The case involves an individual who has been placed in pre-deportation detention by the local authorities, citing a risk of flight as the reason
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who has been placed in pre-deportation detention by the local authorities, citing a risk of flight as the reason. The individual contested the lawfulness of this detention through a legal complaint. The initial decision by the administrative court upheld the detention, determining that the legal requirements were met and that the individual had not presented sufficient arguments to challenge the detention's legality. The court emphasized that the individual's family life was only temporarily disrupted and encouraged cooperation with authorities for a potential expedited resolution of the situation. Ultimately, the individual's appeal against the detention was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13b ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG, Art. 156 OG; The case involves an individual who has been placed in pre-deportation detention by the local authorities, citing a risk of flight as the reason: 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt (Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei), dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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KI-generiertVolltext
[AZA 0]
2A.185/2000/bol
II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *
3. Mai 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Häberli.
In Sachen
K.________, geb. 28. August 1976, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
wird nach Einsicht:
- in den Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 24. März 2000, mit dem die von den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt (Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei) gegenüber K.________ am 23. März 2000 verfügte Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) bis zum 21. Juni 2000 bewilligt wird,
- in die von K.________ am 13. April 2000 hiegegen erhobene Beschwerde und in seine ergänzenden Stellungnahmen vom 22. und 26. April 2000,
- in die Vernehmlassung der Einwohnerdienste Basel-Stadt vom 26. April 2000,
in Erwägung gezogen:
- dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann ( Art. 36a Abs. 3 OG ), als gegeben erscheinen,
- dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte,
- dass insbesondere das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Frau und seiner Tochter durch die Ausschaffungshaft nur vorübergehend verhindert wird und es dem Beschwerdeführer jederzeit frei steht, die Behörden durch kooperatives Verhalten bei der Organisation der Ausreise zu unterstützen und so die Dauer der Haft zu verkürzen,
- dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung zu befinden ist,
- dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 156 OG ),
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt (Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei), dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Mai 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: