Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.213/2004 KI-generiert

Deportation Detention for Asylum Seeker Evading Authorities

Geschäftsnummer 2A.213/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person from Georgia, who had entered Switzerland illegally without identification documents, applied for asylum but was denied by the Federal Office for Refugees. After failing to comply with summonses regarding his deportation and being involved in criminal activities, he was placed in deportation custody. He contested his detention in a submission to the Federal Tribunal, arguing for his release. However, it was determined that there was a risk of him fleeing, given his past behavior, and thus, the detention was deemed justifiable for ensuring his removal from the country. His request was ultimately dismissed by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 37 Abs. 3 OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Deportation Detention for Asylum Seeker Evading Authorities: Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst. Da der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache verfasste, rechtfertigt es sich nicht, von dieser Regel abzuweichen. Es ist aber durch den Migrationsdienst des Kantons Bern sicherzustellen, dass ihm das Urteil eröffnet und verständlich gemacht wird.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylgesetz Abschiebung versuchter Diebstahl illegale Einreise strafrechtliche Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 37 Abs. 3 OG
Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst.
Art. 108 Abs. 2 OG
Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 E.
Art. 36a OG
- als offensichtlich unbegründet und kann daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.
Art. 36a Abs. 3 OG
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 153a Abs. 1 OG
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, (praxisgemäss) von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.213/2004 /kil

Urteil vom 16. April 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 11. März 2004.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 14. November 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch des aus Georgien stammenden, ohne Pass und andere Identitätsdokumente in die Schweiz eingereisten X.________ (geb. 1975) nicht ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Die Schweizerische Asylrekurskommission erledigte seine dagegen gerichtete Beschwerde am 22. November 2003 ebenfalls durch Nichteintreten.

Nachdem X.________ den Vorladungen zur Besprechung seiner Ausschaffung nicht Folge geleistet hatte und wegen Diebstahls angezeigt sowie im Besitz von Drogen angetroffen worden war, wurde er am 8. März 2004 in Ausschaffungshaft genommen.

Mit Entscheid vom 11. März 2004 überprüfte und bestätigte der Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft.

B. Mit einer in russischer Sprache verfassten Eingabe vom 5. April 2004 (eingegangen am 13. April 2004) beantragt X.________ dem Bundesgericht, ihn aus der Haft zu entlassen. Das Bundesgericht hat die Eigabe mit Verfügung vom 13. April 2004 von Amtes wegen übersetzen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst. Da der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache verfasste, rechtfertigt es sich nicht, von dieser Regel abzuweichen. Es ist aber durch den Migrationsdienst des Kantons Bern sicherzustellen, dass ihm das Urteil eröffnet und verständlich gemacht wird.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich - soweit er sich mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 E. 2) - als offensichtlich unbegründet und kann daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.

3. Mit dem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 14. November 2003 wurde der illegal in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer, der noch heute über keine Identitätsdokumente verfügt, aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge wurde er verschiedentlich zu Gesprächen betreffend seine Ausreise vorgeladen, denen er indessen keine Folge leistete. Am 21. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls aus dem Durchgangsheim Ostermundigen ausgeschlossen, worauf er untertauchte. Wegen eines offenbar am 17. Februar 2004 begangenen Diebstahls wurde er am 24. Februar 2004 von der Stadtpolizei Bern angezeigt. Am 8. März 2004 wurde er schliesslich - im Besitz von Kokain - von der Polizei angehalten. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe nicht. Er räumt sogar selber ein, er habe die Gesetze einige Male verletzt, was er sehr bedaure.

Gestützt auf diese Umstände besteht beim Beschwerdeführer "Untertauchensgefahr" im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) , weshalb er zur Sicherung seiner Ausreise in Haft genommen werden durfte. Dass der Beschwerdeführer nun erklärt, er sei bereit, die Schweiz zu verlassen, vermag diese Gefahr nicht aufzuheben. Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausschaffung in absehbarer Zeit nicht möglich wäre (vgl. BGE 125 II 217 E. 2) bzw. sich die Behörden nicht mit dem erforderlichen Nachdruck um die Papierbeschaffung bemühen würden (vgl. BGE 124 II 49 ), sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erachtet die "dafür" (d.h. für seine Gesetzesverletzungen) im Gefängnis verbrachte Zeit offensichtlich als ausreichende Strafe und verkennt damit vor allem, dass seine Inhaftierung nicht im Zusammenhang mit den von ihm zugegebenermassen verübten Straftaten steht, sondern allein der Sicherung der Ausschaffung dient, nachdem er sich den Behörden dafür nicht zur Verfügung gehalten hat. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, (praxisgemäss) von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: