Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.190/2006 KI-generiert

Algerian National's Coercive Detention Upheld for Failure to Comply with Removal Order

Geschäftsnummer 2A.190/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after unsuccessfully seeking asylum in Switzerland, re-entered the country illegally. On March 16, 2006, he was placed in immigration detention due to his lack of residency status and prior informal expulsion. Subsequently, the district court validated the detention, which the individual challenged before the Federal Tribunal, seeking release from custody. The Tribunal examined issues related to the individual's identity, compliance with deportation orders, and his claims regarding being unable to return to his home country due to potential persecution, ultimately addressing the legality of his detention under immigration law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 13b ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 12 Abs. 1 ANAG, Art. 17 Abs. 1 ANAV, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; Algerian National's Coercive Detention Upheld for Failure to Comply with Removal Order: 2.2 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht: Die Identität des Beschwerdeführers ist erstellt und seine Reisepapiere sind nach seinen eigenen Angaben beim algerischen Generalkonsulat greifbar, so dass nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden, bestehen nicht (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.).

Schlagwörter

KI-generiert
Beugehaft Abschiebung Prüfung des Asylgesuchs Einreise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 108 Abs. 2 OG
Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 36a OG
2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 12 Abs. 1 ANAG
Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 ANAV
Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]).
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Der Beschwerdeführer erfüllt somit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.190/2006 /leb

Urteil vom 7. April 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,

Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 17. März 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. X.________ (geb. 1971) stammt aus Algerien. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren, bevor er das Land nach eigenen Angaben im August/September 2004 unkontrolliert verliess. Im Juni 2005 gelangte er erneut illegal in die Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm ihn am 16. März 2006 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich tags darauf prüfte und bis zum 14. Juni 2006 bestätigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine Aufenthaltsberechtigung und ist wiederholt - letztmals am 16. März 2006 - formlos weggewiesen worden (vgl. Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]). Den entsprechenden Ausreiseaufforderungen kam er jeweils nicht nach, sondern tauchte unter. Vor dem Haftrichter erklärte er, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren; mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2005 bzw. der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Januar 2006 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und illegalen Aufenthalts zu zwei Monaten Gefängnis bedingt bzw. einem Monat Gefängnis unbedingt verurteilt. Der Beschwerdeführer erfüllt somit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375); er bietet keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird.

2.2 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht: Die Identität des Beschwerdeführers ist erstellt und seine Reisepapiere sind nach seinen eigenen Angaben beim algerischen Generalkonsulat greifbar, so dass nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden, bestehen nicht (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.).

2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, da er dort verfolgt werde, verkennt er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; hierüber wurde im Asylverfahren abschliessend entschieden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte; nur in diesem Fall wäre die Haftgenehmigung allenfalls zu verweigern gewesen (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Zwar will der Beschwerdeführer nunmehr die Schweiz innert 48 Stunden freiwillig verlassen und in einen Drittstaat einreisen, doch ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Visum rechtmässig tun könnte; im Übrigen hätte er hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt, nachdem das Migrationsamt ihn am 20. Dezember 2005 aufgefordert hatte, beim algerischen Generalkonsulat seine Papiere zu beschaffen und das Land zu verlassen. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Haftverfügung vom 16. März 2006 verwiesen (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG ; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: