Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.2/2001 KI-generiert

Yugoslav National's Renewed Residence Permit Application Denied Due to Lack of Significant Change in Circumstances

Geschäftsnummer 2A.2/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petition submitted by an individual, a national of the former Yugoslavia, who had previously been denied a residence permit due to grounds for expulsion. The individual had submitted an asylum application which was rejected, leading to a subsequent application for a residence permit that was also declined by local authorities. The individual and their family appealed the decisions, arguing that their circumstances had changed significantly since the last ruling, particularly citing improved behavior and integration efforts. However, the authorities maintained that no substantial changes had occurred that warranted a reevaluation of the permit request, leading to the continuation of the denial. The family subsequently sought legal relief through the Swiss Federal Tribunal, which examined the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 152 OG, Art. 153a OG, Art. 36a OG; Yugoslav National's Renewed Residence Permit Application Denied Due to Lack of Significant Change in Circumstances: Ergänzend kann überdies auf die überzeugende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Wiedererwägung des Asylgesuchs Gesuch an eine Behörde Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung albanisches Asylgesuch schwere Verfehlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Abs. 1 OG
Art. 108 Abs. 3 OG
Art. 36a Abs. 3 OG
Ergänzend kann überdies auf die überzeugende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 152 OG
Da sich die Beschwerde als zum vornherein aussichtslos erwies, ist das Begehren der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ( Art. 152 OG ).
Art. 153a OG
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

2A.2/2001/sch

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

23. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller

und Gerichtsschreiberin Blaser.

In Sachen

1. A.Z.________,

2. B.Z.________,

3. C.Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Denise Graf, Postfach 7, Chaumont,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung (Nichteintreten),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Mit Entscheid vom 12. März 1998 bestätigte das Bundesgericht die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den mit einer Schweizerin verheirateten A.Z.________, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien.

Die gegen die hierauf ergangene Wegweisungsverfügung eingereichte Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 13. Januar 1999 ab. Auf ein von A.Z.________ am 20. Mai 1998 eingereichtes Asylgesuch trat das Bundesamt für Flüchtlinge am 15. März 2000 nicht ein. Am 17. März 2000 ersuchte A.Z.________ erneut bei der Fremdenpolizei der Stadt Bern um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Diese trat am 29. März 2000 nicht darauf ein, da vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach seiner rechtskräftigen Ablehnung kein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden könne, soweit, wie bei A.Z.________, infolge Vorliegens eines Ausweisungsgrundes kein Anspruch auf Bewilligungserteilung bestehe (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Asylge- setzes vom 26. Juni 1998 [AslyG; SR 142. 31]). Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schützten diesen Entscheid am 29. Juli bzw. am 20. November 2000, da seit der Beurteilung durch das Bundesgericht keine wesentlichen neuen Tatsachen eingetreten seien, welche einen Anspruch auf Wiedererwä- gung begründen könnten. Hiergegen haben A.Z.________, seine Frau B.Z.________ sowie der gemeinsame Sohn C.Z.________ am 3. Januar 2001 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit den Anträgen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die kantonalen Behörden anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und materiell zu prüfen, sowie ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.- Die Vertreterin der Beschwerdeführer macht vorab geltend, das ihr zur Einsicht überlassene Dossier habe einzelne behördliche Entscheide, Parteieingaben sowie diverse strafrechtliche Akten, welche sich bei anderen Behörden befänden, nicht enthalten, weshalb ihr zu deren Beschaf- fung sowie zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdeschrift eine Zusatzfrist zu gewähren sei. Bereits mit Schreiben vom 5. Januar 2001 hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung darauf verwiesen, dass eine Erstreckung der vom Gesetz bestimmten Beschwerdefrist ausser Betracht falle (vgl. Art. 33 Abs. 1 OG ). Überdies verdeutlicht sich aus der vorliegenden Beschwerdeschrift ausreichend, inwiefern die Beschwerdeführer der Meinung sind, die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne bereits im heutigen Zeitpunkt wieder neu geprüft werden (vgl. Art. 108 Abs. 3 OG ). Die dem Bundesgericht vorliegenden Akten sind vollständig, so dass die Sache ohne weitere Instruktionsvorkehren entschieden werden kann.

3.- Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die Bestätigung der Rechtmässigkeit des Nichteintretens auf das neuerliche Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festhält setzt die neuerliche Beurteilung eines Begehrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung voraus, dass sich die Umstände in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht seit Ergehen des rechtskräftigen Abweisungsentscheides wesentlich geändert haben oder dass der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war bzw. keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 47). Dies ist vorliegend nicht der Fall: In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer 1 seit nunmehr rund drei Jahren nichts mehr zuschulden kommen liess, insbesondere sein dem deliktischen Verhalten zugrundliegendes Alkoholproblem überwunden habe, mit seiner Familie bis zu seiner Ausschaffung im Mai 2000 bzw. ab seiner Wiedereinreise im November 2000 in der Rolle eines Hausmannes eine intensive Beziehung pflege sowie sich hierzulande sozial besser zu integrieren vermochte. Angesichts der Dauer sowie der Schwere seines deliktischen Verhaltens lässt die seit Ergehen des negativen Bewilligungsentscheides doch relativ kurze Periode des Wohlverhaltens indessen noch nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer 1 habe sich dauerhaft in die hiesige Ordnung einfügen können. Die bereits rechtskräftig beurteilten Faktoren werden allein dadurch jedenfalls noch nicht aufgewogen.

Daran vermögen weder die psychische Belastungssituation für die Familie noch die schwierigen Verhältnisse in der Heimat des Beschwerdeführers 1 etwas zu ändern. Das Vorgehen der kantonalen Behörden ist demnach bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Das in diesem frühen Stadium gestellte Bewilligungsbegehren wurde zu Recht nicht anhandgenommen.

Ergänzend kann überdies auf die überzeugende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Da sich die Beschwerde als zum vornherein aussichtslos erwies, ist das Begehren der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ( Art. 152 OG ). Die Beschwerdeführer werden demnach kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

b) Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 23. Januar 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: