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2A.19/2004 KI-generiert

The case involves an individual subjected to administrative detention by the local foreign police in Bern, Switzerland, following a decision to expel him back to Hungary

Geschäftsnummer 2A.19/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual subjected to administrative detention by the local foreign police in Bern, Switzerland, following a decision to expel him back to Hungary. After this detention was affirmed by a cantonal court, the individual contested the legality of the decision through an administrative appeal. The authorities justified the detention based on concerns that the individual might evade deportation, citing his past behavior and expressions of threats. The Federal Tribunal reviewed the circumstances surrounding the detention, including the individual’s compliance risks and the feasibility of executing the expulsion, ultimately concluding that the detention was lawful and justified.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 36a OG, Art. 13c Abs. 1 ANAG, Art. 13c Abs. 2 ANAG, Art. 12 Abs. 1 ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; The case involves an individual subjected to administrative detention by the local foreign police in Bern, Switzerland, following a decision to expel him back to Hungary: Das Haftgericht hat seine Akten per Fax eingereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind weitere Akten eingeholt worden. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG .

Schlagwörter

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kurzfristige Festhaltung Abschiebung ausländische Staatsangehörige Ausweisungsgrund Fluchtgefahr stichhaltige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 36a OG
Das bundesgerichtliche Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG .
Art. 13c Abs. 1 ANAG
Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde ( Art. 13c Abs. 1 ANAG ) den Ausländer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde ( Art.
Art. 13c Abs. 2 ANAG
1 ANAG ) den Ausländer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde ( Art. 13c Abs. 2 ANAG ) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art.
Art. 12 Abs. 1 ANAG
Der Beschwerdeführer wurde im Sinne von Art. 12 Abs. 1 ANAG formlos aus der Schweiz weggewiesen.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG .
Art. 105 Abs. 2 OG
Die Beurteilung des beschwerdeführerischen Verhaltens im angefochtenen Entscheid, die im Wesentlichen auf tatsächlichen Feststellungen des Haftgerichts beruht, an die das Bundesgericht gebunden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ), ist nicht zu beanstanden.
Art. 156 OG
Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.19/2004 /leb

Urteil vom 14. Januar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Bern, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Fremdenpolizei der Stadt Bern ordnete am 15. Dezember 2003 gegen den ungarischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1962) Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter 3 des Haftgerichts III Bern-Mittelland bestätigte am 18. Dezember 2003 nach mündlicher Verhandlung die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft (schriftliche Entscheidausfertigung vom 19. Dezember 2003). Mit Schreiben vom 5. Januar 2004 (Postaufgabe 7. Januar, Eingang beim Bundesgericht 12. Januar 2004) führt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftrichterentscheid.

Das Haftgericht hat seine Akten per Fax eingereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind weitere Akten eingeholt worden. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG .

2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde ( Art. 13c Abs. 1 ANAG ) den Ausländer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde ( Art. 13c Abs. 2 ANAG ) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und Abs. 5 lit. a ANAG) erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer wurde im Sinne von Art. 12 Abs. 1 ANAG formlos aus der Schweiz weggewiesen. Es liegt somit ein Wegweisungsentscheid vor, zur Sicherstellung von deren Vollzug nötigenfalls Ausschaffungshaft angeordnet werden kann. Es ist zu prüfen, ob ein gesetzlicher Haftgrund gegeben ist.

Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG . Danach ist Ausschaffungshaft zulässig, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Das Haftgericht hebt insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer sich bei und nach seiner Festnahme äusserst renitent verhalten (er musste vorübergehend in eine Sicherheitszelle verbracht werden) sowie schwerste Drohungen gegen das Haftgericht und weitere Personen ausgesprochen hat; weiter erwähnt es die Effekten, die die Basler Behörden bei einer seinerzeitigen Kontrolle beim Beschwerdeführer vorgefunden haben; daraus schliesst es, dass der Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz entgegen dessen Angaben nicht touristischer Art war. Die Beurteilung des beschwerdeführerischen Verhaltens im angefochtenen Entscheid, die im Wesentlichen auf tatsächlichen Feststellungen des Haftgerichts beruht, an die das Bundesgericht gebunden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ), ist nicht zu beanstanden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers beispielsweise über angebliche Misshandlungen erscheinen nicht glaubwürdig und sind jedenfalls nicht geeignet, die Einschätzung des Haftgerichts zu relativieren; vielmehr wird diese nebst durch die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers an der Haftprüfungsverhandlung und durch seine Rechtsschrift ans Bundesgericht insbesondere auch durch sein Schreiben an den Haftrichter noch bekräftigt. Es kann unter den gegebenen Umständen nicht ernsthaft erwartet werden, dass der Beschwerdeführer, sollte er aus der Haft entlassen werden, sich den Behörden für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde. Der geltend gemachte Haftgrund ist offensichtlich erfüllt.

Auch in anderer Hinsicht steht der Haft nichts entgegen. Insbesondere besteht ohne weiteres die Möglichkeit, die Wegweisung innert kurzer Frist zu vollziehen, da der Beschwerdeführer über einen Pass verfügt und Flüge nach Ungarn häufig durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Haft sonst unverhältnismässig sein könnte (Hafterstehungsfähigkeit usw.).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: