Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.177/2005 KI-generiert

Lawyer Sanctioned for Altering Documents and Unauthorized Notarial Practice

Geschäftsnummer 2A.177/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case centers around a lawyer who obtained his license in the Canton of Zug but faced disciplinary actions after his notary powers were revoked due to not maintaining a legal residence in Zug. Despite being informed of the necessity to register in the local attorney register to retain his notary authority, he failed to comply within the given timeframe. Subsequently, he submitted a modified residency certificate that misrepresented his residence details and continued to perform notarial acts despite the loss of his authority. The disciplinary committee imposed a nine-month prohibition on his practice based on his misconduct, which included falsification of documents and continued operation under unauthorized titles. He contested the committee's decision, arguing the severity of the punishment lacked justification in light of his intentions, but the higher court upheld the committee's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 252 StGB, Art. 12 lit. a BGFA, Art. 17 Abs. 1 lit. a-c BGFA, Art. 12 BGFA, Art. 5 VwVG, Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA; Lawyer Sanctioned for Altering Documents and Unauthorized Notarial Practice: Despite being informed of the necessity to register in the local attorney register to retain his notary authority, he failed to comply within the given timeframe. Subsequently, he submitted a modified residency certificate that misrepresented his residence details and continued to perform notarial acts despite the loss of his authority. The disciplinary committee imposed a nine-month prohibition on his practice based on his misconduct, which included falsification of documents and continued operation under unauthorized titles. He contested the committee's decision, arguing the severity of the punishment lacked justification in light of his intentions, but the higher court upheld the committee's ruling.

Schlagwörter

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Disziplinarmassnahme gegen Notar unbefugte Rechtsausübung Urkundsbeamter Disziplinarstrafe schwere Verfehlungen Gebrauch einer falschen Urkunde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 252 StGB
Art. 252 StGB ) und verurteilte X.________ am 2.
Art. 12 lit. a BGFA
The Tribunal confirmed that the appellant violated this article concerning the duty to practice law diligently and conscientiously, which justified the disciplinary action.
Art. 17 Abs. 1 lit. a-c BGFA
März 2005 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, ihn mit einer Massnahme nach Art. 17 Abs. 1 lit. a-c BGFA (Verwarnung, Verweis oder Busse) zu disziplinieren.
Art. 12 BGFA
Juni 2002 ist das eidgenössische Anwaltsgesetz in Kraft getreten, welches neben den Berufsregeln ( Art. 12 BGFA ) insbesondere auch das Disziplinarrecht ( Art.
Art. 5 VwVG
Cited in connection with Art. 97 ff. OG regarding the admissibility of the federal administrative appeal.
Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA
4.2 Entsprechendes ist hier der Fall: Es liegt offensichtlich eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung vor, die - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht mehr mit einer blossen Verwarnung ( Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA ) oder einem Verweis ( Art.
Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA
a BGFA ) oder einem Verweis ( Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA ) geahndet werden kann, sondern nach einer wesentlich schärferen Sanktion ruft und die Verhängung eines befristeten Berufsverbots ( Art.
Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA
This article defines the sanction of a temporary suspension of professional practice ('befristetes Berufsverbot'), which was deemed appropriate by the court.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 VwVG

Cited in connection with Art. 97 ff. OG regarding the admissibility of the federal administrative appeal.

Art. 12 lit. a BGFA

The Tribunal confirmed that the appellant violated this article concerning the duty to practice law diligently and conscientiously, which justified the disciplinary action.

Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA

This article defines the sanction of a temporary suspension of professional practice ('befristetes Berufsverbot'), which was deemed appropriate by the court.

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100 2024 54 (2024-05-17) · be
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«…E. 4 ff.)  Berufsausübungsverbot von neun Monaten wegen ungerechtfertigter Bezeichnung als Anwalt und Notar (BGer 2A.177/2005 vom 24.2.2006 E. 4.3);  Berufsausübungsverbot von einem Jahr für einen Anwalt, der sich als Verteidiger des Bes…»
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«…t zum Einhalten der Berufsregeln bewegen lässt (BGer 2C_640/2020 vom 1.12.2020 E. 6.1, 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 3.2, 2A.177/2005 vom 24.2.2006, in ZBGR 2007 S. 356 E. 4.1; VGE 2016/285 vom 1.6.2016 E. 5.1, 2010/311 vom 7.2.2011 E. 4.1). Ein dauernd…»
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«…maligen Berufspflichtverletzung gerechtfertigt, wobei diesfalls eine gravierende Verfehlung vorliegen muss (vgl. Urteil 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.1, in: ZBGR 88/2007 S. 356). Bei der vom Beschwerdeführer begangenen mehrfachen Gehilfenschaf…»
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«…n rechtfertigen lässt. Auch ein befristetes Verbot ist grundsätzlich nur im Wiederholungsfall gerechtfertigt (vgl. BGer 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.1, BGer 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 5.1). Eine erstmalige Verfehlung vermag diese Massna…»
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«…n rechtfertigen lässt. Auch ein befristetes Verbot ist grundsätzlich nur im Wiederholungsfall gerechtfertigt (vgl. BGer 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.1, BGer 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 5.1). Eine erstmalige Verfehlung vermag diese Massna…»
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«…1.06.2007 [2A.499/2006]](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=11.06.2007_2A.499/2006) cons. 5.1 et du [24.02.2006 [2A.177/2005]](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=24.02.2006_2A.177/2005) cons. 4.1, in RNRF 88/2007, p. 356 ss, spécialement…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.177/2005 /vje

Sitzung vom 24. Februar 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Prof. Dr. Tomas Poledna,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug, c/o Obergerichtskanzlei, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug,

Obergericht des Kantons Zug, 2. Zivilrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3, 6300 Zug.

Gegenstand

Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte (Einstellung in der Berufsausübung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 8. Februar 2005.

Sachverhalt:

A. X.________ hat im Jahre 1982 das Anwaltspatent des Kantons Zug erworben. Er ist als Rechtsanwalt mit eigenen Kanzleien in Kloten und in Zug tätig, wobei er im Kanton Zug zusätzlich über die Befugnis zur öffentlichen Beurkundung verfügte. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) am 1. Juni 2002 wurde X.________ von der Zuger Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte darauf aufmerksam gemacht, dass ein Rechtsanwalt nunmehr im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen sein muss, um dort (weiterhin) als Urkundsperson tätig sein zu dürfen (vgl. § 2 Abs. 1 des Zuger Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen [BeurkG], wonach die Beurkundungsbefugnis überdies voraussetzt, dass der Betroffene über ein Zuger Anwaltspatent verfügt und im Kanton Zug Wohnsitz hat). Im gleichen Schreiben vom 4. Oktober 2002 wurde X.________ eine Frist von zehn Tagen angesetzt, innert der er ein Gesuch um Eintragung ins Zuger Anwaltsregister zu stellen habe, ansonsten das Erlöschen seiner Beurkundungsbefugnis (mit Wirkung ab 1. Juni 2002) festgestellt werde.

B. Gestützt auf die Unterlagen, welche X.________ in der Folge einreichte, wurde er von der Zuger Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte ins kantonale Anwaltsregister eingetragen; dennoch stellte die Aufsichtskommission aber gleichzeitig fest, dass seine Beurkundungsbefugnis - mit sofortiger Wirkung - erloschen sei (Verfügung vom 26. November 2002). Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht erstellt, dass der Lebensmittelpunkt - und damit der zivilrechtliche Wohnsitz - von X.________ im Kanton Zug liege. Hiergegen beschwerte sich der Betroffene beim Obergericht des Kantons Zug, wobei er als Beweismittel unter anderem eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug vom 20. November 2002 einreichte. Diese lautete an sich (nur) auf seine Büroadresse an der A.________strasse in Zug, wobei aber (mit Schreibmaschine) der Zusatz "Wohnadresse B.________strasse, Zug" auf dem Dokument angebracht war. Auf Rückfrage hin gab X.________ zu, dass die zweite Adresse nicht von der Einwohnerkontrolle, sondern von ihm selbst eingefügt worden war.

Mit Urteil vom 2. September 2003 wies das Obergericht die Beschwerde von X.________ ab, der daraufhin an das Bundesgericht gelangte. Dieses wies sowohl das eingereichte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer superprovisorischen Verfügung (mit der Erlaubnis, die Beurkundungstätigkeit fortsetzen zu dürfen) als auch die staatsrechtliche Beschwerde selbst ab (Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 15. September 2003 und Urteil 2P.237/2003 vom 29. Januar 2004).

C. Das Obergericht war der Auffassung, die von X.________ auf der Wohnsitzbescheinigung vorgenommene Ergänzung könnte ein Urkundendelikt darstellen, und überwies die Akten nach Abschluss des kantonalen Beschwerdeverfahrens den Strafverfolgungsbehörden. Das Einzelrichteramt des Kantons Zug erachtete in der Folge den Tatbestand einer Ausweisfälschung als erfüllt (vgl. Art. 252 StGB ) und verurteilte X.________ am 2. April 2004 zu einer Busse von 4'000 Franken. Nachdem das Strafgericht des Kantons Zug diese Verurteilung geschützt hatte (Urteil vom 19. November 2004), hiess das Bundesgericht die hiergegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde gut (Urteil 6P.38/2005 vom 21. Juni 2005): Es sei unhaltbar, von einer Täuschungsabsicht des Betroffenen auszugehen, weil dieser in seiner zusammen mit dem betreffenden Dokument eingereichten Rechtsschrift selbst darauf hingewiesen habe, dass die Wohnsitzbescheinigung an sich nur eine einzige Adresse enthalten könne.

D. Bereits im September 2003 hatte die Zuger Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt X.________ eröffnet. Neben der Abänderung der Wohnsitzbescheinigung bildete insbesondere eine Gesellschaftsgründung Verfahrensgegenstand, welche X.________ am 12. September 2003 trotz Erlöschen seiner Beurkundungsbefugnis verurkundet hatte (öffentliche Beurkundung des Gründungsakts sowie amtliche Beglaubigung der Gesellschaftsstatuten und der Unterschriften der Gründer). Das Handelsregisteramt, dem die fraglichen Urkunden eingereicht worden waren, hatte die Eintragung der Gesellschaft verweigert und den Vorfall der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte zur Kenntnis gebracht. Zusätzlich wurde X.________ vorgeworfen, nach Erlöschen seiner Beurkundungsbefugnis weiterhin als "Urkundsperson" aufgetreten zu sein und seine Kanzlei - insbesondere auf dem Briefpapier - unverändert als "Advokatur & Notariat" bezeichnet zu haben.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2004 belegte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt X.________ mit einem befristeten Berufsausübungsverbot von neun Monaten, weil er eine Urkunde verfälscht, öffentliche Urkunden trotz entzogener Beurkundungsbefugnis erstellt sowie Briefpapier mit den unzulässigen Bezeichnungen "Urkundsperson" und "Notariat" verwendet und so gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe. Zudem verfügte die Aufsichtskommission die Veröffentlichung des verhängten Berufsverbots im kantonalen Amtsblatt. Hiergegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zug, welches seine Beschwerde zur Hauptsache abwies. Einzig bezüglich der Publikation der Sanktion im Amtsblatt gab es dem Betroffenen Recht und hob in diesem Punkt den angefochtenen Entscheid auf (Urteil vom 8. Februar 2005).

E. Am 23. März 2005 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, ihn mit einer Massnahme nach Art. 17 Abs. 1 lit. a-c BGFA (Verwarnung, Verweis oder Busse) zu disziplinieren.

Die Zuger Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte und das Obergericht des Kantons Zug schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen, ohne Antrag zu stellen.

F. Mit Verfügung vom 12. April 2005 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Verwaltungsgerichtsbeschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Juni 2002 ist das eidgenössische Anwaltsgesetz in Kraft getreten, welches neben den Berufsregeln ( Art. 12 BGFA ) insbesondere auch das Disziplinarrecht ( Art. 17 ff. BGFA ) abschliessend regelt. Gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide steht nunmehr gestützt auf Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen ( BGE 130 II 270 E. 1.1 S. 272 f.; 129 II 297 E. 1.1 S. 299). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab, dass das sein Fehlverhalten unter die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte falle. Er macht geltend, die Vorwürfe beträfen nicht Verfehlungen bei der Ausübung des Anwaltsberufs, sondern bloss sein ausserberufliches Verhalten. Es gehe dabei um den "privaten" administrativen Verkehr mit dem Präsidenten der Aufsichtskommission in dessen Eigenschaft als Aufsichtsorgan über die Notare bzw. um die notarielle Tätigkeit des Beschwerdeführers, die als solche nicht vom Geltungsbereich des eidgenössischen Anwaltsgesetzes erfasst werde.

2.2 Letzteres trifft an sich zu; vorliegend besteht aber ein enger Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Urkundsperson und dem Rechtsanwaltsberuf: Neben den Gemeindeschreibern und dem Grundbuchverwalter (sowie deren Stellvertretern) kennt der Kanton Zug als dritte Art von Urkundsperson (vgl. § 1 BeurkG) die zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwälte (zu deren Kompetenzen: § 7 f. BeurkG). Diesen wird die Beurkundungsbefugnis von der kantonalen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte erteilt (deren Aufsicht sie im Folgenden auch für ihre Beurkundungstätigkeit unterstehen; § 32 Abs. 1 BeurkG), wenn sie im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen sind, das Zuger Anwaltspatent besitzen und im Kanton Zug Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 1 BeurkG in der Fassung vom 25. April 2002). Der Beschwerdeführer kann demnach überhaupt nur in seiner Eigenschaft als freiberuflich tätiger Rechtsanwalt zur öffentlichen Beurkundung zugelassen werden. Seine Bemühungen, die Beurkundungsbefugnis zu behalten bzw. wiederzuerlangen, sind deshalb untrennbar mit seiner anwaltlichen Tätigkeit verbunden. Der Beschwerdeführer ist insoweit nicht etwa als Privat-, sondern als Berufsmann aufgetreten.

2.3 Damit findet auf sein hier zu beurteilendes Verhalten die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA Anwendung, gemäss welcher Rechtsanwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben" haben. Diese Verpflichtung hat praxisgemäss für die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden ( BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276). Letztlich scheint der Beschwerdeführer denn auch selbst von der Anwendbarkeit von Art. 12 lit. a BGFA auszugehen, verlangt er doch nicht etwa ein Absehen von jeglicher Disziplinierung, sondern vielmehr das Ergreifen einer milderen Sanktion (Verwarnung, Verweis oder Busse; Art. 17 Abs. 1 lit. a-c BGFA ).

3. Im Übrigen anerkennt der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten als solches und bestreitet auch nicht mehr (ernsthaft), dass er damit gegen die Berufsregeln für Rechtsanwälte verstossen hat. Er ist indessen der Auffassung, seine Verfehlungen wögen nicht so schwer, wie die Vorinstanz annehme, und geht selbst bloss von einem "unglücklichen und ungeschickten" Agieren aus. Er spricht deshalb von einer Berufspflichtverletzung "sehr leichten Ausmasses" und erachtet die ergriffene Sanktion als unverhältnismässig.

3.1 Der Beschwerdeführer hat auf der Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle Zug eine eigenhändige Ergänzung vorgenommen, ohne diese klar als solche zu kennzeichnen. Angesichts des hängigen Strafverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausdrücklich offen gelassen, ob insoweit ein deliktisches Verhalten vorliege. Die Antwort auf diese Frage ist denn im vorliegenden Zusammenhang auch nicht entscheidend, hat der Beschwerdeführer doch ein amtliches Dokument in einer Art und Weise abgeändert, welche zumindest die Gefahr schuf, dass der Leser den nachträglich angebrachten Zusatz als Teil der amtlichen Erklärung auffasst. Ein derart leichtfertiger Umgang mit Urkunden genügt den Anforderungen an eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung des Rechtsanwalts offensichtlich nicht, auch wenn er keinen Straftatbestand erfüllt. Dies gilt besonders für den Beschwerdeführer, der während Jahren über die Beurkundungsbefugnis verfügt und selbst öffentliche Urkunden hergestellt hat. Dass er mit seinem Vorgehen keine Täuschung der Behörden über den Inhalt der Wohnsitzbescheinigung beabsichtigte, war zwar für die strafrechtliche Würdigung seines Fehlverhaltens entscheidend, ändert aber nichts an der Tatsache, dass hier eine in ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzende Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vorliegt.

3.2 Eine gravierende Pflichtverletzung stellt es weiter dar, dass der Beschwerdeführer trotz erloschener Beurkundungsbefugnis öffentliche Beurkundungen vorgenommen hat. Mit diesem Verhalten hat er das in ihn gesetzte öffentliche Vertrauen enttäuscht und gleichzeitig in schwerwiegender Weise gegen die Interessen seiner Klienten verstossen, war doch das betreffende Geschäft - die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - formungültig. Zu seiner Verteidigung bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe darauf vertraut, dass der staatsrechtlichen Beschwerde, die er am 9. September 2003 beim Bundesgericht gegen das Erlöschen seiner Beurkundungsbefugnis eingereicht hatte (vgl. Lit. B), die aufschiebende Wirkung gewährt werde. Dieser Erklärungsversuch lässt indessen sein Verschulden nicht geringer erscheinen, sondern zeigt vorab, wie leichtsinnig er vorgegangen ist und wie wenig er dabei die Interessen seiner Klienten vor Augen hatte. Seine diesbezügliche Mandatsführung war zumindest liederlich und eines Rechtsanwalts unwürdig. Jedenfalls ist die vorliegende Verfehlung geeignet, die berufliche Zutrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ernstlich in Frage zu stellen.

3.3 Dass der Beschwerdeführer mit dem Erlöschen seiner Beurkundungsbefugnis überhaupt sehr leichtfertig umgegangen ist, zeigt auch der dritte Sachverhalt, der zu seiner Disziplinierung beigetragen hat: Nachdem er nicht mehr über die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung verfügte, hat der Beschwerdeführer noch während Monaten das alte Briefpapier weiterverwendet, auf dem er selbst als "Rechtsanwalt & Urkundsperson in Zug" und seine Kanzlei als "Advokatur & Notariat" bezeichnet wurde. Wie die kantonalen Behörden richtig bemerkt haben, hätte der Beschwerdeführer spätestens nach der Ablehnung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung (bzw. vorsorgliche Massnahmen) durch das Bundesgericht am 15. September 2003 unverzüglich neues Briefpapier beschaffen müssen, auf welchem die unzutreffend gewordene Berufsbezeichnung nicht mehr erscheint. Es liegt auf der Hand, dass die ungerechtfertigte Bezeichnung als Notar und Urkundsperson nach diesem Zeitpunkt gegen Art. 12 lit. a BGFA verstösst.

4. Nach dem Gesagten ist die Disziplinierung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt, ob die von den kantonalen Behörden verhängte Sanktion den Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert.

4.1 Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmung von Art und Mass der zu ergreifenden Disziplinarsanktion vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde ist, die aber das ihr zukommende Ermessen pflichtgemäss auszuüben und insbesondere die Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit einzuhalten hat. Anders als bei der Frage, ob ein disziplinarwidriger Sachverhalt vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, auferlegt sich dieses Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Disziplinarsanktion geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint. Hinsichtlich der Disziplinarmassnahme des (befristeten) Berufsverbots gilt es zu beachten, dass es sich dabei um die schwerstmögliche Sanktion handelt. Als solche ist sie grundsätzlich erst im Wiederholungsfall zu ergreifen, wenn sich gezeigt hat, dass der Betroffene durch mildere Massnahmen nicht zum Einhalten der Berufsregeln bewegen lässt. Nur ausnahmsweise ist eine befristete Einstellung in der Berufsausübung schon bei einer erstmaligen Berufspflichtverletzung gerechtfertigt, wobei diesfalls eine gravierende Verfehlung vorliegen muss.

4.2 Entsprechendes ist hier der Fall: Es liegt offensichtlich eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung vor, die - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht mehr mit einer blossen Verwarnung ( Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA ) oder einem Verweis ( Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA ) geahndet werden kann, sondern nach einer wesentlich schärferen Sanktion ruft und die Verhängung eines befristeten Berufsverbots ( Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA ) als vertretbar erscheinen lässt. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er im Register der Disziplinarmassnahmen nicht verzeichnet ist und es sich offenbar um seine erste Massregelung handelt. Es fällt aber auf, dass der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens einen deutlichen Hang erkennen liess, sein Fehlverhalten zu bagatellisieren. Diese Haltung lässt ernsthaft daran zweifeln, dass er das Gewicht seiner Verfehlungen richtig erfasst hat; gleiches gilt für den Umstand, dass er auch vor Bundesgericht die geschilderten Verfehlungen noch herabspielt und geltend macht, diese stellten bloss ein "unglückliches und ungeschicktes" Agieren und damit einen "sehr leichten" Fall einer Berufspflichtverletzung dar. Er verkennt offensichtlich, dass sich um einen ganzen Komplex von Regelverstössen handelt, wobei insbesondere die Tatsache, dass er im vollen Bewusstsein um das Erlöschen seiner Ermächtigung noch öffentliche Beurkundungen vorgenommen hat, nachhaltige Fragen bezüglich seiner Berufsethik aufwirft.

4.3 Zwar dürfte der Beschwerdeführer, welcher allein eine Kleinkanzlei führt, durch das neunmonatige Berufsverbot hart getroffen werden zumal er sich nicht durch einen Bürokollegen vertreten lassen kann, wie dies etwa bei einem Anwalt innerhalb einer Grosskanzlei möglich wäre. Durch die streitige Disziplinarsanktion wird aber lediglich die Betätigung im Monopolbereich untersagt, was bedeutet, dass während der Dauer des Berufsverbots nur die Vertretung von Klienten in zivil- und strafrechtlichen Gerichtsverfahren unzulässig ist. Er kann damit auch in dieser Zeit einerseits als Rechtsberater wirken und andererseits seine Klienten in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht vertreten. Mit Blick auf diese eingeschränkten Auswirkungen des verhängten Berufsausübungsverbots und auf die gesamten Umstände des konkreten Falls erscheint eine Dauer von neun Monaten zwar am obersten Rand dessen, was bei einer erstmaligen Berufspflichtverletzung noch zulässig ist, nicht aber als geradezu willkürlich.

4.4 Die Ermessensausübung des Obergerichts ist nach dem Gesagten nicht bundesrechtswidrig, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigung wird keine zugesprochen (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Zuger Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, dem Obergericht des Kantons Zug und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: