Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.167/2001 KI-generiert

Federal Supreme Court on Inadmissibility of Appeal Against Extension of Expulsion Detention

Geschäftsnummer 2A.167/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual originally from Libya was subject to an expulsion detention ordered by the cantonal authorities, initially lasting until February 24, 2001. After a series of legal proceedings, including a rejected request for release and an extension of the detention until May 23, 2001, the individual petitioned the Federal Tribunal for immediate release on grounds deemed inadequate by the court. The court ultimately ruled that the appeal did not meet the necessary formal requirements for consideration and decided not to engage further with the case, also waiving any associated court fees due to the individual's financial situation and significant personal liberty implications.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 156 OG, Art. 154 OG; Federal Supreme Court on Inadmissibility of Appeal Against Extension of Expulsion Detention: 2.-a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Untersuchungshaft Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs materielle Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fehlen materieller Voraussetzungen ausländerrechtliche Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 108 Abs. 2 OG
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher mangels formgerechter Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG im vereinfachten Verfahren ( Art.
Art. 36a OG
2 OG im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug der kantonalen Akten), nicht einzutreten.
Art. 156 OG
c) Da auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist, wird der Beschwerdeführer an sich für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).
Art. 154 OG
In Fällen der vorliegenden Art (Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, massgeblicher Eingriff in seine persönliche Freiheit) rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 0/2]

2A.167/2001/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

4. April 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,

Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller.

In Sachen

X.________, geb. 30. November 1981, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

betreffend

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.-Das Amt für öffentliche Sicherheit (Ausländerfragen) des Kantons Solothurn ordnete am 27. November 2000 gegen den nach eigenen Angaben aus Libyen stammenden X.________ Ausschaffungshaft bis längstens 24. Februar 2001 an. Der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn prüfte und genehmigte die Haft am 29. November 2000. Mit Urteil vom 12. Januar 2001 wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Dieser erhob gegen das Urteil vom 12. Januar 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Bundesgericht am 26. Februar 2001 abwies (Verfahren 2A.81/2001).

Mit Urteil vom 23. Februar 2001 genehmigte der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn die vom Amt für öffentliche Sicherheit beantragte Verlängerung der Haft bis 23. Mai 2001. Mit undatiertem Schreiben in arabischer Sprache (Postaufgabe 30. März 2001) beantragt X.________ dem Bundesgericht seine sofortige Freilassung.

Gestützt auf diesen Antrag ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden.

2.-a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Wiewohl bei Beschwerden gegen die Bestätigung ausländerrechtlicher Haft keine hohen Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift gestellt werden, kann vom inhaftierten Ausländer erwartet werden, dass er das Bundesgericht erkennbar um Aufhebung des Haftrichterentscheids ersucht und mindestens dem Sinn nach ausführt, warum die Haft ungerechtfertigt sei (sachbezogene Begründung, vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135/136).

Der Beschwerdeführer stellt zwar einen konkreten Antrag, indem er um sofortige Freilassung ersucht. Insofern beantragt er sinngemäss auch die Aufhebung des Urteils vom 23. Februar 2001. Was hingegen die erforderliche Begründung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellt zuerst in Aussicht, er werde die Schweiz unter keinen Umständen verlassen. Sodann hält er den Schweizern vor, dass sie Lügner seien, und äussert sich zu Personen, die mit Drogen handelten, dennoch nicht im Gefängnis seien und nicht zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet worden seien.

Selbst bei wohlwollender Betrachtungsweise können derartige Äusserungen nicht als formgerechte Begründung für eine allfällige Rechtswidrigkeit des Haftverlängerungsurteils gewertet werden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer im kantonalen Haftprüfungsverfahren fachkundig verbeiständet war und im Übrigen aus dem ersten bundesgerichtlichen Verfahren (2A. 81/2001) wissen bzw. dem entsprechenden Urteil vom 26. Februar 2001 entnehmen konnte, was vor Bundesgericht im Zusammenhang mit ausländerrechtlicher Haft gerügt werden kann. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher mangels formgerechter Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug der kantonalen Akten), nicht einzutreten.

b) Könnte das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten, wäre diese als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Die Erwägungen des Urteils vom 23. Februar 2001 treffen vollumfänglich zu; eine massgebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage, wie sie dem Bundesgericht bei seinem Urteil vom 26. Februar 2001 zugrunde lag, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere lässt sich der Haftverlängerungsentscheid unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots nicht beanstanden (E. 5 des angefochtenen Urteils).

c) Da auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist, wird der Beschwerdeführer an sich für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

In Fällen der vorliegenden Art (Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, massgeblicher Eingriff in seine persönliche Freiheit) rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.-Es werden keine Kosten erhoben.

3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit (Ausländerfragen) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 4. April 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: