Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.157/2006 KI-generiert

Lebanese National Detention Pending Deportation for Drug Trafficking and Flight Risk

Geschäftsnummer 2A.157/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who originated from Lebanon and unsuccessfully applied for asylum in Switzerland. After being placed in detention for deportation by the migration authority, a lower court confirmed the detention until early May 2006. The detainee appealed to the Federal Tribunal, seeking release from detention. His previous legal history included a criminal conviction for drug-related offenses and violations of his deportation orders. Furthermore, he demonstrated a refusal to board a booked flight back to Lebanon, expressing a desire not to return to his home country, which led the authorities to classify him as a flight risk. The appeals court found that the conditions for his detention were legally justified, as his deportation remained feasible and he posed a potential risk of disappearance.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13a lit. e ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG; Lebanese National Detention Pending Deportation for Drug Trafficking and Flight Risk: Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG ; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylverfahren Betäubungsmittelhandel Abschiebung Fluchtgefahr Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 108 Abs. 2 OG
Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 36a OG
2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Es besteht bei ihm deshalb Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19.
Art. 13a lit. e ANAG
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Drogenhandel zudem Personen im Sinne von Art. 13a lit. e ANAG (i.V.m.
Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG
Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG ) an Leib und Leben erheblich gefährdet (vgl.
Art. 13a lit. b i.V.m
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Drogenhandel zudem Personen im Sinne von Art. 13a lit.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.157/2006 /leb

Urteil vom 24. März 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,

Postfach 251, 4402 Frenkendorf,

Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter

für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

vom 13. März 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. X.________ (geb. 1966) stammt aus dem Libanon und durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Amt für Migration Basel-Landschaft nahm ihn am 9. März 2006 in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht am 13. März 2006 prüfte und bis zum 8. Mai 2006 bestätigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 26. September 2001 und Urteil der Asylrekurskommission vom Januar 2002); es besteht gegen ihn zudem eine strafrechtliche Landesverweisung, die nicht probeweise aufgeschoben wurde (Entscheid der Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2003) und praxisgemäss ebenfalls mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann ( BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105). Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 18. August 2005 zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten, nachdem es am 10. Januar 2002 gegen ihn bereits im Zusammenhang mit Drogendelikten eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten und eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen hatte (Vollziehbarerklärung vom 15. Mai 2003). Der Beschwerdeführer weigerte sich am 11. März 2006, den für ihn gebuchten Rückflug nach Beirut anzutreten, und erklärte wiederholt, auf keinen Fall bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren ("Ich gehe nur tot in meine Heimat, lebendig nicht"), so dass nunmehr ein Sonderflug für ihn organisiert werden muss. Es besteht bei ihm deshalb Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Drogenhandel zudem Personen im Sinne von Art. 13a lit. e ANAG (i.V.m. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG ) an Leib und Leben erheblich gefährdet (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375 f.) und in den Jahren 2002 bis 2004 fünf Mal seine Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt missachtet (vgl. Art. 13a lit. b i.V.m. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG ; BGE 125 II 369 E. 3b/cc S. 376, 377 E. 3). Er durfte deshalb zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1.3) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer gegen dessen Rechtmässigkeit einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, da er dort verfolgt werde, verkennt er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; hierüber wurde im Asylverfahren abschliessend entschieden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte; nur in diesem Fall hätte die Haftgenehmigung verweigert werden dürfen (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Zwar will er bei einer Haftentlassung die Schweiz innert 24 Stunden verlassen und in einen Drittstaat reisen, doch ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültiges Visum rechtmässig tun könnte; im Übrigen hätte er hierzu seit dem Asylentscheid genügend Gelegenheit gehabt; seine Inhaftierung ist deshalb auch nicht unverhältnismässig. Soweit er behauptet, polizeilich misshandelt worden zu sein, hat er dies bei den zuständigen kantonalen Behörden geltend zu machen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG ; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Kantonsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: