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2A.219/2005 KI-generiert

The case involves a dispute between a couple and the tax administration of the Canton of Bern regarding their taxable income for the year 2001

Geschäftsnummer 2A.219/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a couple and the tax administration of the Canton of Bern regarding their taxable income for the year 2001. The couple challenged an earlier ruling that set their taxable income at 54,700 francs for cantonal and municipal taxes, and 59,100 francs for federal taxes, based on asserted losses from a business they operated. They sought to deduct these losses but were denied, as the tax authorities determined that the couple did not have a genuine independent business activity, given that they had not generated any income from it during the previous years. Additionally, the husband claimed a deduction for alimony payments owed to his ex-wife, which was also rejected due to his precarious financial situation. Following unsuccessful appeal efforts at the cantonal level, the couple brought their case before the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG, Art. 38 Abs. 1 lit. c StG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 156 OG; The case involves a dispute between a couple and the tax administration of the Canton of Bern regarding their taxable income for the year 2001: 2.1 Die Beschwerdeführer wollen von ihren steuerbaren Einkünften Verluste in der Höhe von 61'447 Franken in Abzug bringen, die sie nach eigenen Angaben mit einem von ihnen unter der Einzelfirma A.________ geführten Unternehmen im Jahr 2001 erlitten haben. Die Vorinstanz hat insoweit das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint und dementsprechend den verlangten Abzug für Geschäftsverluste verweigert. Dieser Entscheid verstösst nicht gegen Bundesrecht (vgl. die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen: Art. 18 Abs. 1 und 27 Abs. 1 DBG sowie Art. 7 f.

Schlagwörter

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Abzug vom Einkommen Steuerschulden finanzieller Verlust Prüfung der finanziellen Verhältnisse Zahlungsmittel selbständige Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden kann, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären.
Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG
Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und Art.
Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG
c DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG in Verbindung mit Art.
Art. 38 Abs. 1 lit. c StG
c StHG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 lit. c StG /BE) hat die Vorinstanz hier zu Recht abgelehnt: Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers 1, welcher Schulden von knapp 3 Mio.
Art. 36a Abs. 3 OG
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden kann, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären.
Art. 156 OG
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer - unter Solidarhaft - kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Das gestellte Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
Art. 159 OG
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer - unter Solidarhaft - kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Das gestellte Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.219/2005 /kil

Urteil vom 20. April 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Münstergasse 3, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern sowie

direkte Bundessteuer 2001,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2003 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Eheleute X. und Y.________ für das Jahr 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von 54'700 Franken bei den Kantons- und Gemeindesteuern und von 59'100 Franken bei der direkten Bundessteuer. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren gelangten die Ehegatten X. und Y.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die streitigen Veranlagungen für die kantonalen Steuern sowie für die direkte Bundessteuer schützte (Urteil vom 22. März 2005).

2. Am 14. April 2005 haben X. und Y.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie im Jahr 2001 kein steuerbares Einkommen erzielt hätten. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden kann, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären. Weil sich die Rechtslage für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer gleich präsentiert, brauchen die beiden Rechtsbereiche im Folgenden nicht auseinander gehalten zu werden:

2.1 Die Beschwerdeführer wollen von ihren steuerbaren Einkünften Verluste in der Höhe von 61'447 Franken in Abzug bringen, die sie nach eigenen Angaben mit einem von ihnen unter der Einzelfirma A.________ geführten Unternehmen im Jahr 2001 erlitten haben. Die Vorinstanz hat insoweit das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint und dementsprechend den verlangten Abzug für Geschäftsverluste verweigert. Dieser Entscheid verstösst nicht gegen Bundesrecht (vgl. die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen: Art. 18 Abs. 1 und 27 Abs. 1 DBG sowie Art. 7 f.

StHG in Verbindung mit Art. 21 und 32 StG /BE): Damit eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, muss mit der fraglichen Betätigung zumindest mittelfristig ein Einkommen erzielt werden; hält der Steuerpflichtige an einer Tätigkeit über längere Zeit fest, obschon er nur Verluste erzielt, kann insoweit grundsätzlich nicht von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Mithin liegt hier keine selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer vor, zumal die A.________ unbestrittenermassen in ihrer bisherigen Geschichte (d.h in den Jahren 1999 bis 2001) nie irgendwelche Einnahmen erzielt, sondern ausschliesslich Aufwendungen getätigt hat.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich beim Unternehmen nicht etwa um eine Neugründung mit Anlaufschwierigkeiten handelt, führt die A.________ doch die Geschäftstätigkeit der von den Beschwerdeführern 1992 gegründeten B.________ GmbH weiter, wobei auch diese - angesichts bescheidener Umsätze - seit 1995 nur Verluste geschrieben hat. Am Gesagten ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführer offenbar hauptsächlich für die Realisierung eines Grossprojekts in Spanien einsetzen. Wie sie selbst ausführen, handelt es sich dabei um ein Bauvorhaben der (offenbar auch ihnen gehörenden) C.________ SA in D.________.

Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern ihr persönlicher Einsatz bei diesen Gegebenheiten eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen der A.________ darstellen könnte. Die Beschwerdeführer verkennen, dass es nicht Sache der Steuerbehörden ist, Nachforschungen über Einzelheiten ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen ihrer verschiedenen Unternehmen anzustellen. Vielmehr obliegt es den Beschwerdeführern, sofern sie glauben, für Steuerbelange etwas aus ihrem Engagement für die Realisierung des Projekts in Spanien ableiten zu können, die entsprechenden Zusammenhänge aufzuzeigen und zu belegen.

Hiezu hatten sie denn auch im Verlaufe des kantonalen Verfahrens ausreichend Gelegenheit.

2.2 Der zweite Streitpunkt betrifft die Unterhaltsbeiträge, welche der Beschwerdeführer 1 seiner ersten Ehefrau schuldet. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten hat er seit einiger Zeit keine Zahlungen mehr geleistet, wollte aber in diesem Zusammenhang dennoch vom steuerbaren Einkommen 2001 41'590 Franken abziehen. Einen Abzug für Unterhaltsbeiträge (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 lit. c StG /BE) hat die Vorinstanz hier zu Recht abgelehnt: Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers 1, welcher Schulden von knapp 3 Mio. Franken ausweist und (momentan) nur über ein Einkommen aus Altersrenten verfügt, ist es zweifelhaft, dass er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge in absehbarer Zeit wird bezahlen können. Deshalb handelt es sich bei den Unterhaltsansprüchen seiner ersten Ehefrau um eine Forderung, deren Erfüllung unsicher ist und für die der Beschwerdeführer 1 als Schuldner keinen Abzug machen kann, auch wenn er mit Gerichtsurteil zu ihrer Bezahlung verpflichtet wurde. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer - unter Solidarhaft - kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Das gestellte Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: