Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.184/2000 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Extension of Deportation Detention Due to Evasion Risk and Drug Conviction

Geschäftsnummer 2A.184/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who submitted an asylum request after arriving from an unidentified African country, which was dismissed by the federal authorities, leading to an order for his expulsion. The individual also faced legal issues, including a conditional prison sentence for drug offenses. After failing to comply with a summons from the immigration police to discuss his exit from Switzerland, authorities placed him in detention to facilitate his expulsion. A local court subsequently extended his detention. The individual challenged the court's decision, arguing against the legality of the extended detention, but this appeal was ultimately deemed unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13a lit. e ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Upholds Extension of Deportation Detention Due to Evasion Risk and Drug Conviction: 2.-a) Der Beschwerdeführer ist - rechtskräftig - aus der Schweiz weggewiesen worden. Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs kann er unter den in Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) genannten Voraussetzungen in Ausschaffungshaft genommen werden.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Haftgrund unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Vollstreckungsaufschub Freizügigkeitseinschränkung Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b Abs. 2 ANAG
Verlängerung der Ausschaffungshaft ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ),
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Die kantonalen Behörden durften bei solchem bisherigen Verhalten das Bestehen des Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Anzeichen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will) bejahen (vgl.
Art. 13a lit. e ANAG
b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG , wonach in Haft genommen werden kann, wer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (vgl.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
2 ANAG entgegen, ohne dass sich den Behörden vorwerfen liesse, dass sie die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Vorkehrungen nicht umgehend getroffen hätten ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ).
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ).
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und - im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) - abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

2A.184/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

2. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,

Bundesrichter Betschart und Gerichtsschreiber Feller.

In Sachen

L.________, geb. 5. Juni 1966, Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Bern, Haftgericht III Bern - Mittelland, Haftrichter 5,

betreffend

Verlängerung der Ausschaffungshaft ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.-Der aus einem afrikanischen Land (bis heute nicht abschliessend abgeklärt) stammende L.________ stellte am 28. Juni 1999 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat auf das Gesuch am 5. November 1999 nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung.

Am 3. November 1999 wurde L.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (u.a. wegen Handels bzw. Verkaufs kleiner Portionen Kokain) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 25 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Nachdem er einer Aufforderung der Fremdenpolizei des Kantons Bern vom 6. Dezember 1999, zwecks Organisation der Ausreise am 13. Dezember 1999 vorzusprechen, keine Folge geleistet hatte, ordnete die Fremdenpolizei des Kantons Bern am 28. Dezember 1999 zur Sicherstellung der Wegweisung die Ausschaffungshaft an (tatsächliche Inhaftnahme am 11. Januar 2000). Die Haft wurde am 12. Januar 2000 vom Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, geprüft und bestätigt. Am 3. April 2000 bewilligte der Haftrichter die Verlängerung der Haft um vier Monate bis 10. August 2000 (schriftliche Ausfertigung des begründeten Entscheids vom 5. April 2000).

Am 14. April 2000 erhob L.________ gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 3./5. April 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Der Haftrichter beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Fremdenpolizei (ausdrücklich) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (stillschweigend) haben auf Vernehmlassung verzichtet. Fremdenpolizei und Haftrichter haben ihre Akten eingereicht.

2.-a) Der Beschwerdeführer ist - rechtskräftig - aus der Schweiz weggewiesen worden. Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs kann er unter den in Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) genannten Voraussetzungen in Ausschaffungshaft genommen werden.

b/aa) Erforderlich ist vorerst ein Haftgrund. Der Beschwerdeführer will über seine Herkunft, seine Aufenthalte während Jahren und sogar seine Identität nichts wissen. Er hat ein untaugliches Asylgesuch gestellt und sich den Behörden nach Abschluss des Asylverfahrens für die Ausschaffungsbemühungen nicht zur Verfügung gehalten (Missachtung der Vorladung vom 6. Dezember 1999). Ferner wurde er straffällig.

Die kantonalen Behörden durften bei solchem bisherigen Verhalten das Bestehen des Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Anzeichen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will) bejahen (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, unter anderem wegen des Verkaufs kleiner Mengen Kokain, rechtfertigt zudem die Annahme des Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG , wonach in Haft genommen werden kann, wer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375, mit Hinweisen, betreffend die sog. "Ameisendealer"). Es kann diesbezüglich auf den ersten Haftbestätigungsentscheid vom 12. Januar 2000 verwiesen werden.

bb) Wie der Haftrichter im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat, stehen dem Wegweisungsvollzug, weil der Beschwerdeführer keine sachdienlichen Angaben über seine Identität, Herkunft und bisherige Aufenthalte gemacht hat, besondere Hindernisse im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG entgegen, ohne dass sich den Behörden vorwerfen liesse, dass sie die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Vorkehrungen nicht umgehend getroffen hätten ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ). Der Vollzug der Wegweisung erscheint hingegen nicht als undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ).

c) Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Verlängerung der Haft um vier Monate sonst gegen Bundesrecht verstossen könnte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und - im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) - abzuweisen.

d) Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.-Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 2. Mai 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: