Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.195/2004 KI-generiert

Algerian National's Deportation Detention Upheld Due to Evident Risk of Flight

Geschäftsnummer 2A.195/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an Algerian national who illegally entered Switzerland and applied for asylum, which was ultimately rejected, resulting in a removal order. After being apprehended by French authorities, he was transferred to Swiss officials and placed in detention for deportation by the Cantonal Office for Foreign Affairs. The administrative court confirmed this detention for a maximum of three months due to prior behavior indicating a likelihood of evading deportation. The individual filed a complaint against this detention, claiming his refusal to return to Algeria or any other country, leading to a legal review of the detention's compliance with regulations and its justification based on his actions and circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 36a OG, Art. 13c Abs. 1 ANAG, Art. 13c Abs. 2 ANAG, Art. 12 Abs. 1 ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; Algerian National's Deportation Detention Upheld Due to Evident Risk of Flight: Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Über die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) befunden.

Schlagwörter

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Haftbedingungen Wegweisung im Asylverfahren Fluchtgefahr Asyl für eritreische Staatsangehörige Verbrechen gegen Personen Freizügigkeitsgarantie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 36a OG
Über die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) befunden.
Art. 13c Abs. 1 ANAG
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde ( Art. 13c Abs. 1 ANAG ) den Ausländer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde ( Art.
Art. 13c Abs. 2 ANAG
1 ANAG ) den Ausländer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde ( Art. 13c Abs. 2 ANAG ) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art.
Art. 12 Abs. 1 ANAG
Im Übrigen erweist sich die Verfügung des Kantonalen Amtes für Ausländerfragen betreffend Ausschaffungshaft implizit zusätzlich auch als formlose Wegweisung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 ANAG .
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
2.3 Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG .
Art. 105 Abs. 2 OG
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Haftrichters, die der Beschwerdeführer bloss teilweise bestreitet, die aber für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind ( Art. 105 Abs.
Art. 36a Abs. 3 OG
Art. 36a Abs. 3 OG ), abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.195/2004 /leb

Urteil vom 2. April 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Ausländerfragen Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug,

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 19. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der algerische Staatsangehörige X.________, geb. 1962, reiste am 26. September 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch; für das Asylverfahren wurde er dem Kanton Zug zugewiesen. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 auf das Asylgesuch von X.________ nicht ein und forderte ihn auf, die Schweiz umgehend zu verlassen (Wegweisung). Die Verfügung wurde mit Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 2. Dezember 2003 rechtskräftig.

Nachdem X.________ am 16. März 2004 von den französischen Behörden angehalten und dem Grenzwachkorps übergeben worden war, wurde er der Zuger Polizei zugeführt. Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug ordnete am 18. März 2004 gegen ihn die Ausschaffungshaft an. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug die Ausschaffungshaft für die Dauer von maximal drei Monaten, d.h. bis zum 15. Juni 2004.

Mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 28. März (Postaufgabe 31. März, Eingang beim Bundesgericht 1. April) 2003 erklärt X.________, dass er sich weigere, nach Algerien oder in den Libanon oder sonst wohin auszureisen, und beschwert sich über die Haft. Die Eingabe ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenunehmen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Über die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) befunden.

2.

2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde ( Art. 13c Abs. 1 ANAG ) den Ausländer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde ( Art. 13c Abs. 2 ANAG ) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und Abs. 5 lit. a ANAG) erfüllt sind.

2.2 Gegen den Beschwerdeführer ist im Asylverfahren ein Wegweisungsentscheid ergangen. Der Entscheid ist noch nicht vollzogen worden; der Beschwerdeführer hielt sich nach dessen Eröffnung an verschiedenen Orten in der Schweiz auf; eine - illegale - Ausreise nach Frankreich misslang, und er wurde von den französischen Behörden den schweizerischen Behörden rücküberstellt. Im Übrigen erweist sich die Verfügung des Kantonalen Amtes für Ausländerfragen betreffend Ausschaffungshaft implizit zusätzlich auch als formlose Wegweisung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 ANAG .

Es liegt mithin ein Wegweisungsentscheid vor, zur Sicherstellung von dessen Vollzug Ausschaffungshaft angeordnet werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2.3 Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG . Danach kann der Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Haftrichters, die der Beschwerdeführer bloss teilweise bestreitet, die aber für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind ( Art. 105 Abs. 2 OG ), hat der Beschwerdeführer, bevor er in die Schweiz einreiste, sich unter anderer Identität in weiteren europäischen Ländern aufgehalten. Trotz der Eröffnung des Wegweisungsentscheids hat er zwei im Hinblick auf die Ausreisevorbereitung ergangenen behördlichen Vorladungen keine Folge geleistet. Gemäss einem Polizei-Rapport vom 12. Januar 2004 war er im Kanton Uri in einen Ladendiebstahl verwickelt, wobei er von den im Asylverfahren gemachten Angaben abweichende Personenangaben machte. Die Asylfürsorgestelle des Kantons Zug meldete ihn im Dezember 2003 als untergetaucht ab. Aus diesem Verhalten hat der Haftrichter zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer, der legal in kein umliegendes Land ausreisen und daher nur in sein Heimatland rücküberführt werden kann, sich für den Wegweisungsvollzug nicht zur Verfügung halten würde. Diese Vermutung wird vollauf bestätigt durch die Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist damit klarerweise erfüllt (vgl. zu den Kriterien BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; s. auch BGE 129 I 139 E. 4.2 S. 146 ff.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).

Erfüllt sind auch die übrigen Haftvoraussetzungen. Es gibt, wie der Haftrichter zutreffend festhält, keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - in absehbarer Zeit nicht organisiert werden könnte. Die Haft erweist sich auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als verhältnismässig.

2.4 Nach dem Gesagten verletzt die Haftanordnung bzw. die diese bestätigende Verfügung des Haftrichters Bundesrecht in keiner Weise. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist, ergänzend unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ), abzuweisen.

2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ).

2.6 Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: