Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.181/2002 KI-generiert

Taxation of Accrued but Unpaid Investment Gains from Ponzi Scheme

Geschäftsnummer 2A.181/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who transferred a total of 183,245.75 Swiss francs to a portfolio management firm for asset management over two years. The firm provided confirmations of account balances, but the individual failed to declare any assets or earnings from the firm in his tax returns for the relevant years. Following a report from the Federal Tax Administration, the cantonal tax office initiated tax and penalty procedures for several assessed tax periods, resulting in a tax demand for undeclared income. The individual contested the tax authority's decision, but his appeals were ultimately dismissed by the tax commission, leading to his appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the tax commission's ruling. The core issue revolves around the taxation of income derived from the management firm, which operated under a fraudulent scheme.

Legislator-Regeste

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Art. 286 SchKG, Art. 156 Abs. 1 OG; Taxation of Accrued but Unpaid Investment Gains from Ponzi Scheme: In diesen Urteilen sind Forderungen von Anlegern der X.________PM, soweit sie das ursprünglich hingegebene Kapital überstiegen (d.h. die Gewinngutschriften), entweder als zivilrechtlich ohne Rechtsgrundlage bezeichnet oder entsprechende Auszahlungen - im Anfechtungsprozess nach Art. 286 SchKG - als unentgeltliche Zuwendungen betrachtet worden. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, X.________ habe entgegen den mit den Anlegern abgeschlossenen Verwaltungsverträgen keine gewinnbringende Börsengeschäfte getätigt und die Gewinngutschriften seien fiktiv, weshalb kein vertraglicher Anspruch auf Gewinnauszahlung bestehe.

Schlagwörter

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Kapitalertragssteuer Steuerbare Umsätze Steuerrevision Steuerbehörde Grundstückgewinn Zahlung der Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

I.1.2012.115 (2013-01-22) · sg
Ponzi Scheme Credits as Taxable Movable Asset Income
«…cheidet sich danach, ob im Zeitpunkt der Gutschrift (noch) mit Zahlungen zu rechnen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, in: StE 2003 B 21.1 Nr. 11, E. 2.4). Es kann grundsätzlich nicht darauf ankommen, wie ein "Schneeb…»
I.1.2012.115 (2013-01-22) · sg
Taxability of Returns from a Ponzi Scheme
«…cheidet sich danach, ob im Zeitpunkt der Gutschrift (noch) mit Zahlungen zu rechnen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, in: StE 2003 B 21.1 Nr. 11, E. 2.4). Es kann grundsätzlich nicht darauf ankommen, wie ein "Schneeb…»
I.1.2012.24 (2012-08-30) · sg
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«…ob die Kaufpreiserfüllung als sicher erscheint (BGE 105 Ib 238 E. 4b; BGer 2P.75/2002 vom 23. Januar 2003 E. 4.1; BGer 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003 E. 1.1). Der Anknüpfungspunkt der Erfüllung ist hingegen nur dann von Bedeutung, wenn die Leistung…»
I.1.2012.24 (2012-08-30) · sg
Taxation of Capital Gain Upon Sale of Business Assets
«…ob die Kaufpreiserfüllung als sicher erscheint (BGE 105 Ib 238 E. 4b; BGer 2P.75/2002 vom 23. Januar 2003 E. 4.1; BGer 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003 E. 1.1). Der Anknüpfungspunkt der Erfüllung ist hingegen nur dann von Bedeutung, wenn die Leistung…»
2C_351/2010 (2011-07-06)
Taxation of Repaid Ponzi Scheme Profits and Unrealized Credits
«…nuar 2008 E. 2.2 mit Hinweis auf 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001, in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10 = Pra 2001 Nr. 172 S. 1044; 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, in: StE 2003 B 21.1. Nr. 11; 2P.208/2002 vom 6. Februar 2003, in: StR 58/2003 S. 359 E. 2.2; 2P.3…»
FI.2008.0126 (2009-09-11) · vd
Taxpayer Severance Payment Taxation Year Determination
«…sid. 4a p. 242; confirmé par l’arrêt 2P.75/2002 du 23 janvier 2003, consid. 4.1, in: RDAF 58/2002 II 518, p. 525; arrêt 2A.181/2002 du 27 janvier 2003, consid. 1.1). Les revenus de l'activité salariée sont acquis au moment du paiement, du virement au…»
2C_565/2007 (2008-01-15)
Taxation of Income and Assets from Participation in Ponzi Schemes
«…Anlagerichtlinien zu tun hat und widerrechtlich ist (Urteile 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001, in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10; 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, in StE 2003 B 21.1 Nr. 11; 2P.208/2002 vom 6. Februar 2003, in: StR 58/2003 S. 359 E. 2.2). Diese…»
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Ponzi Scheme Investor Income Taxation Realization of Credited Funds
«…scheidet sich danach, ob im Zeitpunkt der Gutschrift (noch) mit Zahlungen zu rechnen war (vgl. BGE vom 27. Januar 2003, 2A.181/2002, in: StE 2003 B 21.1 Nr. 11, E. 2.4). Es kann grundsätzlich nicht darauf ankommen, wie ein "Schneeballsystem" nach sein…»
I.1.2007.65 (2007-11-13) · sg
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«…scheidet sich danach, ob im Zeitpunkt der Gutschrift (noch) mit Zahlungen zu rechnen war (vgl. BGE vom 27. Januar 2003, 2A.181/2002, in: StE 2003 B 21.1 Nr. 11, E. 2.4). Es kann grundsätzlich nicht darauf ankommen, wie ein "Schneeballsystem" nach sein…»
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«…ht und die kantonalen Instanzen wiederholt befassen (z.B. Urteil 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001, StE 2001 B 21.1 Nr. 10; 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, StE 2003 B 21.1. Nr. 11; 2P.208/2002 vom 6. Februar 2003, StR 58/2003 S. 359 E. 2.2; 2P.300/2003 v…»
2A.506/2006 (2007-08-08)
Investor Income from Ponzi Scheme Taxable Upon Receipt
«…otz Kritik festgehalten (Urteile 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001, in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10 = Pra 2001 Nr. 172 S. 1044; 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, in: StE 2003 B 21.1. Nr. 11; 2P.208/2002 vom 6. Februar 2003, in: StR 58/2003 S. 359 E. 2.2; 2P.…»
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«…otz Kritik festgehalten (Urteile 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001, in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10 = Pra 2001 Nr. 172 S. 1044; 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, in: StE 2003 B 21.1. Nr. 11; 2P.208/2002 vom 6. Februar 2003, in: StR 58/2003 S. 359 E. 2.2; 2P.…»
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«…Kantons Zürich (2.Abteilung, 2. Kammer), Postfach 1226, 8021 Zürich Gegenstand Revision der bundesgerichtlichen Urteile 2A.181/2002 und 2P.233/2002, beide vom 27. Januar 2003 Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2005 ersuc…»
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«…Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung abgestellt (Urteil 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003 E. 1.1, publiziert in StE 2003 B 21.1 Nr. 11). Der Beschwerdeführer beanstandet zwar, die Vorinstan…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.181/2002 /bmt

Urteil vom 27. Januar 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin,

Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Küng.

G.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch OEK Oehler Kurt,

Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung, Stadelhoferplatz, Postfach 270, 8024 Zürich,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Spezialdienste, Stampfenbachstrasse 24, 8090 Zürich,

Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Talacker 41, 8090 Zürich.

Direkte Bundessteuer 1997/98

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 14. März 2002.

Sachverhalt:

A. G.________ übergab in den Jahren 1996 und 1997 (in 13 Teilbeträgen) insgesamt Fr. 183'245.75 der Einzelfirma "X.________ Portfolio Management" (im Folgenden: X.________PM) zur Vermögensverwaltung. Diese bestätigte ihm per Ende 1996 ein Kapital von Fr. 145'311.75, bei Einzahlungen von Fr. 124'245.75, und per Ende 1997 ein solches von Fr. 248'371.65, bei zusätzlichen Einzahlungen von Fr. 59'000.--. In den Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen zu den Steuererklärungen 1997 und 1998 deklarierte G.________ weder die Guthaben gegenüber der X.________PM noch deren Erträge.

Gestützt auf eine Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich am 8. Oktober 1999 gegen G.________ ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren für die rechtskräftig veranlagten Steuerperioden 1993/94, 1995/96 und 1997/98. Mit Verfügung vom 19. Juni 2000 erfasste es den nicht deklarierten Vermögensertrag pro 1996 von Fr. 21'066.-- (zur Hälfte, für das Steuerjahr 1997) als Einkommen und erhob darauf für die direkte Bundessteuer 1997/98 eine Nachsteuer von Fr. 1'335.75. Das Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperioden 1993/94 und 1995/96 wurde eingestellt.

B. Die von G.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich am 14. März 2002 ab. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Urteil 2A.114/2001 des Bundesgerichts vom 10. Juli 2001 (StE 2001 B 21.1 Nr. 10).

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. April 2002 beantragt G.________ dem Bundesgericht, den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission aufzuheben.

Die kantonalen Behörden wurden zur Akteinreichung ohne Vernehmlassung aufgefordert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Steuerbarkeit von Gutschriften der X.________PM als Vermögensertrag im Sinne von Art. 16 und 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) hat das Bundesgericht bereits im Urteil 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001 in Sachen S. (publiziert in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10) bejaht. Es erwog, Einkommen gelte grundsätzlich dann als realisiert, wenn dem Steuerpflichtigen Leistungen zufliessen würden oder er einen festen Rechtsanspruch erwerbe, über den er tatsächlich verfügen könne. Im Falle der Vermögensanlagen bei der X.________PM seien bereits deren Bestätigungen über den angeblichen Vermögenszuwachs als einkommensbildend zu betrachten. Denn damit hätten die Anleger über ihren Anspruch auf den Vermögenszuwachs verfügen können, entweder indem sie sich die Gutschrift auszahlen liessen oder indem sie diese für weitere Anlagen im Sinne des Verwaltungsauftrages mit der X.________PM stehen liessen. Ihre Forderungen seien im fraglichen Zeitpunkt zudem nicht als unsicher erschienen, denn Gutschriften seien ausbezahlt worden, sofern die Anleger dies verlangt hätten. Auch im Überlassen des Guthabens zur weiteren Vermögensverwaltung durch die X.________PM liege ein erkennbarer Verfügungswillen der Anleger. Auf den Rechtsgrund komme es dabei nicht an. Dass X.________ die anvertrauten Gelder nicht im Sinne des Verwaltungsauftrages gewinnbringend an der Börse angelegt habe, sondern nach dem sogenannten Schneeballsystem vorgegangen sei, das heisst mit den Kundengeldern die versprochenen bzw. angezeigten Gewinne finanziert habe, ändere an der Steuerbarkeit der Gewinngutschriften nichts. Namentlich unterliege auch Einkommen aus unerlaubter Handlung der Steuer.

1.2 Dieses Urteil ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bekannt. Er macht jedoch geltend, es wecke "unter zahlreichen Aspekten grosse Bedenken" und werde überdies von weiten Kreisen nicht verstanden. Was er vorbringt, vermag indessen keine Abkehr von dieser Rechtsprechung zu rechtfertigen.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gutschriften des X.________ seien nur fiktiv (erlogen), weil ihnen keine realen Erträge gegenüber stünden. Unter diesem Gesichtswinkel sei es fragwürdig, wenn das Bundesgericht im Urteil vom 10. Juli 2001 Erträge, die "im Grund bloss fiktiv" und "nicht wirklich erwirtschaftet gewesen" seien, als steuerbaren Vermögensertrag bezeichne.

2.2 Mit diesem Einwand setzte sich das Bundesgericht bereits im Urteil vom 10. Juli 2001 auseinander und verwies (in Erw. 5) auf den Unterschied zwischen den behaupteten Börsengewinnen einerseits und den Gutschriften von X.________ andererseits. Erstere waren in der Tat bloss fiktiv und vorgegeben, weil X.________ praktisch keine gewinnbringenden Börsengeschäfte tätigte. Den Gutschriften von X.________ kam indessen sehr wohl ein realer Hintergrund zu, nämlich das Schneeballsystem, das X.________ zur Finanzierung seiner Geschäfte benutzte und aus dem er Rückzahlungen tätigte, sofern die Anleger es verlangten. Als einkommensbildend wurden denn auch nicht die fiktiven Börsengewinne betrachtet, sondern die Gutschriften, wenn und soweit sie liquid und durchsetzbar erschienen. Die Frage, die sich stellt, lautet somit nicht, ob fiktive Börsengewinne besteuert werden, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterstellt, sondern ob die Gutschriften als liquid erschienen und die Anleger (als Steuerpflichtige) darüber verfügen konnten. Dies hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil bejaht. Als entscheidend erachtete es, dass X.________ Auszahlungen tätigte, sofern dies verlangt wurde. Die ihm anvertrauten Gelder in Millionenhöhe ermöglichten ihm denn auch, die Ansprüche etlicher (auch vieler) Anleger ohne weiteres zu befriedigen. Dass X.________ diese Auszahlungen durch ein widerrechtliches "Schneeballsystem" finanzierte, spielt für die Steuerbarkeit der Gutschriften keine Rolle (E. 4 jenes Urteils). Im Falle der X.________PM anders zu entscheiden würde bedeuten, dass Einkommen aus Schneeballsystemen der Steuer nicht oder nur dann unterstünde, wenn es ausbezahlt und nicht im System belassen (reinvestiert) würde. Gleiches müsste dann auch für legale spekulative Geschäfte gelten. Eine derartige Besteuerung hätte Ungleichheiten zur Folge und würde den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen.

2.3 Dem Bundesgericht lagen bei jenem Urteil auch bereits die meisten der Entscheide vor, aus denen der Beschwerdeführer einen Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu konstruieren sucht. Bei diesen ging es entweder um die unentgeltliche Prozessführung in einem Kollokationsprozess, den ein geprellter Anleger gegenüber der ausseramtlichen Konkursverwaltung angestrengt hatte, damit sein Guthaben im Konkurs von X.________ kolloziert werde (Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29. November 1999 und in derselben Sache ergangenes Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Mai 2000 sowie Urteil 5P.234/2000 der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 24. Juli 2000), oder es handelte sich um einen Anfechtungsprozess im Sinne von Art. 286 SchKG , in dem Anleger verpflichtet wurden, die innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung bezogenen Gewinngutschriften zurückzuerstatten (Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 26. April 2001; über X.________ wurde erst am 17. Juni 1998 der Konkurs eröffnet). Einzig das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 25. Juni 2001 lag damals noch nicht vor; es ging darin indessen ebenfalls um eine Schenkungsanfechtung im Sinne von Art. 286 SchKG ).

In diesen Urteilen sind Forderungen von Anlegern der X.________PM, soweit sie das ursprünglich hingegebene Kapital überstiegen (d.h. die Gewinngutschriften), entweder als zivilrechtlich ohne Rechtsgrundlage bezeichnet oder entsprechende Auszahlungen - im Anfechtungsprozess nach Art. 286 SchKG - als unentgeltliche Zuwendungen betrachtet worden. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, X.________ habe entgegen den mit den Anlegern abgeschlossenen Verwaltungsverträgen keine gewinnbringende Börsengeschäfte getätigt und die Gewinngutschriften seien fiktiv, weshalb kein vertraglicher Anspruch auf Gewinnauszahlung bestehe.

Sie stimmen insoweit mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 10. Juli 2001 überein, in welchem zwar die vorgegebenen Gewinne ebenfalls als fiktiv bezeichnet worden sind, nicht aber die Gutschriften, die einen realen Hintergrund hatten, nämlich das Schneeballsystem, das X.________ dazu diente, seine rechtswidrige Geschäftstätigkeit zu finanzieren und weiterzuführen.

Ein Widerspruch könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn Leistungen als Einkommen besteuert würden, welche der Rückforderung durch die Konkursmasse unterliegen. Dies wird (zu Recht) nicht geltend gemacht. Denn die Steuerbehörden haben beim Beschwerdeführer nur die Gutschriften des Jahres 1996 erfasst. Der paulianischen Anfechtung unterliegen indessen von vornherein nur Leistungen, die innerhalb eines Jahres vor der Konkurseröffnung - im Falle der X.________PM vom 17. Juni 1997 bis 17. Juni 1998 - ausgerichtet wurden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend, im Konkurs des X.________ sei von der Pauliana Gebrauch gemacht worden.

2.4 Der Einwand, "wenn mehrere Anleger gleichzeitig auf ihrem Recht auf Auszahlung beharrt hätten, wären ihnen mit Sicherheit ihre Ansprüche nicht befriedigt worden, da der Anlagebetrüger gar nicht über die nötige Liquidität verfügt hat" (so Markus Reich, Entwicklungen im Steuerrecht, im Vorabdruck, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, vgl. jetzt SJZ 98/2002 S. 260 f.; ähnlich Robert Waldburger, Rechtsprechung im Jahre 2001, IFF Forum für Steuerrecht, 2002 S. 140 f.), vermag daran nichts zu ändern. Denn die strafrechtlichen Ermittlungen ergaben, dass die X.________ anvertrauten Gelder Millionenhöhe erreichten. Dies ermöglichte es ihm, allfällige Ansprüche etlicher (auch vieler) Anleger zu befriedigen. Jedenfalls legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass bereits im Jahre 1996 - nur dieses Jahr steht hier in Frage - X.________ bei "mehreren" Auszahlungsbegehren seinen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen wäre. Mit dem Einwand wird zudem unterstellt, die Bezahlung oder die Gutschrift durch einen überschuldeten Schuldner könne in keinem Fall Einkommensrealisation bilden. Ob die Gewinngutschriften des Jahres 1996 als realisiert anzusehen sind, entscheidet sich vielmehr danach, ob im Zeitpunkt der Gewinngutschrift (noch) mit Zahlungen zu rechnen war. Selbst solvente Schuldner (z.B. Banken) können im Übrigen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten, wenn sehr viele Gläubiger gleichzeitig Zahlung verlangen. Insofern greift für die Frage, ob der Beschwerdeführer Einkommen realisiert hat, eine auf seine Person und sein Guthaben konzentrierte Betrachtungsweise Platz.

3. Betragsmässig ist die Besteuerung nicht bestritten und nicht offensichtlich unrichtig.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, ohne dass auf die verschiedenen nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebrachten, unzulässigen Noven näher einzugehen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: