutes Feststellungsverfahren erfordern können (vgl. Art. 14 Abs. 5 BewG ).

b) Die Beschwerdeführerin hat sich mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 8. April 1999 verpflichtet, die Grundstücke Kat.-Nr. 1..., 2... sowie 3... in Zürich-Hottingen zum Kaufpreis von Fr. 2'170'000.-- zu übernehmen, wobei die Finanzierung vollumfänglich mittels des von C.________ in gleicher Höhe gewährten Darlehens hätte erfolgen sollen.

Wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt hat, verfügten weder die Beschwerdeführerin noch die sie beherrschenden, ebenfalls in schweizerischer Hand befindlichen juristischen Personen über die hiefür nötigen Mittel. Mit der Kündigung des Darlehens am 12. Juli 1999 war folglich ungeklärt, ob die Finanzierung des Erwerbs der fraglichen Grundstücke weiterhin dauerhaft mit vorab schweizerischen Mitteln erfolgen könnte, zumal die Beschwerdeführerin keinen Kreditgeber nannte. Dass sie mit der V.________ AG (vgl. Kaufvertrag vom 19. Juli 1999) und später mit deren Aktionären T. und A. G.________ (vgl.

Kaufvertrag vom 15. Oktober 1999) Kaufinteressenten für die Liegenschaften zu finden vermochte, genügt, wie die Vorinstanz zu Recht annahm, nicht zum Nachweis einer die Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ausschliessenden Kaufpreisfinanzierung: Gemäss Kaufvertrag vom 15. Oktober 1999 verfällt der von T. und A. G.________ der Beschwerdeführerin geschuldete Kaufpreis zur Hauptsache erst im Zeitpunkt der "Abgabe der Grundbuchanmeldung zur Eigentumsübertragung".

Als Nachweis dafür, dass der Betrag abweichend hiervon mit Sicherheit bereits vorgängig im Sinne eines Darlehens in Anrechnung auf den Kaufpreis zur Verfügung gestellt würde, genügte auch die vorliegend ohnehin unbeachtliche, blosse Absichtserklärung von T. und A.

G.________ vom 17. Januar 2000 nicht (vgl. E. 2). Der Zufluss der Kaufpreiszahlung der Folgekäufer G.________ steht demnach unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeführerin in Erfüllung des gültig zustande gekommenen Kaufvertrags vom 8. April 1999 die Verfügungsberechtigung über die fraglichen Liegenschaften erlangt hat, mithin aufgrund eines gültig und unbedingt bestehenden Finanzierungsgeschäfts vorgängig die Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BewG ausgeschlossen bzw. die Bewilligung im Sinne von Art. 8 ff. BewG erteilt werden konnte (vgl.

Art. 26 BewG ). Den Nachweis einer solch gesicherten Finanzierung hat die Beschwerdeführerin klarerweise nicht erbracht, so dass der Grunderwerb zu Recht verweigert wurde.

Nicht zu sehen ist, weshalb die Rekurskommission unter diesen eindeutigen Umständen nicht hätte selber entscheiden dürfen, sondern die Sache zur nochmaligen Beurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen gewesen wäre.

4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen ( Art. 36a OG ).

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksrat Zürich, der Volkswirtschaftsdirektion und der Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 22. Mai 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: