Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.184/2003 KI-generiert

Sole Proprietor v. Federal Department of Finance (Complaint for Delayed Justice)

Geschäftsnummer 2A.184/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a sole proprietorship filed a complaint regarding delays in the processing of its application to operate as a financial intermediary, specifically addressing the actions of the Money Laundering Control Authority. After the owner expressed concern about the lack of a decision from the relevant authorities, the complaint was transferred to a federal department. Subsequently, the department made a decision that partially accepted the challenge but reduced the costs assigned to the proprietorship. However, by the time this decision was made, the original complaint regarding the delay had become moot, leading to the conclusion that there was no longer any legal interest in pursuing the matter further, resulting in the case being deemed without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 98 lit. b OG, Art. 40 OG, Art. 72 BZP, Art. 153a Abs. 1 OG, Art. 159 Abs. 2 OG; Sole Proprietor v. Federal Department of Finance (Complaint for Delayed Justice): After the owner expressed concern about the lack of a decision from the relevant authorities, the complaint was transferred to a federal department. Subsequently, the department made a decision that partially accepted the challenge but reduced the costs assigned to the proprietorship. However, by the time this decision was made, the original complaint regarding the delay had become moot, leading to the conclusion that there was no longer any legal interest in pursuing the matter further, resulting in the case being deemed without merit.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Einzelfirma Verwaltungsbeschwerde Einreichungszeitpunkt E-Justice Finanzintermediär

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 98 lit. b OG
2 in Verbindung mit Art. 98 lit. b OG sowie Art.
Art. 40 OG
2.2 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds ( Art. 40 OG in Verbindung mit Art.
Art. 72 BZP
Cited in conjunction with Art. 40 OG as the basis for deciding on the court costs when the case becomes moot.
Art. 153a Abs. 1 OG
Art. 159 Abs. 2 OG

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 40 OG as the basis for deciding on the court costs when the case becomes moot.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.184/2003 /kil

Urteil vom 17. Juni 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

Einzelfirma X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,

Bernerhof, Bundesgasse 3, 3003 Bern.

Gegenstand

Rechtsverzögerungsbeschwerde (Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 16. September 2002 schrieb die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei das Verfahren zur Bewilligung der Tätigkeit als Finanzintermediärin der Einzelfirma X.________ ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 470.-- (Spruchgebühr Fr. 460.-- und Auslagen Fr. 10.--). Hiergegen gelangte diese am 16. Oktober 2002 an das Eidgenössische Finanzdepartement. Am 21. März 2003 beanstandete sie zuhanden des Bundesrats im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, dass sie immer noch keinen Entscheid erhalten habe. Diese Eingabe wurde am 25. April 2003 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet (Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 lit. b OG sowie Art. 40 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor, GwG, SR 955.0; BGE 104 Ib 307 E. 2c S. 314). Am 20. Mai 2003 hiess das Eidgenössische Finanzdepartement die Beschwerde vom 16. Oktober 2002 teilweise gut und reduzierte die Verfahrenskosten vor der Kontrollstelle auf Fr. 260.--; es verzichtete gleichzeitig auf die Zusprechung einer Parteientschädigung und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 100.--. In diesem Zusammenhang ist beim Bundesgericht eine weitere Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängig (2A.286/2003).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde am 21. März 2003 eingereicht. Noch bevor diese beurteilt werden konnte, hat das Departement am 20. Mai 2003 in der Sache selber entschieden. Da damit das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde nachträglich dahin gefallen ist, ohne dass Veranlassung bestünde, ausnahmsweise von einem solchen abzusehen (vgl. 111 Ib 56 E. 2b S. 59), ist das vorliegende Verfahren - wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht (Eingabe vom 13. Juni 2003 im Verfahren 2A.286/2003, S. 2) - als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGE 104 Ib 307 E. 2c S. 314).

2.2 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds ( Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP ). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung aufgrund der Aktenlage sein Bewenden haben. Im vorliegenden Fall hätte die Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Aussichten auf Erfolg gehabt, weshalb die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind: Bei Einreichen ihrer Eingabe war das Verfahren beim Departement erst seit rund fünf Monaten hängig, wobei der Schriftenwechsel am 7. Januar 2003 abgeschlossen worden war. Wenn wegen der Arbeitsbelastung und wegen der Tatsache, dass der Fall infolge des Inkrafttretens der Verordnung vom 20. August 2002 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (SR 955.20) mit anderen gleich gelagerten koordiniert werden musste, etwas mehr als zwei Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels noch kein Entscheid vorlag, bildete dies keine Rechtsverzögerung; bei Einreichung der Beschwerde hielt sich die Verfahrensdauer ohne weiteres noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Das Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde zu diesem Zeitpunkt grenzte an Mutwilligkeit, was bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr mit zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Finanzdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: