Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.157/2004 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Removal Detention for Flight Risk and Identity Misrepresentation

Geschäftsnummer 2A.157/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who was placed in removal detention by the Cantonal Office for Foreigners in St. Gallen, stemming from a prior ruling by the Federal Office for Refugees that led to the individual being ordered to leave Switzerland. The detainee, allegedly from Burkina Faso, challenges the decision, arguing against his continued detention. However, his claims are found to be unsubstantiated as he had been evading authorities and had previously sought asylum in Germany under a different identity. The court recognizes the risk of the individual not complying with removal orders, thereby justifying the detention.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG; Federal Supreme Court Upholds Removal Detention for Flight Risk and Identity Misrepresentation: 3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und Art. 153a OG ; vgl. das Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

Schlagwörter

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administrative Versorgung Abschiebung Fluchtgefahr freiwillige Ausreise Freizügigkeitsgarantie Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 36a OG
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist am 21.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Unter diesen Umständen besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; BGE 128 II 241 E.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 125 II 217 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid deshalb kein Bundesrecht.
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 153 OG
1 in Verbindung mit Art. 153 OG ).
Art. 153a OG
154 und Art. 153a OG ; vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.157/2004 /leb

Urteil vom 17. März 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,

Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsrekurskommission des Kantons

St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons

St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

vom 3. März 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht an der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen prüfte und bestätigte am 3. März 2004 die gegen den nach eigenen Angaben aus Burkina Faso stammenden X.________ (geb. 1984) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 31. Mai 2004. Dieser ist hiergegen an das Bundesgericht gelangt mit dem sinngemässen Antrag, ihn aus der Haft zu entlassen.

2. Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist am 21. Oktober 2003 vom Bundesamt für Flüchtlinge rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Ab dem 10. Oktober 2003 galt er an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort als verschwunden; in der Folge wurde er in Genf und Lausanne in der Drogenszene angehalten und jeweils ausgegrenzt. Die weiteren Abklärungen haben ergeben, dass er bereits in Deutschland unter dem Namen Y.________ (geb. 1984) um Asyl nachgesucht hatte und er vermutlich nicht aus Burkina Faso, sondern aus Guinea stammen dürfte. Unter diesen Umständen besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausreise nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid deshalb kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz nunmehr freiwillig verlassen bzw. sich den Behörden jederzeit zur Verfügung halten zu wollen, verkennt er, dass er hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt hätte; seine entsprechenden Beteuerungen sind unglaubwürdig. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3.

3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und Art. 153a OG ; vgl. das Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

3.2 Das Kantonale Ausländeramt St. Gallen wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: