Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.205/2004 KI-generiert

Gender Pay Discrimination Suit: MTRA Salary in Canton Solothurn

Geschäftsnummer 2A.205/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves multiple claimants who filed complaints against a regional government and affiliated institutions, alleging wage discrimination based on gender in the profession of medical technical radiology assistants. The claimants sought to address perceived inequalities in pay, citing the constitutional right to equal pay for equal work as established by national law. The administrative court dismissed their claims, ruling that the position in question was not gender-specific. The claimants challenged this ruling, asserting that the profession was indeed female-dominated and that systemic pay disparities existed, arguing for a reevaluation of their case based on gender discrimination principles. As a result, the case was escalated to a higher court for further review and potential resolution.

Legislator-Regeste

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Art. 8 BV, Art. 40 OG, Art. 24 BZP, Art. 13 Abs. 1 GlG, Art. 98 lit. g OG, Art. 103 lit. a OG; Gender Pay Discrimination Suit: MTRA Salary in Canton Solothurn: The claimants sought to address perceived inequalities in pay, citing the constitutional right to equal pay for equal work as established by national law. The administrative court dismissed their claims, ruling that the position in question was not gender-specific. The claimants challenged this ruling, asserting that the profession was indeed female-dominated and that systemic pay disparities existed, arguing for a reevaluation of their case based on gender discrimination principles. As a result, the case was escalated to a higher court for further review and potential resolution.

Schlagwörter

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geschlechtsspezifische Diskriminierung Beschäftigungsstruktur künftiger Lohn Leistungslohn Stundenlohn Währung für die Zahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2A.206/2004
Am gleichen Tage sind A.D.________ und 25 Mitbeteiligte mit einer analogen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren 2A.206/2004) gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil 2001/2 ans Bundesgericht gelangt.
2A.207/2004
April 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren 2A.207/2004) eingereicht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2001/4 mit den folgenden Anträgen:
BGE 124 II 409
Sewing Teachers' Pay and Hours Discrimination Appeal
1A.52/1999
Urteil 1A.52/1999 vom 16.
BGE 125 II 530
Kindergarten Teachers' Salary Discrimination Claim Based on Working Hours Comparison
BGE 124 II 529
Cantonal Social Worker Salary Challenge Regarding Indirect Gender Discrimination
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 5 GlG

Applied to waive the collection of costs in the federal proceedings.

Art. 24 BZP

Used, in conjunction with Art. 40 OG, for the joinder of the three appeal proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 141 II 411
Teacher Salary Classification Challenged as Indirect Gender Discrimination
«…bs. 1 BV ab ( BGE 125 II 530 E. 2a S. 532; BGE 124 II 529 E. 3a S. 530 f. und E. 5d S. 533 f. mit Hinweisen; Urteil 2A.205/2004 vom 8. April 2005 E. 4.1). Ohne Feststellung einer geschlechtsspezifischen Qualifikation kann das Bundesgericht eine fo…»
VD.2020.24 (2022-03-04) · bs
Teachers' Appeal Against Job Classification Dismissed
«…höher als 70 % liegt (BGE 141 II 411 E. 6.2 S. 420 m.H. auf 125 II 385 E. 3b S. 387, 125 II 530 E. 2b S. 532 sowie BGer 2A.205/2004 vom 8. April 2005 E. 4.2 und 1A.34/1999 vom 5. Oktober 1999). Das Bundesgericht hat zwar, wie von den Rekurrierenden au…»
8C_366/2014 (2015-12-01)
Teacher Salary Discrimination Challenge Regarding Gender Classification
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810.2007.478 (2009-12-02) · bl
Kindergarten Teachers' Discrimination Claim Dismissed
«…Prägungen eines Berufs kann davon abgewichen werden (BGE 125 II 530 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2006, 2A.205/2004, E. 4.2). Das Lohngleichheitsgebot gilt nur für den jeweiligen Arbeitgeber bzw. ein von diesem abhängiges System; der…»
copy.of.2009.31 (2009-12-02) · bl
Kindergarten Teachers' Equal Pay Claim Dismissed
«…Prägungen eines Berufs kann davon abgewichen werden (BGE 125 II 530 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2006, 2A.205/2004, E. 4.2). Das Lohngleichheitsgebot gilt nur für den jeweiligen Arbeitgeber bzw. ein von diesem abhängiges System;…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.205/2004 /ast

2A.206/2004

2A.207/2004

Urteil vom 8. April 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,

Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Seiler,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

2A.205/2004

A.A.________,

A.B.________,

A.C.________,

Beschwerdeführerinnen,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pirmin Bischof,

gegen

Stiftung X.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn,

Staat Solothurn, 4500 Solothurn, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn,

2A.206/2004

1. A.D.________,

2. A.E.________,

3. A.F.________,

4. A.G.________,

5. A.H.________,

6. A.I.________,

7. A.K.________,

8. A.L.________,

9. A.M.________,

10. A.N.________,

11. A.O.________,

12. A.P.________,

13. A.Q.________,

14. A.R.________,

15. A.S.________,

16. A.T.________,

17. A.U.________,

18. A.V.________,

19. A.W.________,

20. A.X.________,

21. A.Y.________,

22. A.Z.________,

23. B.A.________,

24. B.B.________,

25. B.C.________,

26. B.D.________,

Beschwerdeführerinnen,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pirmin Bischof,

gegen

Stiftung Y.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn,

Staat Solothurn, 4500 Solothurn, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn,

2A.207/2004

1. B.E.________,

2. B.F.________,

3. B.G.________,

4. B.H.________,

5. B.I.________,

6. B.K.________,

7. B.L.________,

8. B.M.________,

9. B.N.________,

10. B.O.________,

11. B.P.________,

12. B.Q.________,

13. B.R.________,

14. B.S.________,

15. B.T.________,

16. B.U.________,

17. B.V.________,

18. B.W.________,

19. B.X.________,

20. B.Y.________,

Beschwerdeführerinnen,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pirmin Bischof,

gegen

Staat Solothurn, 4500 Solothurn, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Gleichstellung von Frau und Mann, Besoldung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom

24. Februar 2004.

Sachverhalt:

A. Am 29. Januar 2001 erhoben B.E.________ und Mitbeteiligte Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (dortiges Verfahren 2001/4) gegen den Staat Solothurn. Sie machten eine Lohndiskriminierung gestützt auf Art. 8 BV und das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) geltend und verlangten die Bezahlung der Besoldungsdifferenz für die zurückliegende und zukünftige Zeit.

Die Klägerinnen und Kläger waren ehemals oder aktuell in den kantonalen Spitälern S.________ oder T.________ als medizinisch-technische Radiologieassistentinnen (MTRA), Praktikumsleiterinnen oder Leiterinnen Nuklearmedizin tätig.

Am 28. Mai 2002 beauftragte das Verwaltungsgericht Prof. Z.________, ETH Zürich, mit der Erstellung eines arbeitswissenschaftlichen Gutachtens. Dieses ging am 14. November 2002 ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Ergänzungsfragen an die Gutachterin zu stellen, welche die Fragen mit Ergänzungsgutachten vom 24. Juli 2003 beantwortete.

Ferner verfügte das Verwaltungsgericht, es werde vorerst ein Teilurteil nur über die Funktion MTRA fällen.

Mit Urteil vom 24. Februar 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Staat Solothurn ab, soweit sie die Funktion MTRA betraf. Die Klägerinnen wurden ausserdem zur Zahlung von Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung verurteilt.

B. Ebenfalls am 29. Januar 2001 erhoben A.C.________ und Mitbeteiligte eine analoge Klage beim Verwaltungsgericht (dortiges Verfahren 2001/3) gegen den Staat Solothurn und die Stiftung X.________. Die Klägerinnen waren ehemals oder aktuell im Bezirksspital X.________ als MTRA tätig.

Am gleichen Tage erhoben A.D.________ und Mitbeteiligte eine analoge Klage beim Verwaltungsgericht (dortiges Verfahren 2001/2) gegen den Staat Solothurn und die Stiftung Y.________. Die Klägerinnen und Kläger waren ehemals oder aktuell im Spital Y.________ als MTRA oder in verwandten Funktionen tätig.

Der weitere Verlauf der Verfahren erfolgte parallel zum Verfahren 2001/4 betreffend die kantonalen Spitäler S.________ und T.________.

Mit Urteilen vom 24. Februar 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klagen gegen den Staat Solothurn ab, da dieser in den Verfahren 2001/2 und 2001/3 nicht passivlegitimiert sei; die Klagen gegen die Stiftung X.________ und gegen die Stiftung Y.________ wies es ab, soweit sie die Funktion MTRA betrafen. Die Klägerinnen wurden ferner zur Zahlung von Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung verurteilt.

C. B.E.________ und 21 Mitbeteiligte haben am 2. April 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren 2A.207/2004) eingereicht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2001/4 mit den folgenden Anträgen:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Februar 2004 sei aufzuheben.

2. Die verwaltungsgerichtliche Klage der Beschwerdeführerinnen vom 29. Januar 2001 sei gutzuheissen.

Eventualiter:

2.1 Es sei festzustellen, dass es sich beim Beruf der Fachfrauen für MTRA (ehemals medizinisch-technische Radiologieassistentinnen; im Folgenden: MTRA) um einen frauentypischen Beruf und somit um eine geschlechtsspezifische Funktion handelt.

2.2 Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Subeventualiter: Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Verfahren vor Verwaltungsgericht für die Klägerinnen kostenlos ist."

Gemäss Eingabe vom 30. September 2004 haben sich die Kläger C.A.________ und C.B.________ aus dem Verfahren zurückgezogen.

Ebenfalls am 2. April 2004 haben A.A.________, A.B.________ und A.C.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht (Verfahren 2A.205/2004) gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil 2001/3 mit den gleichen Rechtsbegehren und dem zusätzlichen Antrag, es sei die Passivlegitimation des Staates Solothurn für die Klage vor Verwaltungsgericht festzustellen. Am gleichen Tage sind A.D.________ und 25 Mitbeteiligte mit einer analogen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren 2A.206/2004) gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil 2001/2 ans Bundesgericht gelangt.

D. Das Verwaltungsgericht und das Finanzdepartement des Kantons Solothurn beantragen in allen drei Verfahren, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

E. Das zur Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann beantragt Gutheissung der Beschwerden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die drei Beschwerden richten sich gegen drei Urteile, die weitgehend gleich lauten und die gleichen Rechtsfragen aufwerfen. Es rechtfertigt sich daher, die drei Verfahren zu vereinigen ( Art. 40 OG i.V.m. Art. 24 BZP ).

2. Gegen kantonale letztinstanzliche Entscheide in öffentlichrechtlichen Arbeitsstreitigkeiten kantonaler Angestellter ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, wenn es um die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes geht ( Art. 13 Abs. 1 GlG ; Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 lit. g OG ; BGE 124 II 409 E. 1d/ii S. 417). Das Verwaltungsgericht ist allerdings zum Ergebnis gekommen, das Gleichstellungsgesetz sei nicht anwendbar, weil es sich bei der Funktion MTRA nicht um eine geschlechtsspezifische Funktion handle. Die Beschwerdeführerinnen haben sich vor Verwaltungsgericht auf das Gleichstellungsgesetz berufen und kritisieren eine fehlerhafte Anwendung dieses Gesetzes. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig. Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert ( Art. 103 lit. a OG ). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

3. In den Verfahren 2A.205/2004 und 2A.206/2004 beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Passivlegitimation des Staates Solothurn für die Klage vor Verwaltungsgericht festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Passivlegitimation verneint mit der Begründung, Lohnschuldner seien in diesen Verfahren die Stiftungen X.________ bzw. Y.________, nicht der Kanton. Das bestreiten die Beschwerdeführerinnen nicht. Sie machen aber geltend, die Spitalträgerschaften seien gesetzlich verpflichtet, die kantonalen Besoldungsregelungen für das Staatspersonal zu übernehmen. Für die diskriminierenden Regelungen sei allein der Staat Solothurn zuständig.

Die Beschwerdeführerinnen haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht primär ein Leistungsbegehren gestellt. Ein solches kann sich naturgemäss nur gegen diejenige Person richten, welche die Leistung schuldet (Elisabeth Freivogel, in Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 1997, N. 104 zu Art. 3; Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003 S. 113 ff., 119). Das sind vorliegend die beiden Spitalstiftungen. Eine Passivlegitimation des Kantons wäre dann gegeben, wenn die von diesem erlassenen Regelungen als solche angefochten wären, allenfalls auch für ein reines Feststellungsbegehren (vgl. Urteil 1A.52/1999 vom 16. Juni 1999, E. 2; Elisabeth Freivogel, a.a.O., N. 22-27 zu Art. 7). Indessen hatten die Beschwerdeführerinnen auch die eventualiter gestellten Begehren auf Feststellung, dass die vom Kanton getroffenen Regelungen gegen Art. 8 Abs. 3 BV und das Gleichstellungsgesetz verstossen, mit einem Leistungsbegehren verknüpft. Daher ist der Kanton nicht passivlegitimiert. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht die Klagen insoweit zu Recht abgewiesen.

4. Das Verwaltungsgericht hat die Klage schon deshalb abgewiesen, weil die Funktion MTRA nicht geschlechtsspezifisch sei. Es ist daher zunächst nur diese Frage zu prüfen.

4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV haben Frau und Mann Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Nach Art. 3 Abs. 1 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Nicht jede unzulässige Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen stellt eine Geschlechtsdiskriminierung dar. Vielmehr ist dazu erforderlich, dass durch die beanstandete Regelung im Ergebnis wesentlich mehr Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des andern benachteiligt werden. Demgemäss liegt nach Lehre und Rechtsprechung eine besoldungsmässige Geschlechtsdiskriminierung nur vor, wenn zum Nachteil einer geschlechtsspezifisch identifizierten Arbeit sachlich unbegründete Lohnunterschiede bestehen. Ein Lohnunterschied zwischen zwei typisch weiblich oder zwei typisch männlich identifizierten Tätigkeiten kann demgegenüber keine geschlechtsbezogene Diskriminierung darstellen. Gleiches gilt im Vergleich zwischen zwei geschlechtsneutral identifizierten Berufen. In solchen Verhältnissen finden nur die Schranken von Art. 8 Abs. 1 BV Anwendung. Die geschlechtsspezifische Identifizierung der benachteiligten Funktion ist somit Tatbestandsvoraussetzung, damit eine Geschlechtsdiskriminierung in Frage kommt. Sie grenzt den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV bzw. Art. 3 GlG von demjenigen des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV ab ( BGE 125 II 530 E. 2a S. 532; 124 II 529 E. 3a und 5d S. 530 f. und 533 f. mit Hinweisen).

4.2 Ob eine Tätigkeit, deren Benachteiligung gerügt wird, geschlechtsspezifisch identifiziert ist, kann nicht immer einfach beantwortet werden und hängt teilweise auch von Wertungen ab. In erster Linie ist jedoch auf das quantitative, statistische Element abzustellen. Der Anteil des einen Geschlechts in der Gruppe der Benachteiligten muss erheblich höher sein als der Anteil des andern Geschlechts. Ferner kann die geschichtliche Dimension mit berücksichtigt werden ( BGE 124 II 529 E. 5e S. 534 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Funktion in der Regel als typisch weiblich, wenn der Frauenanteil eindeutig höher als 70 % liegt (vgl. BGE 125 II 385 E. 3b S. 387, 530 E. 2b S. 532; Urteil 1A.34/1999 vom 5. Oktober 1999, Pra 2000 Nr. 57 S. 333, E. 2; Hansjörg Seiler, a.a.O., S. 124 f.). Der Wert von 70 % ist nicht als starre Grenze zu verstehen; namentlich bei historischen Prägungen eines Berufs kann davon abgewichen werden ( BGE 125 II 530 E. 2b S. 532).

4.3 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf das gerichtliche Gutachten von folgenden Zahlen ausgegangen: Im Jahre 1990 waren gesamtschweizerisch 82,5 % der MTRA Frauen. In 21 Kantonen war der Frauenanteil höher als 70 % (darunter der Kanton Solothurn mit 89 %), in fünf Kantonen tiefer. Bei zwei dieser fünf Kantone (Obwalden und Glarus) war die absolute Zahl derart klein, dass der Prozentanteil als nicht aussagekräftig beurteilt wurde; bei den übrigen drei Kantonen handelte es sich um Tessin, Waadt und Genf.

Im Jahre 2000 betrug der gesamtschweizerische Frauenanteil 74,8 %, wobei er in 18 Kantonen höher als 70 % lag (darunter der Kanton Solothurn mit 80 %). Von den acht Kantonen mit einem kleineren Anteil waren bei fünf (Uri, Obwalden, Glarus, Schaffhausen, Jura) die absoluten Zahlen klein; bei den übrigen drei handelte es sich wiederum um die Kantone Tessin, Waadt und Genf.

4.4 Aufgrund dieser Zahlen, auf welche auch die Beschwerdeführerinnen abstellen, steht somit fest, dass sowohl gesamtschweizerisch als auch im Kanton Solothurn der Frauenanteil bei den MTRA höher liegt als 70 %, im Kanton Solothurn sogar deutlich höher (80-89 %). Das Verwaltungsgericht hat aber erwogen, angesichts der Streuung in den Bereich unterhalb der 70 %-Limite sei fraglich, ob es sich um einen geschlechtsspezifischen Beruf handle. Die Beurteilung, ob eine Funktion geschlechtsspezifisch sei, dürfe nicht von kantonalen oder regionalen Schwankungen abhängig sein. Zudem variiere der Frauenanteil bei den Lehrabschlüssen gesamtschweizerisch in den Jahren 1999-2001 zwischen 65 und 79 %, bei den neu abgeschlossenen Lehrverhältnissen zwischen 64 und 75,5 %; bei den bestehenden Lehrverhältnissen liege der Frauenanteil unterhalb der 70 %-Limite. Für einen geschlechtsspezifischen Beruf seien dies entschieden zu viele Abweichungen in den Bereich unter diese Limite. Die Funktion MTRA sei daher nicht geschlechtsspezifisch.

4.5 Werden nur die Anstellungsverhältnisse im Kanton Solothurn betrachtet, so ist die Funktion MTRA aufgrund der dargelegten Zahlen und im Lichte der dargelegten Rechtsprechung eindeutig geschlechtsspezifisch. Gewisse Zweifel bestehen hingegen bei gesamtschweizerischer Betrachtung, wo der Frauenanteil an den Berufstätigen nur relativ geringfügig über 70 % und bei den Lehrverhältnissen im Durchschnitt sogar leicht darunter liegt. Dies wirft die Rechtsfragen auf, ob auf die Verhältnisse im Kanton oder auf eine gesamtschweizerische Betrachtung abzustellen ist und ob die aktuellen Anstellungsverhältnisse oder eher die Ausbildungsabschlüsse bzw. Lehrverhältnisse massgebend sind.

4.5.1 Das Lohngleichheitsgebot gilt nur für den jeweiligen Arbeitgeber bzw. ein von diesem abhängiges System; der Arbeitgeber darf innerhalb seines Einflussbereichs nicht geschlechtsmässig diskriminieren ( BGE 125 I 71 E. 4d/bb S. 86; Elisabeth Freivogel, a.a.O., N. 104 zu Art. 3; Hansjörg Seiler, a.a.O., S. 119). Deshalb ist auch für die Beurteilung, ob eine (indirekte) Diskriminierung vorliegt, in erster Linie auf die Zahlenverhältnisse beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Olivier Steiner, Das Verbot der indirekten Lohndiskriminierung, AJP 2001 S. 1281 ff., insbes. S. 1286). Wenn dort die Verhältnisse wenig aussagekräftig sind, werden gesamtschweizerische Verhältnisse herangezogen. Da es um die Lohnzahlungen für die Beschäftigten geht, sind zudem primär diejenigen Personen massgebend, die den Beruf tatsächlich ausüben (vgl. BGE 124 II 436 E. 6b S. 440).

4.5.2 Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Bundesgericht in BGE 124 II 529 E. 5h S. 536 zunächst die Gesamtzahl der im Kanton Beschäftigten betrachtet, die jedoch zu klein war, um abschliessende Folgerungen zuzulassen; deshalb hat es dann auf die (schweizerische) Gesamtheit der Auszubildenden und der den Beruf Ausübenden abgestellt. In BGE 125 II 385 E. 3b S. 387 hat es einerseits auf die Personen, die eine Ausbildung begonnen haben, andererseits auf die im Kanton Angestellten abgestellt, in BGE 125 II 530 E. 2b S. 532 auf die Verhältnisse in der betreffenden Stadt.

4.5.3 Das Bundesgericht hat es in BGE 124 II 529 E. 5f S. 535 abgelehnt, bereits bei einem Frauenanteil von 60 % von einem geschlechtsspezifischen Beruf zu sprechen, weil dies dazu führen würde, dass manche Berufe je nach lokalen oder regionalen Verhältnissen unterschiedlich qualifiziert würden; das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung ziele nicht auf derartige variable Unterschiede ab. Auf dieses Urteil beruft sich das Verwaltungsgericht. Dieser Entscheid bezog sich indes auf Funktionen mit Frauenanteilen unterhalb von 70 % und erfolgte in Auseinandersetzung mit Lehrmeinungen, welche teilweise schon bei deutlich kleineren Anteilen als 70 % von einer geschlechtsspezifischen Funktion sprechen. In diesen Prozentbereichen ist der Frauenanteil oft von zufälligen regionalen Verhältnissen abhängig. Auf derartige Verhältnisse zielt das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung nicht ab. Ist hingegen der Frauenanteil bei einem Arbeitgeber höher als 70 %, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass dies nicht zufällig, sondern aufgrund einer geschlechtstypischen Prägung der betreffenden Funktion ist. Auf gesamtschweizerische Verhältnisse kann in solchen Fällen allenfalls im Sinne eines Hilfskriteriums abgestellt werden, so etwa wenn beim betreffenden Arbeitgeber die 70 %-Limite nur relativ knapp überschritten ist oder wenn die absolute Zahl der Beschäftigten klein ist, so dass auch ein hoher prozentualer Frauenanteil zufällig sein kann.

4.5.4 Vorliegend ist im Kanton Solothurn der Frauenanteil an den MTRA deutlich höher als 70 %. Auch ist die absolute Zahl der Beschäftigten nicht so klein, dass von einer zufälligen Geschlechterverteilung gesprochen werden könnte. Aus dem gerichtlichen Gutachten geht zudem hervor, dass es sich bei denjenigen Kantonen, in denen der Frauenanteil an den MTRA tiefer liegt als 70 %, um Kantone der lateinischen Schweiz handelt. In der Deutschschweiz liegt der Frauenanteil hingegen überall signifikant höher als 70 %, mit Ausnahme einiger Kantone, in denen die absoluten Zahlen so klein sind, dass die Verteilung eher zufällig ist. Die Gutachterin erklärt diesen Unterschied damit, dass sich der Beruf MTRA in den lateinischen Ländern historisch eher aus technisch orientierten Berufen entwickelt habe, während er in den deutschsprachigen Ländern aus der Pflegefunktion heraus entstanden sei. Bei derartigen historisch gegebenen Unterschieden zwischen der deutschen und der lateinischen Schweiz ist eine gesamtschweizerische Betrachtung problematisch, zumal notorisch der Arbeitsmarkt zwischen den Sprachregionen relativ wenig durchlässig ist.

4.6 Ist somit sowohl im Kanton Solothurn als auch in der gesamten Deutschschweiz der Frauenanteil an den berufstätigen MTRA deutlich höher als 70 %, so muss diese Funktion als geschlechtsspezifisch betrachtet werden. Dies beruht selbstverständlich auf den heute gegebenen Anstellungsverhältnissen. Angesichts der Entwicklung bei den Anstellungsverhältnissen und der Zahlen bei den Lehrverhältnissen ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Beruf im Laufe der Zeit zu einem geschlechtsneutral definierten entwickeln wird. Im hier zu beurteilenden Zeitraum ist dies jedoch nicht der Fall.

4.7 Das Verwaltungsgericht hat somit die Klagen zu Unrecht schon mangels geschlechtsspezifischer Prägung der Funktion MTRA abgewiesen. Die übrigen Aspekte hat es noch nicht beurteilt. Es kann nicht Sache des Bundesgerichts sein, gewissermassen als erste Instanz diese Beurteilung vorzunehmen. Dem Hauptbegehren, die Klage sei gutzuheissen, kann daher nicht stattgegeben werden. Hingegen ist entsprechend dem Eventualbegehren festzustellen, dass es sich beim Beruf der Fachfrauen MTRA im Kanton Solothurn um eine geschlechtsspezifische Funktion handelt. Die Sache ist zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen ( Art. 114 Abs. 2 OG ). Dieses wird zu beurteilen haben, ob die Besoldungen der MTRA geschlechtsdiskriminierend sind. Es wird dabei auf das heute gefällte Urteil des Bundesgerichts im Verfahren betreffend die solothurnischen Krankenschwestern (Verfahren 2A.141/2004, 2A.142/2004 und 2A.143/2004) abstellen können, soweit sich dort die gleichen Fragen stellen.

5. Die Beschwerde erweist sich damit als mehrheitlich begründet. Kosten sind keine zu erheben ( Art. 13 Abs. 5 GlG ). Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 2A.205/2004, 2A.206/2004 und 2A.207/2004 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Das Urteil 2001/4 sowie die Ziff. 2, 3 und 5 der Urteile 2001/2 und 2001/3 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Februar 2004 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich beim Beruf der Fachfrauen MTRA im Kanton Solothurn um eine geschlechtsspezifische Funktion handelt. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Die Stiftung X.________ hat die Beschwerdeführerinnen für das Verfahren 2A.205/2004, die Stiftung Y.________ die Beschwerdeführerinnen für das Verfahren 2A.206/2004 und der Staat Solothurn die Beschwerdeführerinnen für das Verfahren 2A.207/2004 je mit Fr. 2'000.-- (insgesamt Fr. 6'000.--) zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staat Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: