Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.170/2004 KI-generiert

Detention Pending Deportation Upheld Due to Flight Risk and Dishonesty

Geschäftsnummer 2A.170/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the detention of an individual facing expulsion from Switzerland. The individual, originally from Russia, had been ordered to leave the country following the rejection of their asylum claim. The individual was detained as a flight risk due to inconsistent statements about their identification documents and prior involvement in a theft incident. The court reviewed the circumstances of the case, including the individual's failure to obtain necessary travel documents and their lack of cooperation with authorities, which supported the decision to maintain the detention. The court ultimately found the individual's arguments against the detention unconvincing and upheld the previous decision made by the local detention authority.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 153 OG; Detention Pending Deportation Upheld Due to Flight Risk and Dishonesty: 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und Art. 153a OG ; vgl. das Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft widersprüchliche Asylvorbringen Fluchtgefahr Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Vorleben Reisedokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 36a OG
Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 125 II 217 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
Art. 153 OG
1 in Verbindung mit Art. 153 OG ).
Art. 153a OG
154 und Art. 153a OG ; vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.170/2004 /leb

Urteil vom 22. März 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 8. März 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Das Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und genehmigte am 5. März 2004 die gegen die aus Russland stammende X.________ (geb. 1977) angeordnete Ausschaffungshaft. X.________ ist hiergegen am 16. März 2004 an das Bundesgericht gelangt mit dem sinngemässen Antrag, sie aus der Haft zu entlassen.

2. Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Die Beschwerdeführerin ist am 8. Juli 2003 vom Bundesamt für Flüchtlinge rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 10. September 2003). Sie hat widersprüchliche Angaben zum Verbleib ihrer Papiere gemacht (kein Auslandspass, obwohl sie bereits einmal mit einem solchen in die Schweiz eingereist ist, usw.) und ursprünglich verschwiegen, dass sie sich bereits vom Juni 2002 bis Februar 2003 als Tänzerin hier aufgehalten hat. Überdies ist die Beschwerdeführerin am 4. März 2004 im Zusammenhang mit dem Diebstahl von Rasierklingen im Wert von Fr. 1'294.80 angehalten worden. Gestützt hierauf bietet sie bei einer Gesamtbeurteilung ihres bisherigen Verhaltens keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der Wegweisung tatsächlich zur Verfügung halten wird, weshalb bei ihr Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG besteht (SR 142.20; BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.66 ff.). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere gestützt auf die inzwischen vorliegende Passkopie nicht gesagt werden kann, dass sich ihre Ausreise nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit sie geltend macht, sie habe nicht gewusst, dass ihr Asylgesuch abgewiesen worden sei und sie die Schweiz zu verlassen habe, sind ihre Ausführungen unglaubwürdig; spätestens nach dem Ausreisegespräch vom 9. Februar 2004 musste ihr klar sein, was von ihr erwartet wurde. Ihre Erklärung, sich den Behörden in Freiheit zur Verfügung halten und die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen, lässt die Haft nicht als unverhältnismässig erscheinen, nachdem die Beschwerdeführerin hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt und trotzdem nichts unternommen hat, um sich die erforderlichen Papiere zu beschaffen. Sollte sie jetzt tatsächlich möglichst rasch in ihre Heimat zurückkehren wollen, kann sie die Haft dadurch verkürzen, dass sie mit den Behörden zusammenarbeitet und diesen bei der Papierbeschaffung hilft.

3.

3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und Art. 153a OG ; vgl. das Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: