The case involves an individual from Guinea-Bissau who is currently detained in a removal prison in the canton of Graubünden
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Guinea-Bissau who is currently detained in a removal prison in the canton of Graubünden. The individual challenged the legality of their detention, which had been ordered by the local police authority based on concerns of the person potentially evading deportation. The administrative court reviewed this detention order and the individual's claims but found no grounds to question the legality of the custody measures taken. The issue of asylum eligibility was not part of the proceedings. Ultimately, the appeal against the detention was dismissed, and no court costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13b ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG, Art. 156 OG; The case involves an individual from Guinea-Bissau who is currently detained in a removal prison in the canton of Graubünden: 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden, dem Kreispräsidenten Chur sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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KI-generiertVolltext
[AZA 0]
2A.164/2000/odi
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
25. April 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Häberli.
In Sachen
B.________, geb. 1980, Guinea-Bissau, z.Zt. im Ausschaffungsgefängnis des Kantons Graubünden, Promenade 85, Davos-Platz, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden, Kreispräsident Chur als Haftrichter,
betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
wird nach Einsicht:
- in den Entscheid des Kreispräsidenten Chur als Haftrichter vom 14. März 2000, mit dem die vom Amt für Polizeiwesen Graubünden gegenüber B.________ gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) am 10. März 2000 verfügte Ausschaffungshaft bis zum 9. Juni 2000 bewilligt wird,
- in die von B.________ hiegegen am 6. April 2000 erhobene Beschwerde und in seine ergänzende Stellungnahme vom 17. April 2000,
- in die Vernehmlassung des Amtes für Polizeiwesen Graubünden vom 17. April 2000,
in Erwägung gezogen:
- dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann ( Art. 36a Abs. 3 OG ), als gegeben erscheinen,
- dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte,
- dass insbesondere die Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ebenso wenig die Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung,
- dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung zu befinden ist,
- dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 156 OG ),
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden, dem Kreispräsidenten Chur sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 25. April 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: